Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 2026, GZ **-34.2, nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hohenberger durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung und Anwendung (wohl irrig) des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** Nachgenannten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 [ergänze: zweiter Fall US 3] StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ am (bzw vor dem US 3) 7. Dezember 2025 nicht mehr feststellbaren Gewahrsamsträgern eine Bauchtasche im Wert von 270 Euro und eine Steppjacke im Wert von 449 Euro, indem er diese an sich nahm und damit ohne zu bezahlen das Geschäftslokal verließ;
2./ am 13. Jänner 2026 Gewahrsamsträgern der B* GmbH zwei Parfums im Gesamtwert von 285 Euro, indem er diese in seiner Jacke verstaute und ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte, wobei es beim Versuch blieb, weil er von dem ihn bei der Tatausführung beobachtenden Ladendetektiv angehalten wurde.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter den raschen Rückfall sowie neun einschlägige Vorverurteilungen als erschwerend, als mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das teilweise reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung mit umfassendem Anfechtungsziel erhobene (ON 34.1, 12), zu ON 37.2 wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der ein Freispruch von Faktum 1./, zu Faktum 2./ - unter Entfall der Annahme des Handelns in gewerbsmäßiger Absicht – ein Schuldspruch nach § 127 StGB und die Verhängung einer (teil)bedingt nachzusehenden Freiheitsstrafe unter Nichtanwendung der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB angestrebt wird.
Die Berufung wegen des Schuldausspruchs geht fehl.
Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher, vom Berufungsgericht geteilter Begründung dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte (US 4 ff).
Die vom Berufungswerber in Abrede gestellte Wegnahme der zu Faktum 1./ angeführten, im Zuge einer Personenkontrolle am 7. Dezember 2025 beim Angeklagten sichergestellten Wertgegenstände gründete der Tatrichter, der sich im Rahmen der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten und den Zeugen verschaffen konnte, neben den belastenden Angaben des Insp C* auf die Hochpreisigkeit der (noch Preisschilder aufweisenden) Markenware und die äußerst widersprüchlichen Angaben des in einer tristen finanziellen Situation befindlichen Angeklagten zu deren Erwerb. Die Tatsachen, dass die Eigentümer der Wertgegenstände nicht mehr ermittelt werden konnten und es auch bei regulärem Warenkauf denkmögliche Gründe für die Aufbewahrung von Preisetiketten geben kann, vermögen die Beweiswürdigung des Erstgericht gerade unter Berücksichtigung der hier angelasteten Tatwiederholung und der im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafenbelastung des Berufungswerbers, der in den letzten Jahren wiederholt wegen (teils qualifizierter) Diebstähle verurteilt wurde (ON 18.2, ON 33), nicht zu erschüttern.
Auch die vom Angeklagten in den Raum gestellten Behauptungen des Besitzes der Bauchtasche bereits vor seiner letzten Inhaftierung und des Erwerbs der Jacke im Wert von 449 Euro für seine Mutter mit dem in Haft bezogenen Gehalt verwarf der Erstrichter mit plausibler Begründung (US 5 f).
Die Konstatierungen zu einem Handeln in gewerbsmäßiger Absicht gründete das Erstgericht auf nicht zu beanstandende Weise auf das einschlägig getrübte Vorleben, den raschen Rückfall und die Hochpreisigkeit der Waren (US 7). Wenn auch die Berufung zutreffend darauf verweist, dass die dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2024, AZ D* (ON 26 des verketteten Beiakts), zugrunde gelegenen sieben Taten aufgrund deren längeren Zurückliegens (§ 70 Abs 3 StGB) zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nach § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB nicht in Betracht kommen, erschließt sich dem Schuldspruch doch eine Intention des mittellosen Angeklagten zur wiederkehrenden Tatbegehung die in Zusammenschau mit dem Preisniveau der gegenständlich gestohlen Waren und des Vorliegens einer tauglichen Vortat im Sinn des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB (Punkt 1 der Strafregisterauskunft ON 33) die erstgerichtliche Annahme eines Handelns in gewerbsmäßiger Absicht rechtfertigt.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schulberufung zu verwerfen.
Die vom Angeklagten gestützt auf § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm Z 5 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO erhobene Mängelrüge (zur Zulässigkeit der Bekämpfung für die Sanktionsbefugnis entscheidender Tatsachen mit Mängelrüge siehe RIS-Justiz RS0118581), mit der ein erheblicher Widerspruch zwischen dem Inhalt der (in der Hauptverhandlung erörterten ON 34.1, 2) ECRIS-Auskunft (ON 18.2) und den erstgerichtlichen Feststellungen zu der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB relevanten Vorstrafenbelastung in der Slowakei (US 3) moniert wird, ist nicht im Recht.
Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0099547 [T4]).
Wie die Oberstaatsanwaltschaft bereits in ihrer Stellungnahme unter Hinweis auf die Übersetzung der Nationalen Bezeichnung „Odňatie slobody nepodmienečne“ (ON 18.2, 18) mit „bedingungslose Haft“ dargelegt hat und sich auch durch Einsichtnahme in die vom Rechtsmittelgericht beigeschaffte Ausfertigung des Strafbefehls des Bezirksgerichts Trencin vom 14. Oktober 2019 (AZ **) sowie die Mitteilung des Erkenntnisgerichts vom 5. Juni 2026 (ON 6 des Bs-Akts; Übersetzung ON 12.1 des Bs-Akts) bestätigt, stehen die diesbezüglichen Konstatierungen des Erstgerichts zur Verhängung einer unbedingten, bis 15. Juli 2022 vollzogenen Freiheitsstrafe im Einklang mit dem - die Vorstrafe korrekt wiedergebenden - Inhalt der ECRIS-Auskunft (10. Verurteilung der ON 18.2).
Dem Berufungsvorbringen zuwider lagen somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB vor (US 3).
Schließlich erweist sich auch die Strafberufung als nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht im Übrigen vollständig und richtig zur Darstellung gebrachten besonderen Strafzumessungsgründe sind dahingehend zu präzisieren bzw zu ergänzen, dass ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zur Begehung von (nur) zwei solcher Taten (US 3; RIS-Justiz RS0130965 [T2]) die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nur auf § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB (Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2024, AZ D*; US 3) gestützt werden kann und es sich bei den unter Punkten 8. bis 10. der ECRIS-Auskunft (ON 18.2) angeführten Schuldsprüchen um ein Urteil handelt, (nur) sieben auf der selben schädlichen Neigung beruhende Verurteilungen aggravierend ins Gewicht fallen. Als mildernd ist die nachträgliche Wiedergutmachung des durch die Tat zu 1./ bewirkten Schadens durch Sicherstellung der Diebesbeute (ON 9.17) zu berücksichtigen. Zum Nachteil des Angeklagten tritt die Tatwiederholung (RIS-Justiz RS0091375) und im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB die Tatbegehung während anhängigen, zwischenzeitig mit rechtskräftigem Schuldspruch beendeten (ON 16) Strafverfahrens hinzu (RIS-Justiz RS0091048).
Weitere für den Angeklagten sprechende Umstände bzw Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Inwiefern eine den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB begründende Notlage vorgelegen sei, legte der Berufungswerber, der nach eigenen Angaben kurz vor der Tatbegehung mit Bargeld in Höhe von 1.200 Euro aus der Justizanstalt Klagenfurt entlassen wurde (ON 34.1, 3), nicht dar.
Ausgehend von dem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zwingend erhöhten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich unter Abwägung der allgemeinen Kriterien im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB und der dargelegten besonderen Strafzumessungslage die vom Erstgericht ohnehin nur mit einem Drittel der möglichen Höchststrafe festgesetzte Sanktion einer 18-monatigen Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld des vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und keiner Reduktion zugänglich. Das (teilweise) Geständnis, dem aufgrund der erdrückenden Beweislage nur geringes Gewicht beigemessen werden kann, und das Verbleiben des Faktums 2./ im Versuchsstadium fanden hierbei hinreichend Beachtung.
Angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen staatlichen Sanktionen, im Zuge derer das Haftübel bereits mehrmals verspürt wurde, stehen erhebliche spezialpräventive Bedenken der Annahme, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, klar entgegen, weshalb eine (teil)bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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