Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2026, GZ **-12.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner LL.M., der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Maximilian Lohsmann durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen:) dritter Fall StGB (I./) sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie am 11. Dezember 2025 in ** versucht (§ 15 StGB),
I./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich Feststellung ihrer Identität sowie in weiterer Folge ihrer Festnahme, zu hindern, indem sie RevInsp B* einen Schlag mit der flachen Hand gegen deren linke Gesichtshälfte versetzte und sich schließlich aus der daraufhin von RevInsp C* durchgeführten Fixierung durch heftiges Wehren zu lösen versuchte;
II./ durch die unter Punkt I./ genannte Tathandlung die Polizeibeamtin RevInsp B* während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter das Zusammentreffen von zwei Vergehen erschwerend, mildernd hingegen, dass die Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in einem auffallenden Widerspruch steht sowie den Umstand, dass es jeweils beim Versuch blieb „und kein Schaden eingetreten ist“ (vgl jedoch RIS-Justiz RS0091302 [insb T2]). Überdies berücksichtigte er im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu Gunsten der Angeklagten, dass „die Tat sehr impulsgesteuert“ und „die tatsächliche Gefährdung der Hinderung der Amtshandlung […] nicht besonders groß war“, aggravierend hingegen die Opfermehrheit.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach dessen Verkündung mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 12.2 S 16: „volle Berufung“) und fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung der Angeklagten (ON 17) sowie die gleichfalls unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 12.2 S 16) und rechtzeitig zum Nachteil der Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (ON 16).
Soweit die Angeklagte zunächst (nominell im Rahmen der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO, der Sache nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO) in der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit einen Mangel der Sachverhaltsermittlung erblickt, ist sie darauf zu verweisen, dass eine Tatsachenrüge in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, nicht erhoben werden kann (§ 489 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0132515).
Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die der Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung des Erstrichters keinen Bedenken, zumal dieser nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie er zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte, und weshalb er der leugnenden Verantwortung der Angeklagten keinen Glauben schenkte.
So konnte er seine Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen auf die als in den Kernpunkten widerspruchsfrei erachteten Angaben der Zeugen RevInsp B* (ON 12.2 S 12 ff) und RevInsp C* (ON 12.2 S 9 ff) stützen, die auch in Einklang mit dem von Ersterer unmittelbar nach dem Vorfall verfassten Amtsvermerk (ON 2.6) stehen. Er bezog in seine Erwägungen zudem in nachvollziehbarer Weise die als lebensnah bewerteten Angaben des D* (ON 12.2 S 7 ff) mit ein und setzte sich überdies wohlbegründet mit den divergierenden Angaben zu dessen Standort während des Tatgeschehens auseinander (US 4 f). Gleichermaßen überzeugend legte er dar, weswegen er der leugnenden Verantwortung der Angeklagten keinen Glauben schenkte. Angesichts des Ergebnisses des durchgeführten Alkoholvortests (ON 2.7 S 3: 0,51 mg/l) begegnen auch die Konstatierungen zur Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten keinen Bedenken.
Die Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite wurden vom Erstrichter wiederum mit erschöpfender Begründung (US 5 f) empirisch einwandfrei aus den äußeren Umständen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Soweit die Angeklagte ihre eigenen Angaben als glaubwürdig erachtet und einzelne Aspekte der Aussagen der Zeugen D* und RevInsp C* als ihre Verantwortung stützend einstuft, stellt sie lediglich eigene Beweiswerterwägungen an, ohne jedoch Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Zu den Berufungen wegen Strafe ist vorweg festzuhalten, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB die Schuld des Täters ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Der Erstrichter hat die besonderen Strafzumessungsgründe – wie die Berufungswerber prinzipiell auch jeweils selbst einräumen (ON 16 S 2: „weitestgehend zutreffend“; ON 17 S 3: „richtig erfasst“) - vollständig zur Darstellung gebracht, der Ansicht der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zuwider aber auch zutreffend gewichtet.
Soweit die Staatsanwaltschaft vermeint, es sei „auch das Nachtatverhalten zu berücksichtigen, das keinerlei Reue oder Schuldeinsicht aufwies“, ist sie darauf zu verweisen, dass die Wertung dieser Umstände als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellen würde (RIS-Justiz RS0090897 [insb T8]).
Bei objektiver Abwägung der somit nicht zu korrigierenden Strafzumessungslage erweist sich (auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass einerseits zwar der emotionale Zustand der Angeklagte wohl durch den vorherigen Alkoholkonsum mitbegründet wurde, andererseits aber der soziale Störwert der Tat durchaus überschaubar ist) im Sinne des § 32 StGB die - bei einem vorliegenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - verhängte, mit einem Sechstel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion durchaus als schuld- und tatangemessen sowie generalpräventiven Erwägungen gerecht werdend, sodass für eine Korrektur in keine Richtung Notwendigkeit besteht.
Der bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten rechtfertigt unter Berücksichtigung der Art der begangenen strafbaren Handlungen und des Grades der Schuld – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – auch die Annahme, die bloße Androhung der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe werde genügen, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dass sie kurzzeitig in Verwahrungshaft war ändert daran ebenso wenig etwas wie ihr Verhalten in der Hauptverhandlung.
Auch wenn die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach ein Recht auf bedingte Strafnachsicht nur bei Erfüllung aller in § 43 (hier:) Abs 1 StGB angeführten Voraussetzungen besteht, zutrifft, so darf doch nicht übersehen werden, dass bei deren Beurteilung das Vorleben des Rechtsbrechers durchaus eine wichtige Rolle spielt (RIS-Justiz RS0091773 [T2], [T4]). Im Übrigen ist aber der ebenso bedeutende Grad der Schuld (siehe wiederum RIS-Justiz RS0091773 [T4]) fallbezogen - wie bereits ausgeführt – überschaubar.
Wenn die Staatsanwaltschaft (neuerlich) ins Treffen führt, die Angeklagte habe sich „in der Hauptverhandlung nicht nur schulduneinsichtig“ gezeigt, sondern „ihre Handlungen“ als „gerechtfertigt“ erachtet, ist festzuhalten, dass die Verwertung der mangelnden Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme hier gleichfalls eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellen würde (RIS-Justiz RS0090897 [T11]).
Da auch generalpräventive Hindernisse einer Anwendung des § 43 Abs 1 StGB fallkonkret nicht entgegenstehen, war die durch das Erstgericht ausgesprochene bedingte Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB somit beizubehalten.
Den Berufungen war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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