Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen des Strafausspruchs gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. März 2026, GZ **-20.5, und implizite Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M. sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Hager am 7. Juli 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB ergeht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Privatbeteiligtenzusprüche und einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* wegen der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1.) und der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB (2.) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit unter einem gefassten Beschluss wurde vom Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2024 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit gemäß (§ 53 Abs 3 StGB iVm) § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 24. Oktober 2025 in ** als Lenker eines PKWs der Marke ** dadurch, dass er vor den von B* und einem unbekannten Fahrzeuglenker gelenkten PKW ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit stark abbremste, bis er zum Stillstand kam, wodurch B* trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung mit seinem PKW auf das Fahrzeug des A* auffuhr,
1.) B* und den unbekannten Lenker mit Gewalt zu Handlungen, nämlich der Durchführung einer Vollbremsung bzw dem Auslenken von dessen Fahrzeug genötigt;
2.) grob fahrlässig Verletzungen des B*, der eine Zerrung des Nackens, eine Prellung beider Kniegelenke und eine Prellung der Brustwirbelsäule erlitt, und von dessen Beifahrer C*, der eine Prellung beider Kniegelenke, eine Thoraxprellung und eine Zerrung des Nackens erlitt, herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeugs, somit eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von anderen herbeizuführen geeignet war.
Bei der Strafzumessung wertete der Einzelrichter als erschwerenddie einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von vier Vergehen und den Umstand, dass das Vergehen des § 88 Abs 3 StGB sowohl aufgrund der groben Fahrlässigkeit als auch der Berauschung erfüllt war, als mildernd hingegen das teilweise (jedoch die strafsatzbestimmende Nötigung nicht mitumfassende, weil der Erstangeklagte zu seinem Motiv für das starke Abbremsen wiederholt keine Angaben machte) reumütige Geständnis und den durch die Tat in Form einer schweren Körperverletzung erlittenen Nachteil.
Die Tatbegehung während offener Probezeit wurde im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsgründe schuldaggravierend berücksichtigt.
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 21.2), wobei infolge der Zurückziehung der beiden erstgenannten Berufungspunkte (ON 29.1, 1) nunmehr über die fristgerecht ausgeführte Berufung wegen des Strafausspruchs (ON 29.1), die eine bedingte Strafnachsicht, in eventu eine unbedingte Geldstrafe, in eventu die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB anstrebt, zu entscheiden ist. Durch die Anmeldung der zugunsten des Angeklagten erhobenen Strafberufung wurde auch konkludent Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO gefassten Beschluss erhoben (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist zunächst auszuführen, dass die Tathandlung zu Punkt 1. durch das abrupte Abbremsen und Stehenbleiben mit einem PKW ohne ersichtlichen Grund auf einer auch von anderen Verkehrsteilnehmern befahrenen Autobahn gesetzt wurde. Daher sind auch die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB erfüllt. Dieser Bestimmung liegt nämlich ein funktionaler Waffenbegriff inne, wie er auch in § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verwendet wird (vgl RIS-Justiz RS0134002 und RS0134002). Dieser Waffenbegriff umfasst neben Waffen im technischen Sinne (§ 1 WaffG) auch Gegenstände, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen ( Eder-Rieder in WK 2StGB § 143 Rz 18). Schon aufgrund der hohen Masse eines Kraftfahrzeugs ist zwanglos davon auszugehen, dass der PKW – insbesondere durch abruptes Abbremsen und plötzliches Stehenbleiben auf einer Autobahn ohne verkehrsbedingte Veranlassung – einer Waffe im technischen Sinn (zumindest) gleichwertig ist (vgl auch OLG Wien 31 Bs 266/25g). Daher ist richtigerweise von einer Strafdrohung von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen.
Zum Nachteil des Angeklagten sind die Erschwerungsgründe sohin auch um jenen des § 33 Abs 2 Z 6 StGB (Verwendung einer Waffe) zu ergänzen (vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 34 und OGH 11 Os 16/22w [Rz 14]).
Zum Nachteil des Angeklagten sind die Erschwerungsgründe zudem dahin zu korrigieren, dass auch die einschlägige Verwaltungsstrafe (ON 9 im Rechtsmittelakt) als erschwerend zu werten ist (RIS-Justiz RS0091674 und Riffel aaO Rz 12). Schließlich kommt in der Fahrt unter Alkoholeinfluss der gleiche Charaktermangel zum Ausdruck, der auch zum gegenständlichen Tatgeschehen führte, nämlich seine Gleichgültigkeit gegenüber der Verkehrssicherheit dienenden Straßenverkehrsvorschriften und der Gesundheit und körperlichen Integrität anderer Straßenverkehrsteilnehmer.
Wie in der Berufung zutreffend ausgeführt, ist zugunsten des Angeklagten der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17) auch zum Vorwurf der Nötigungen in Anschlag zu bringen. Der Umstand, dass er den Grund der Vollbremsung nicht anzugeben vermochte, änderte nichts daran, dass er sich diesbezüglich sowohl in Bezug auf die objektive wie auch die subjektive Tatseite reuige Schuldeinsicht zeigte und für sein Handeln einstand (RIS-Justiz RS0091585).
Weitere Milderungsgründe vermag der Angeklagte jedoch nicht aufzuzeigen.
Angesichts der zum Nach- und Vorteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage erweist sich bei objektiver Abwägung der Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und der Alkoholisierung, trotz des reumütigen Geständnisses und des vom Angeklagten durch die Tat erlittenen Nachteils, die vom Erstgericht bei einem richtigerweise zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe ausgemessene Sanktion von vier Monaten als nicht korrekturbedürftig.
Mit dieser Strafe wurde auch den – bei Verkehrsunfällen unter Alkoholeinfluss jedenfalls gegebenen - gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600) entsprechend Rechnung getragen.
Aus spezialpräventiven Erwägungen, vor allem in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe, die auch im Zusammenhang mit einem in alkoholisiertem Zustand verursachten Verkehrsunfall stand, dem Umstand, dass die vorangegangene Führerscheinabnahme erst am 7. März 2025 abgelaufen war (ON 9, 3 des Rechtsmittelaktes), der neuerlichen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delinquenz während offener Probezeit und der Wirkungslosigkeit der zuletzt verhängten, aber nicht in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe war die Gewährung einer erneuten bedingten Strafnachsicht ausgeschlossen.
Aufgrund dieser individuell-prohibitiven Überlegungen war auch eine – beim richtigerweise anzunehmenden Strafrahmen grundsätzlich mögliche - Anwendung des § 37 Abs 1 StGB ausgeschlossen.
Eine Heranziehung des § 43a Abs 2 StGB scheidet schon aufgrund der konkret verhängten Strafe aus.
Zum Beschluss:
Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nunmehr erstmals das Haftübel verspüren wird, bedurfte es nicht zusätzlich des Widerrufs der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. April 2024 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
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