Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 3. Juni 2025, GZ **-17.4, nach der unter dem Vorsitz des Richters Mag. Weber LL.M., im Beisein des Richters Mag. Spreitzer LL.M. und der Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* am 19. Dezember 2025 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld nicht Folge gegeben.
Der Berufung wegen Strafe wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 1 StGB ergeht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* zweier (siehe US 5) Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und (ergänze: unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 28. März 2025 in ** B* dadurch, dass er versuchte, diesen mit seinem Pkw von der Straße zu drängen, und zweimal durch starkes Abbremsen jeweils zu Notbremsungen verleitet und dadurch diesen jeweils mit Gewalt zu Handlungen genötigt, um einen Verkehrsunfall zu vermeiden.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter als erschwerend „die einschlägige Vorstrafe, deren endgültige Nachsicht erst mit 24. Dezember 2024 datiert“, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung als „volle Berufung“ (ON 17.3, 15) angemeldete Berufung des Angeklagten, die als mit vollem Anfechtungswillen und somit als Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe anzusehen ist.
Jedoch kann auf die Berufung wegen Nichtigkeit gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht genommen werden: Weder bei der Anmeldung der Berufung, noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift erklärte der Angeklagte ausdrücklich, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen möchte. Die Zustellung der Ausfertigung des Urteils an den (ab Hauptverhandlungsende unvertretenen, siehe ON 17.3, 15) Angeklagten wurde nämlich am 31. Juli 2025 verfügt (ON 1.18). Das Poststück wurde in der Folge zur Abholung hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist auf den 6. August 2025 fiel (Zustellnachweis zu ON 1.18 im elektronischen Akt). Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Das bedeutet, dass die vierwöchige Frist zur Ausführung der angemeldeten Berufung am 6. August 2025 um 00:00 Uhr zu laufen begann und mit Ablauf des 3. September 2025 endete. Das am 16. September 2025 beim Erstgericht einlangende Schreiben des Angeklagten, mit dem er die Berufung ausführt, ist handschriftlich auf den 10. September 2025 datiert (ON 20). Sohin kann keineswegs von der Einhaltung der vierwöchigen Frist ausgegangen werden.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zurückzuweisen. Auch von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe gemäß §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO haften dem Urteil nicht an. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass den Urteilsannahmen des Erstrichters das zweimalige Entschließen des Angeklagten zu Tathandlungen zugrunde liegt (siehe sowohl den Tenor als auch US 3: „jeweils“). Wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Stellungnahme aufzeigte, ist daher ausgehend von den (durch die Aussage des Zeugen B* gestützten, ON 17.3, 9) Konstatierungen nicht von einer tatbestandlichen Handlungseinheit bzw der Verwirklichung nur eines Vergehens nach § 105 Abs 1 StGB auszugehen (vgl 14 Os 104/21g Rz 28 mwN).
Im Gegensatz zur Berufung wegen Nichtigkeit genügt für die Berufung wegen Schuld die Anmeldung innerhalb der in § 284 StPO genannten Frist (RIS-Justiz RS0115811 [T5]) bzw die bloße Angabe, das Urteil wegen des Ausspruchs über die Schuld anzufechten ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 467 Rz 2).
Inhaltlich geht die Berufung wegen Schuld jedoch ins Leere. Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und zeigte unter erkennbarer Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – wenn auch in äußerst gedrängter Darstellung – auf, wie er zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte (US 3 f).
Er erörterte dabei, weshalb er der leugnenden Einlassung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte und davon ausging, dass der – deswegen nunmehr rechtskräftig wegen falscher Beweisaussage verurteilte (Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17. November 2025, AZ 30 Bs 288/25k) – Zeuge C* seine entlastende Aussage (ON 17.3, 11 ff) bloß aus Gefälligkeit tätigte. Dazu ist vorauszuschicken, dass die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten ist. Zwar übersah der Erstrichter offenkundig (US 4), dass der Angeklagte bereits am 26. Mai 2025 – und nicht erst in der Hauptverhandlung – erstmals beteuerte, dass C* das fragliche Fahrzeug gelenkt habe (ON 15.2, 3 f). Doch legte der Erstrichter im Ergebnis zutreffend dar, dass der Angeklagte sich bei seiner umfassenden Darstellung der Geschehnisse im Rahmen seiner Einvernahme am 11. Mai 2025 durchgehend selbst als Fahrer tituliert hatte und den (erst später als Fahrer bezeichneten) C* zunächst ausdrücklich als Zeugen anführte (ON 5.2, 3 f; US 4).
Als der Angeklagte dies am 26. Mai 2025 einvernommen revidierte, erklärte er, dass ihm der angeblich fehlende Wahrheitsgehalt seiner Aussage beim Durchlesen schlicht nicht aufgefallen sei (ON 15.2, 4). Weiters beteuerte er ebenso wie im Rahmen der Hauptverhandlung, dem Polizisten „eigentlich“ (ON 17.3, 5) C* als Fahrer genannt bzw gedacht zu haben, C* komme „eh zur Zeugenaussage“ (ON 17.3, 4). Näher zu substantiieren vermochte der Angeklagte diese Behauptungen allerdings nicht.
Im Ergebnis trifft der Umstand, dass der Erstrichter der Aussage des Zeugen B* (insbesondere ON 17.3, 6 f) Glauben schenkte, die Einlassung des Angeklagten und die Aussage des Zeugen C* hingegen verwarf, daher auf keine Bedenken. Vielmehr leitete der Erstrichter die Motivation des Angeklagten, B* „mit derartigen Gewalthandlungen“ einzuschüchtern, nachvollziehbar aus der zwischenmenschlichen Vorgeschichte der Genannten ab (US 4). Auch betreffend das konkrete objektive Tatgeschehen konnte sich das Erstgericht im Wesentlichen auf die Aussage des Zeugen B* (ON 17.3, 6 ff) stützen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete es zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab.
Den dargelegten Erwägungen kann der Angeklagte nur die eigene, für ihn günstigere Schlussfolgerung, wonach er das fragliche Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe, entgegensetzen. Sie vermag aber weder den Widerspruch zwischen den Aussagen des Angeklagten im Rahmen seiner Einvernahmen vor der Kriminalpolizei am 11. bzw 26. Mai 2025 (ON 5.2; 15.2), noch jenen zwischen seiner Einvernahme am 11. Mai 2025 und seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung (ON 5.2; 17.3) zu erklären. Auch versucht die Berufung nicht einmal, Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B* aufzuzeigen oder das erstrichterliche Postulat eines Einschüchterungsversuchs seitens des Angeklagten zu negieren.
Im Ergebnis hegt das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Zur unausgeführt gebliebenen Berufung wegen Strafe ist zunächst auszuführen, dass die Tathandlungen durch den Angeklagten während der Fahrt in einem Pkw auf einer Autobahn mit unbekannter Geschwindigkeit gesetzt wurden. Daher sind auch die Voraussetzungen des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 1 StGB erfüllt. Dieser Bestimmung liegt nämlich ein funktionaler Waffenbegriff inne, wie er auch in § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB verwendet wird (ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 10 mwN; RIS-Justiz RS0134002). Dieser Waffenbegriff umfasst neben Waffen im technischen Sinne, also solchen nach § 1 WaffG, auch Gegenstände, die diesen nach ihrer Anwendbarkeit und Wirkung gleichkommen ( Eder-Rieder in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 143 Rz 18 mwN). Schon aufgrund der hohen Masse eines Kraftfahrzeugs ist zwanglos davon auszugehen, dass der Pkw – insbesondere auf einer Autobahn mit entsprechender Geschwindigkeit fahrend – einer Waffe im technischen Sinn (zumindest) gleichwertig ist (vgl Eder-Rieder in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 143 Rz 18; so auch OLG Innsbruck 11 Bs 89/23k; aM OLG Innsbruck 11 Bs 102/25z und 6 Bs 173/24b). Daher ist richtigerweise von einer Strafdrohung von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen.
Die vom Erstgericht herangezogenen besonderen Strafzumessungsgründe sind im Übrigen dahingehend zu präzisieren, dass der Rückfall in die Delinquenz kurz nach Ende der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ ** ausgesprochenen Probezeit den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB nicht weiter zu aggravieren vermag, da ein (allenfalls in Betracht kommender) rascher Rückfall bei einer Tatbegehung rund vier Jahre nach der letzten Verurteilung unzweifelhaft nicht begründet ist.
Allerdings hat das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) als erschwerend hinzuzutreten. Darüber hinaus ist auch der besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB (auf Grund der oben zu § 39a StGB getätigten Überlegungen) verwirklicht, und zwar ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS Justiz RS0130193; Ratz aaO § 281 Rz 668/4).
Im Übrigen hat das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig angeführt. Mildernde Umstände vermochte der Angeklagte auch nicht für sich ins Treffen zu führen.
In Anbetracht der beinahe ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten veränderten Strafzumessungslage ist beim richtigerweise anzuwendenden Strafrahmen von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion schon im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten einer Reduktion nicht zugänglich. Mit dieser Sanktion wurde auch den – aufgrund des unbedingten Erfordernisses der Sicherheit im Straßenverkehr jedenfalls gegebenen - gewichtigen generalpräventiven Aspekten entsprechend Rechnung getragen.
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