Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der selbständigen Verfallssache des A* über die Beschwerde des Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2026, GZ **-70, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 StGB, in dessen Zuge sämtliche Wallets der D* (E* Limited) Userin F*, geb. **, zunächst mit der ID: ** (ON 4.4) und der ID: ** (ON 6) gemäß §§109 Z 1 lit b, 110 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO mittels Drittverbot und Transfer auf vom BKA geführte Wallets sichergestellt wurden (ON 7.2, ON 7.3). Die auf den genannten Wallets befindlichen Kryptoguthaben konnten laut den polizeilichen Ermittlungen eindeutig Mag. B* zugeordnet werden (vgl. ON 4.3.2 S 3; ON 13.2 S 6; vgl. ON 5.2 S 3;). Die Sicherstellungen umfassten zunächst nur einen Teil der vom Geschädigten transferierten Gesamtsumme (539.684,8392 USDT, Wert in EUR zum Zahlungsdatum: EUR 492.610,84 Euro), nämlich Kryptowährungen im Wert von umgerechnet ca. 350.000 Euro (ON 14.2 S 2), weil zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung ein Teil auf dem Account bei D* in einem sogenannten „Margin Wallet“ gesperrt war. Nachdem es dem Genannten gelungen war, ein weiteres Guthaben von umgerechnet 112.207,81 Euro (Stand: 5.3.2024) in die Wallet der F* mit der ID: ** zu transferieren (ON 14.2 S 2 f), wurde auch deren Sicherstellung angeordnet (ON 15 bzw. korrigiert ON 23; ON 26.2 S 2).
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2025 (ON 38) beantragte Mag. B* die Ausfolgung „seiner sichergestellten Kryptowerte“ (vgl. seine vorangegangenen Anträge (ON 10/ON 18 - Noten der Staatsanwaltschaft ON 1.17 und ON 1.18; ON 27.1 - Note der Staatsanwaltschaft ON 1.29). Mit Note vom 23. Jänner 2025 (ON 1.34) teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass dem Ausfolgungsantrag nicht entsprochen werde, weil das bezughabende Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss der laufenden Ermittlungen werde gemeinsam mit der Enderledigung eine Entscheidung über die sichergestellten Kryptowerte getroffen.
Mit Note vom 27. Februar 2025 (ON 1.39) gab die Staatsanwaltschaft der WKStA zu deren AZ G* bekannt, die sichergestellten Kryptowerte an das Opfer auszufolgen, sofern gegen dieses Vorgehen keine Einwände bestehen. Daraufhin teilte die WKStA mit Note vom selben Tag Nachfolgendes mit (ON 44.2): „Es bestehen seitens der WKStA Einwände gegen die Ausfolgung an B*, da im Verfahren G* B* als Bs wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB geführt wird. Es ergeht hiermit die AO der Sicherstellung der von der StA Wien im da. Verfahren C* sichergestellten Kryptowährungen (Eigentümer/Verfügungsberechtiger: B*) zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche und allfälliger vermögensrechtlicher Maßnahmen gem. § 110 Abs 1 Z 2 und 3 StPO im Verfahren G* der WKStA.“
Am 11. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB; § 153 Abs 1 und 3 StGB gemäß § 190 StPO aus den Gründen des § 11 StGB ein (ON 1.40). Fortführungsanträge, darunter jener des Beschwerdeführers, wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 21. August 2025, AZ **, zurückgewiesen (ON 51.4).
Am 25. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft gemäß § 445 Abs 1 StPO den selbständigen Antrag, das durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangte und sichergestellte Kryptoguthaben laut den Sicherstellungsprotokollen ON 7.3 und ON 26.6 gemäß § 20 Abs 1 StGB iVm § 445 Abs 2 für verfallen zu erklären (ON 57).
Zur Hauptverhandlung im selbständigen Verfallsverfahren am 19. Mai 2026 wurden A* und F* als Haftungsbeteiligte, Mag. B* hingegen bloß als Zeuge (vgl. jedoch 3 Ob 222/24d; Fuchs/Tipold in WK-StPO § 64 Rz 1) geladen (ON 1.52). In dieser schloss sich Letztgenannter dem Verfahren „ausdrücklich als Privatbeteiligter im Sinne des § 67 StPO dem gegenständlichen Verfahren, einschließlich des objektiven Verfahrens über den Verfall, zur Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Ansprüche aus der Tat“ an und beantragte, „ihm im Falle einer Entscheidung im objektiven Verfahren den Betrag von 520.000 Euro zuzusprechen, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verfall gemäß § 20 Abs 5 StGB zumindest in Höhe seines ihm durch die Tat entstandenen Schadens abzuweisen, ihm in diesem und allen weiteren Verfahren Akteneinsicht zu gewähren und zu allen zukünftigen Verhandlungsterminen zu laden“ (ON 67.2 S 22).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Erklärung des Mag. B*, sich dem gegenständlichen selbständigen Verfahren gemäß § 445 Abs 1 und 2 StPO als Privatbeteiligter anzuschließen, und dessen damit verbundenen Anträge auf Zuspruch von 520.000 Euro sowie Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Verfall gemäß § 20 Abs 5 StGB zumindest in Höhe seines Schadens zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. B* (ON 73), der keine Berechtigung zukommt.
Obgleich in dem hier allein maßgeblichen selbständigen Verfahren nach § 445 Abs 1 StPO mit Urteil zu entscheiden ist (Abs 2 leg.cit.), beschränkt sich dieses Verfahren auf eine Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen und ist ausschließlich für den Verfall nach § 20 StGB, den erweiterten Verfall nach § 20b StGB und die Einziehung nach § 26 StGB vorgesehen.
Wie von der Erstrichterin zutreffend erwogen, macht § 69 Abs 1 StPO deutlich, dass der aus der Straftat abgeleitete, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichtete Anspruch „gegen den Beschuldigten“ geltend gemacht werden muss. Ein davon unabhängiger Beteiligungsanspruch als Privatbeteiligter – wie im gegenständlichen selbständigen Verfahren – ist nicht vorgesehen (vgl OLG Wien 23 Bs 178/25g, 23 Bs 308/19s; Spenling in WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 8).
Auch besteht im selbständigen Verfahren nach § 445 Abs 1 StPO keine rechtliche Grundlage für eine allfällige Auszahlung des (gegebenenfalls auch in dem zu AZ I* der WKStA geführten Verfahren) sichergestellten Kryptoguthabens an das Opfer.
Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung 1 Ob 101/23v ist für seine Argumentation nichts zu gewinnen, weil diese – hier von allfälliger Relevanz - (bloß) die Frage der Parteistellung des als „Privatbeteiligter“ geladenen Opfers zur Hauptverhandlung im selbständigen Verfallsverfahren thematisiert.
Auch ist ein Widerspruch zu „EU-Recht“, insbesondere der – ohne nähere Darlegung in der Beschwerde ins Treffen geführten - RL 2024/1260/EU nicht auszumachen. Zum einen werden mit der erwähnten Richtlinie (bloß) Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die Einziehung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen festgelegt. Zum anderen stehen jedem Opfer, unabhängig davon, ob es sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließt bzw anschließen kann, die in § 66 StPO aufgezählten Verfahrensrechte zu und regelt § 367 Abs 2 StPO unter welchen Voraussetzungen einem Opfer sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte von Amts wegen oder auf dessen Antrag ausgefolgt werden können.Sind Opfer vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht, sind sie als Haftungsbeteiligte (§ 64 Abs 1 erster Satz StPO) insbesondere zur Hauptverhandlung zu laden und haben dort die Rechte des Angeklagten (§ 64 Abs 1 Satz 2 StPO) .
Damit war der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV einzuleiten, nicht nachzukommen.
Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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