Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2025, GZ **-51, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt (nunmehr) zur Zahl ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB.
Danach steht der Genannte (vgl. ON 39) in Verdacht, „in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte nachgenannter Banken durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, unter Verwendung gefälschter Urkunden, nämlich gefälschter Kontenauszüge, zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Kreditverträgen und zur Überweisung der Kreditsummen in der Höhe von insgesamt € 80.000,-- auf sein Konto verleitet“ zu haben, „die die genannten Banken in diesen Beträgen am Vermögen schädigten, wobei er einen Betrug mit einem € 5.000,-- übersteigenden Schaden beging, und zwar
1. am 6. 7.2020 Verfügungsberechtigte der C* AG zur Überweisung von € 25.000,--;
2. am 7. 7. 2020 Verfügungsberechtigte der B* - Niederlassung der D* AG ** zur Überweisung von € 55.000,--.“
Bevor die Darlehensvaluta der C* am 6. Juli 2019 dem von A* am 9. Dezember 2019 bei der E* eröffneten Konto mit dem IBAN ** (ON 36.9 S 3 ff, S 27 f) gutgeschrieben wurde, hatte dieses ein Guthaben von 3,63 Euro. Nach Aufbuchung von 25.000 Euro wurden noch am selben Tag bei neun Abbuchungen/Kartenauszahlungen insgesamt 25.000 Euro behoben (ON 36.9 S 27 f). Die Darlehensvaluta der B* - Niederlassung der D* AG ** (im Folgenden B*) wurde am 7. Juli 2019 dem Konto gutgeschrieben, wobei noch am selben Tag 9.800 Euro abgebucht wurden und am 8. Juli 2019 ein SB-Eigenerlag über 1 Euro erfolgte (ON 36.9 S 29).
Am 17. August 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung (gemäß § 109 Z 1 lit b StPO) des auf diesem Konto erliegenden Geldbetrags iHv 45.198,41 Euro an (ON 7; vgl auch ON 8 S 5f).
Seitens der E* wurde diese Kontoverbindung am 18. August 2020 mit sofortiger Wirksamkeit gekündigt (ON 36.9 S 10), das Konto taggleich geschlossen und der Schließungssaldo in Höhe von 45.196,62 Euro auf ein bankinternes Konto umgebucht (ON 8 AS 5f; ON 36.9 S 30, ON 36.8 S 1).
Im Zeitpunkt der Kontoschließung war – anders als im Fall der C* – sohin noch ein Teil der Darlehensvaluta der D* auf dem Konto vorhanden und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Kontobewegung auch individualisierbar (vgl. RIS-Justiz RS0010924 [T3]).
Am 19. Oktober 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 170 Abs 1 Z 2, 3 und 4, 171 Abs 1 StPO die Festnahme des A* an (ON 12) und wurde Genannter zur Fahndung im Inland ausgeschrieben (ON 15).
Mit am 21. Jänner 2021 eingebrachtem Schriftsatz (ON 19) begehrte die B* die Freigabe bzw. Ausfolgung des Betrags von 55.000 Euro von diesem Konto. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2021 (ON 20) schloss sie sich dem Verfahren als Privatbeteiligte mit einem vorläufigen Betrag von 60.000 Euro (55.000 Euro Auszahlungsbetrag und 2.495,33 Euro für finanzierten Credit-Schutz sowie Restbetrag für Verzugszinsen seit 6. Juli 2020 bis laufend) an. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2021 (ON 22) wiederholte sie ihren Antrag auf Freigabe bzw Ausfolgung.
Daraufhin wurde am 30. Juli 2021 über – entgegen § 113 Abs 3 StPO („sogleich“) erst am 27. Juli 2021 gestellten - Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1 S 59) und seitens der B* unbekämpft geblieben gemäß § 109 Z 2 lit a StPO iVm § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO die gerichtliche Beschlagnahme des erwähnten Kontoguthabens iHv 45.196,62 Euro angeordnet (ON 23).
Mit am 24. November 2022 eingebrachtem Schriftsatz (ON 27) stellte die B* gemäß § 115a StPO bei Gericht den Antrag auf Verwertung des beschlagnahmten Kontoguthabens und Anweisung zu Handen des ausgewiesenen Vertreters auf dessen Konto in eventu Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands. Der Antrag auf Verwertung gemäß § 115a StPO wurde vom Haft- und Rechtsschutzrichter zu AZ ** mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 (ON 28) zurückgewiesen, weil er nicht von der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht worden war.
Mit am 14. Dezember 2022 eingebrachtem Schriftsatz (ON 29) stellte die B* den Antrag, die Staatsanwaltschaft möge entsprechend ihrer Note vom 27. Juli 2021 (vgl. ON 1.1 S 58) überprüfen, ob hinsichtlich des beschlagnahmten Betrags nun ein Antrag auf Verwertung gemäß § 115a StPO gestellt werden kann.
Am 7. Dezember 2023 wurde die Festnahmeanordnung von der Staatsanwaltschaft widerrufen und zugleich die Personenfahndung im Inland angeordnet (ON 1.132; ON 33), am 13. Dezember 2023 brachte die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** einen selbständigen Antrag auf Verfall gemäß § 20 Abs 1 StGB (§ 445 Abs 1 StPO) des auf dem Konto bei der E* mit dem IBAN **, lautend auf A*, erliegenden Guthabens in der Höhe von 45.196,62 Euro ein (ON 39), am 14. Dezember 2023 wurde der Genannte vom Erstgericht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben (ON 41) und das selbständige Verfahren nach § 445 StPO gemäß § 197 StPO abgebrochen (ON 1.137).
Am 21. März 2024 erging seitens der Staatsanwaltschaft das „Ersuchen“ an das Landesgericht für Strafsachen Wien um Verwertung des beschlagnahmten Vermögenswertes gemäß § 115a StPO (vorerst) durch Anordnung der Überweisung des Guthabens iHv 45.196,62 Euro auf ein Gerichtskonto und anschließende Zuführung zum Bundesschatz (ON 1.139). Dieses „Ersuchen“ wurde zu AZ ** im selbständigen Verfahren nach § 445 StPO zum Akt genommen.
Mit am 26. März 2024 eingebrachtem Schriftsatz (ON 43) schloss sich die (bis dato nicht als Haftungsbeteiligte angesehene [vgl. jedoch 3 Ob 222/24d; Fuchs/Tipold in WK-StPO § 64 Rz 1]) B* nun auch in diesem selbständigen Verfahren als „Privatbeteiligte“ mit einem Betrag von nun 63.999,55 Euro an und beantragte in einem die Freigabe/Ausfolgung des beschlagnahmten Betrags von 45.196,62 Euro samt fruchtbringender Zinsen von diesem Konto.
Der Erstrichter kam dem Antrag ersichtlich nicht nach, wies die E* AG vielmehr am 2. April 2024 an, das beschlagnahmte Giralgeld auf das Konto der Verwahrungsstelle des Oberlandesgerichts Wien zu überweisen (ON 45), und ersuchte die Verwahrstelle um dessen fruchtbringende Veranlagung (ON 1.143), was in Folge auch geschah (ON 48 und ON 49).
Mit Schriftsatz vom 9. April 2025 (ON 50) beantragte die B* – unter Anschluss u.a. der Schuldnerabrechnung vom selben Tag – ausdrücklich zu AZ ** die Aufhebung der Beschlagnahme des Bankguthabens iHv 45.196,62 Euro und dessen Freigabe/Ausfolgung samt fruchtbringender Zinsen von diesem Konto.
Am 12. April 2024 wurde in der Ediktsdatei die Ankündigung der Verwertung des gegenständlichen Guthabens im Verfahren „AZ **“ bekannt gemacht (ON 46).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 51) wurde zu AZ ** der Antrag der B* mit der wesentlichen Begründung zurückgewiesen, dass für das Begehren der „Privatbeteiligten“ keine gesetzliche Grundlage vorliege, sich diese weder auf § 115a StPO noch § 373b StPO stützen könne. Die letztgenannte Norm sehe nämlich als Voraussetzung für ein Vorgehen im Sinne dieser Bestimmung vor, dass das Opfer einen rechtskräftigen Titel erlangt haben muss, was gegenständlich gerade mangels ergangenen Privatbeteiligtenzuspruchs nicht der Fall sei. Vollständigkeitshalber wurde angemerkt, dass das Erstgericht selbst für einen Antrag nach § 373b StPO unzuständig wäre, weil ein entsprechender Antrag an die Finanzprokuratur zu richten wäre.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* (ON 52).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich einer Stellungnahme enthalten.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
I.
Im Hinblick auf den Entfall des Verweises auf § 367 StPO in § 110 Abs 1 Z 2 StPO und § 115 Abs 1 Z 2 StPO mit BGBl I 2014/71 wurde der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen dahingehend erweitert, dass diese Zwangsmaßnahmen zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche nicht bloß in Bezug auf dem Opfer gehörende körperliche Sachen, sondern etwa auch in Ansehung von Bankguthaben angeordnet werden können (EBRV 181 BlgNR 25. GP 8; BMJ-S 578.028/0021-IV 3/2014 eJABl 2014/13; 14 Os 137/22m = EvBl 2023/241).
Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 wurde der Begriff „Vermögenswert“ eingeführt, worunter gemäß § 109 Z 1a StPO „Vermögenswerte jeder Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, einschließlich Vermögensrechte und Kryptowerte sowie Urkunden in jeder Form, die ein Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen“ zu verstehen sind. Zu den Vermögenswerten zählen auch Bankguthaben. Auch wurde die frühere Gegenstandsbezogenheit des § 109 Z 1 lit a StPO nunmehr ausdrücklich aufgebrochen, sodass eine Sicherstellung nun nicht nur von Gegenständen, sondern auch Daten und Vermögenswerten möglich ist.
Um den Begriff „Vermögenswerte“ wurden auch die Bestimmungen der § 110 Abs 3, § 113 Abs 2, § 114 Abs 1 und 2, § 115 Abs 1 und § 115e Abs 2 StPO sowie - zur Verbesserung der Opferrestitution und damit der Umsetzung von Art. 18 der Richtlinie 2024/1260/EU – die § 69 Abs 3, § 114 Abs 2, § 367 und § 379 StPO ergänzt (Initiativantrag 15/A 28. GP 53). Damit sollte es ermöglicht werden, nach der Regelung über die privatrechtlichen Ansprüche des § 69 Abs 3 StPO sowohl Gegenstände, als auch (andere) Vermögenswerte in den (iW unstrittigen) Konstellationen, ausfolgen zu können, in denen dies schon zuvor für Gegenstände möglich war (Initiativantrag 15/A 28. GP 55; vgl zur davor geltenden Rspr 14 Os 137/22m = EvBl 2023/241).
Schließlich wurden auch Bestimmungen über die Ausfolgung und Verwertung von Gegenständen und Vermögenswerten, insbesondere betreffend die Ausfolgung an Opfer, deren Eigentumsverhältnisse unzweifelhaft feststehen, modernisiert und in verständlicher Weise neu gefasst (Initiativantrag 15/A 28. GP 53).
Die Bestimmungen der §§ 367 bis 369 StPO über die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen und nunmehr auch Vermögenswerten an das Opfer wurden sprachlich modernisiert sowie systematisch und besser verständlich formuliert (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2023 zum StPRÄG 2024 betreffend strafverfahrensrechtliche Aspekte mit Ausnahme der Regelungen zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, GZ: 2024-0.859.236 [S578.033], S 19). So wurde § 367 StPO in zwei verschiedene Phasen geteilt, dabei in Abs 1 nur mehr der Fall der Ausfolgung nach Rechtskraft und in Abs 2 nur der Fall der Ausfolgung vor Rechtskraft des Urteils geregelt (Initiativantrag 15/A 28. GP 58).
Nach § 367 Abs 2 StPO idF BGBl. I Nr. 157/2024 kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert vor Rechtskraft des Urteils (also im Ermittlungs- oder im Laufe des Hauptverfahrens) an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn, der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich (Z 1), oder es liegen sonstige Umstände (§ 368 StPO) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen (Z 2). Durch Aufnahme der an § 111 Abs 4 StPO angelehnten Wendung „soweit möglich“ in § 367 Abs 2 StPO sollte klargestellt werden, dass sich das Anhörungsrecht nur auf bekannte und tatsächlich ausgeforschte Täter bezieht, damit ein Anhörungsrecht vor einer Rückstellung des Gegenstands oder Vermögenswerts an das Opfer die Rückstellung nicht auf unbestimmte Zeit blockieren kann (Initiativantrag 15/A 28. GP 58).
Die Zuständigkeit für die Entscheidung (§ 367 Abs 2 StPO) kommt unverändert im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren (vgl. § 2 Abs 2 StPO) dem erkennenden Gericht zu; wird außerhalb der Hauptverhandlung über die Ausfolgung entschieden, ist die Entscheidung vom Vorsitzenden zu treffen (Initiativantrag 15/A 28. GP 58).
II.
Nach §§ 115a bis 115d StPO können Geldbeträge, Geldforderungen (z.B. Bankguthaben) und Wertpapiere, die zur Sicherung des (erweiterten) Verfalls (§§ 20ff StGB) gemäß § 110 Abs 1 Z 3 StPO sichergestellt oder gemäß § 115 Abs 1 Z 3 StPO beschlagnahmt wurden, verwertet werden. Die Verwertung ist auf Grund eines (nicht Ersuchens, sondern) Antrags der Staatsanwaltschaft einzuleiten, das Gericht hat darüber zu entscheiden. Eine Verwertung erfolgt nur, wenn über die vermögensrechtliche Anordnung nicht im „ordentlichen Verfahren“ entschieden werden kann, weil weder im Strafurteil (§§ 443 bis 444a StPO) noch – wie hier - im selbständigen Verfahren (§ 445 bis 446 StPO) darüber abgesprochen werden kann, weil der Beschuldigte oder Haftungsbeteiligte nicht ausgeforscht oder nicht vor Gericht gestellt werden kann (vgl. § 115a Abs 1 Z 1 StPO). § 115a Abs 1 Z 1 StPO setzt insofern einen Abbruch des Verfahrens nach § 197 StPO voraus (RIS-Justiz RS0133756).
Für die Verwertung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen , für welches (tatsächlich)der Haft- und Rechtsschutzrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs 1 Z 2 StPO) zuständig ist (vgl. § 31 Abs 1 Z 2 StPO; EBRV 113 BlgNR 24. GP 43, Oshidari in WK-StPO § 115a Rz 2; 12 Os 45/21s) .
III.
Obgleich in dem hier allein maßgeblichen selbständigen Verfahren nach § 445 Abs 1 StPO mit Urteil zu entscheiden ist (Abs 2 leg.cit.), beschränkt sich dieses Verfahren auf eine Entscheidung über vermögensrechtliche Anordnungen und ist ausschließlich für den Verfall nach § 20 StGB, den erweiterten Verfall nach § 20b StGB und die Einziehung nach § 26 StGB vorgesehen. Macht § 69 Abs 1 StPO deutlich, dass ein privatrechtlicher Anspruch „gegen den Beschuldigten“ geltend gemacht werden muss, ist ein davon unabhängiger „Beteiligungsanspruch“ als „Privatbeteiligter“ – wie etwa im gegenständlichen selbständigen Verfahren - nicht vorgesehen (vgl. Spenling in WK-StPO Vor §§ 366-379 Rz 8).
Auch besteht im selbständigen Verfahren nach § 445 Abs 1 StPO keine rechtliche Grundlage für eine allfällige „Auszahlung des beschlagnahmten Geldes“ an das Opfer.
In der gegenständlich vorliegenden Phase des Ermittlungsverfahrens kommt die Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opferszurückzustellen ist (§ 367 Abs 2 StPO) allein der Staatsanwaltschaft zu (vgl. Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2023 S 19).
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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