Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Tscherner und den Kommerzialrat Schiefer in der Rechtssache der klagenden Partei A*-Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Mag. Michael Warzecha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die RAe Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen EUR 54.704,69 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.1.2026, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 3.731,52 (darin enthalten EUR 621,92 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die C* GmbH ist Eigentümerin der Liegenschaft mit dem darauf errichteten Wohnhaus mit an der Adresse ** (in der Folge: Hauseigentümerin). Sie führt die Hausverwaltungsagenden der Liegenschaft selbst. D* war Mieterin der Wohnung Top 13 und hatte diesbezüglich bei der Klägerin eine Haushaltsversicherung abgeschlossen (in der Folge: Versicherungsnehmerin).
Die Hauseigentümerin beauftragte die Beklagte mit der Überprüfung der Gasanlage des Wohnhauses. Als Mitarbeiter der Beklagten am 20.6.2024 diese Arbeiten durchführten und das Haus gerade wieder verlassen wollten, wurden sie von der Versicherungsnehmerin der Klägerin angesprochen, die diesen mitteilte, dass es in ihrer Wohnung nach Gas rieche. Die Mitarbeiter der Beklagten gingen mit in die Wohnung der Versicherungsnehmerin und führten Überprüfungsmaßnahmen durch, um die Ursache für den Gasgeruch zu erheben. In weiterer Folge kam es in der Wohnung zu einer Explosion. Für den infolge dieser Explosion entstandenen Schaden leistete die Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin EUR 62.127,57.
Mit der am 18.7.2025 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 54.684,69 samt 4% Zinsen ab 9.7.2025, seit dem Schriftsatz vom 10.9.2025 (ON 12) EUR 54.704,69 samt 4% Zinsen seit 9.7.2025. Ihre Versicherungsnehmerin sei Untermieterin der von der Explosion betroffenen Wohnung gewesen. Die Mitarbeiter der Beklagten seien für die Gasexplosion ursächlich gewesen, und die Beklagte hafte für deren Fehlleistungen. Aufgrund der Beauftragung durch die Hausinhabung bestehe ein Vertrag zwischen dieser und der Beklagten, der Schutzwirkungen zugunsten der Versicherungsnehmerin als Mieterin entfalte. Zudem hafte die Beklagte auch deliktisch. Denn die Explosion sei durch fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten herbeigeführt worden. Dadurch sei in absolut geschützte Rechte der Mieterin eingegriffen worden. Für die Beklagte sei vorhersehbar gewesen, dass es bei einem allfälligen Fehlverhalten zu Schäden Dritter, nämlich der Mieter, kommen könne. Durch die Zahlung des Schadens sei die Forderung der Versicherungsnehmerin im Wege der Legalzession auf die Klägerin übergegangen.
Die Beklagtebeantragte die Abweisung dieses Begehrens. Sie wandte im Wesentlichen ein, ihre Mitarbeiter hätten die Wartungsarbeiten sach- und fachgerecht verrichtet. Die Versicherungsnehmerin sei selbst für die Explosion verantwortlich gewesen, das alleinige Verschulden liege bei ihr. Die Hauseigentümerin treffe als Vermieterin gegenüber ihren Mietern vertragliche Haupt- und Nebenpflichten aus dem Mietvertrag, insbesondere zur Erhaltung des Mietgegenstands. Zu diesen Pflichten zähle auch die Wartung der Gaststeigleitung. Der Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter sei jedoch subsidiär. Da der Versicherungsnehmerin ein deckungsgleicher Schadenersatzanspruch gegen die Vermieterin zustehe, die die Beklagte als Erfüllungsgehilfin eingesetzt habe, könne sich diese nicht an die Beklagte wenden. Der deliktische Schadenersatzanspruch scheitere am mangelnden Verschulden der Beklagten; eine Zurechnung komme nur nach § 1315 ABGB in Frage, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit dem nun angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die oben dargestellten Feststellungen und würdigte diese rechtlich dahin, dass ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Schadenersatzanspruch gemäß § 67 VersVG auf den Versicherer übergehe, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetze. Im konkreten Fall sei ein solcher Anspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin gegen die Beklagte aber zu verneinen. Denn die Mitarbeiter der Beklagten seien im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der Hauseigentümerin und der Beklagten tätig geworden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung der Versicherungsnehmerin als dritte Person in den Schutzbereich dieses Vertrags sei ein schutzwürdiges Interesse der Versicherungsnehmerin, das zu verneinen sei, wenn sie kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit ihrem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Die Verpflichtung eines Bestandgebers zur Übergabe und Erhaltung eines Bestandobjekts in brauchbarem Stand umfasse auch die allgemeinen Teile des Hauses und beinhalte die Sorge für die gefahrlose Benützung dieser Teile. Die Arbeiten, mit den die Beklagte beauftragt war, fielen in die Erhaltungspflicht des Bestandgebers. gemäß § 1313a ABGB hafte die Bestandgeberin nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfin, der Beklagten. Die Prüfung eines im zeitlichen Zusammenhang zu einer beauftragten Überprüfung der Gasanlage auftretenden Gasgeruchs in einer Wohnung sei dem Auftrag auf Überprüfung der Gasanlage zuzuordnen; so könnte der Umstand des Gasgeruchs auf einen ernsten Schaden der im Rahmen des Auftrags zu überprüfenden Gasanlage hindeuten. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gasgeruch als Folge der unmittelbar davor verrichteten Arbeiten an der Gasanlage im Zuge der beauftragten Überprüfung verursacht wurde. Jedenfalls seien derartige Prüfungsmaßnahmen bei wahrgenommenem Gasgeruch, der ex ante eine ernste Gefahr auch für das Haus insgesamt darstellen könne, auch aus diesem Gesichtspunkt eine im Rahmen der Erhaltungspflicht des Bestandgebers durchgeführte Maßnahme. Die Überprüfung des im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftrag aufgetretenen Gasgeruchs stelle schließlich eine üblicherweise ohne Zusatzentgelt durchgeführte Zusatzleistung dar. Die Beklagte sei damit aber auch im Zusammenhang mit den in der Wohnung der Versicherungsnehmerin durchgeführten Prüfungsmaßnahmen als Erfüllungsgehilfin des Bestandgebers tätig geworden, weshalb diesem auch das Verhalten der Beklagten und deren Mitarbeiter gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen sei. Damit stehe der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein deckungsgleicher vertraglicher Schadenersatzanspruch gegen ihren Bestandgeber unter Zurechnung der Beklagten und deren Mitarbeiter zu. Eine direkte Haftung der Beklagten gegenüber der Versicherungsnehmerin aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter scheide aufgrund seiner Subsidiarität aus. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Versicherungsnehmerin Mieterin (also unmittelbar Vertragspartnerin der Vermieterin C*) oder Untermieterin sei. Selbst wenn sie nur von einem Unterbestandgeber gemietet hätte, läge hinsichtlich der Instandhaltungspflicht eine Vertragskette bis zur Hauseigentümerin und damit innerhalb dieser Kette auch eine Erfüllungsgehilfenzurechnung der Beklagten bis zum Untervermieter vor. Da die Hauseigentümerin den Auftrag jedenfalls (auch) in ihrer Funktion als Hausverwaltung erteilt habe, liege darin auch insofern jedenfalls ein Handeln im Namen der (Unter-)Vermieterseite vor. Den Bestandgeber treffe zwar keine Erhaltungspflicht hinsichtlich des Wohnungsinhalts/Inventars des Mieters. Von der Schutz- und Sorgfaltspflicht im Rahmen der Instandhaltungspflicht seien der Mieter und sein Hab und Gut hingegen sehr wohl umfasst.
Die von der Klägerin eventualiter behauptete deliktische Haftung scheitere schon daran, dass die konkret handelnden Mitarbeiter der Beklagten dieser im Rahmen des deliktischen Schadenersatzrechts nur nach § 1315 ABGB zugerechnet werden könnten. Dass sich die Beklagte im Sinn dieser Bestimmung untüchtiger oder wissentlich gefährlicher Personen bedient hätte, sei nicht einmal behauptet worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde, in eventu, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Das Berufungsgericht hält die Berufungsausführungen für nicht stichhaltig und verweist auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (§ 500a ZPO).
2. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
2.1.Die Klägerin stützt sich auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter. Sorgfalts- und Schutzpflichten zu Gunsten dritter, am Vertrag nicht beteiligter Personen bestehen nur dann, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde (RS0017195). Der aus dem Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter Geschützte erwirbt unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner (RS0037785), der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (2 Ob 226/05g). Nach ständiger Rechtsprechung ist Grundvoraussetzung für die Einbeziehung eines geschädigten Dritten in den Schutzbereich des Vertrags dessen schutzwürdiges Interesse. Ein solches ist zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderbeziehung mit einem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen der beiden Vertragspartner hat (RS0022814 [T1, T15]; RS0129705 [T1]). Steht daher dem Geschädigten ein Anspruch aus eigener vertraglicher Beziehung zum Geschäftsherrn zu, so hindert dies die Geltendmachung der Vertragshaftung des Gehilfen; der Geschädigte muss seinen unmittelbaren Vertragspartner in Anspruch nehmen (RS0022814 [T17]; 3 Ob 29/25y [10 ff]; 6 Ob 60/08d; 7 Ob 170/11t). Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt (RS0021681). Vom Schutzbereich eines Werkvertrags des Vermieters ist der Mieter aber nicht in jedem Fall erfasst. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte an seinen Vertragspartner zu verweisen (6 Ob 250/01k); die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht soll nämlich nicht aufgehoben oder verwischt werden, sodass der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden eng zu ziehen ist (7 Ob 271/00d; 7 Ob 170/11t mwN). Ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat (RS0022814). So steht etwa der Mieterin, die gegenüber ihrem Vermieter (auch schadenersatzrechtliche, vgl RS0021457) Ansprüche aus der Verletzung der Verpflichtung auf Übergabe eines ordnungsgemäß zu errichtenden Bestandobjekts oder Instandhaltung eines solchen hat, kein vertraglicher Anspruch gegen den Handwerker zu, dessen sich der Vermieter zur Errichtung oder Instandhaltung bediente; der Bestandgeber haftet auch für das Verhalten des von ihm beigezogenen Professionisten (vgl 7 Ob 110/11t; RS0021285).
2.2.Die Berufung zieht nicht in Zweifel, dass die Beklagte die Wartungsarbeiten, die letztlich auch zum Schaden führten, im Rahmen der vom Erstgericht näher dargestellten Pflichten der Hauseigentümerin und Vermieterin zur Zurverfügungstellung eines gefahrlos benützbaren Bestandobjekts (vgl RS0020884; RS0106104) erbrachte. Sie wendet sich auch nicht gegen die Ansicht, dass die vertragliche Inanspruchnahme der Beklagten ausscheidet, wenn die Versicherungsnehmerin Mieterin des Bestandobjekts war. Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, das Erstgericht habe festgestellt, die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei Untermieterin gewesen, verkennt sie, dass die Versicherungsnehmerin gemäß den Feststellungen Mieterin war. Nach den dargestellten Grundsätzen ist sie daher auf ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber der Vermieterin (= Werkbestellerin im Vertrag mit der Beklagten) zu verweisen, sodass sie nicht von den Schutzwirkungen des Vertrags zwischen der Vermieterin und der Beklagten umfasst ist. Ein vertraglicher Anspruch gegenüber der Beklagten kann daher auch nicht im Wege des § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen sein.
2.3. Ergänzend wird festgehalten, dass der Versicherungsnehmerin, auch wenn sie als Untermieterin zu qualifizieren wäre, ein eigener Schadenersatzanspruch gegenüber dem Unterbestandgeber aufgrund der Verletzung der Verpflichtung, für eine gefahrlose Benützung des Bestandobjekts zu sorgen, zustehen würde; auch in diesem Fall hätte sie kein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung in die Schutzwirkungen des Werkvertrags zwischen der Beklagten und der Hauseigentümerin:
Der Bestandgeber hat – aus dem Bestandvertrag – dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit oder der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt wird. Er hat dem Bestandnehmer für die infolge der Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden einzustehen (RS0020884). Sollte der Vertragspartner der Versicherungsnehmerin ein Untervermieter sein, hätte dieser sich zur Erfüllung seiner gegenüber der Untermieterin übernommenen mietvertraglichen Pflichten zur Überlassung eines gefahrlos nutzbaren Bestandobjekts der Hauseigentümerin als Erfüllungsgehilfin bedient. Im Rahmen einer Erfüllungsgehilfenkette wäre einerseits die Hauseigentümerin (Vermieterin) Erfüllungsgehilfin des Mieters (Untervermieters) und andererseits die beklagte Werkunternehmerin Erfüllungsgehilfin der Hauseigentümerin (vgl 6 Ob 216/21i [27 bis 29]; Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5§ 1313a ABGB Rz 9). Die subsidiäre Inanspruchnahme der mit Wartungsarbeiten an den Allgemeinflächen beauftragten Werkunternehmerin scheitert an einem eigenen vertraglichen Anspruch der Untermieterin gegenüber dem Untervermieter, der über die Erfüllungsgehilfenkette letztlich auch für Fehlleistungen der Werkunternehmerin einzustehen hätte.
2.4. An dieser Einschätzung ändern auch die von der Klägerin ins Treffen geführten Entscheidungen nichts:
Zu 6 Ob 21/04p bejahte der Oberste Gerichtshof die Einbeziehung des Arbeitnehmers eines Werkvertragnehmers des Bauherrn in die Schutzwirkung eines zwischen dem Bauherrn und einen dritten Werkunternehmer im Zusammenhang mit der selben Baustelle abgeschlossenen Werkvertrags. Im Gegensatz zur vorliegenden Konstellation stand dem klagenden Arbeitnehmer keine eigene rechtliche (vertragliche Sonderbeziehung) zur Verfügung, auf die er sich zur Geltendmachung von vertraglichen Schadenersatzansprüchen stützen konnte. Auch wenn der Klägerin zuzustimmen ist, dass einen Arbeitgeber grundsätzlich Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Arbeitnehmer treffen, stand eine Verletzung solcher Pflichten nicht im Raum.
Zu 2 Ob 226/05g bejahte der Oberste Gerichtshof einen vertraglichen Schadenersatzanspruch des bei der Halterin eines Flugzeugs beschäftigten Flugbegleiters im Zusammenhang mit einem Flugzeugabsturz, für den die mit Wartungsarbeiten beauftragte Werkvertragsnehmerin des Arbeitgebers verantwortlich war. Auf die Bedeutung eines arbeitsvertragsrechtlichen Anspruchs des verletzten Flugbegleiters gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Flugzeughalterin, zu der der Oberste Gerichtshof im Übrigen auch auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG verwies, ging der Oberste Gerichtshof explizit nicht ein, weil solche Ansprüche nicht behauptet wurden.
2.5.Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Verneinung eines schutzwürdigen Interesses des Dritten an der Einbeziehung in die vertraglichen Wirkungen einen eigenen, deckungsgleichen, unmittelbaren Anspruch voraussetzt, ist sie darauf zu verweisen, dass auch ein vertraglicher Anspruch gegenüber einem Vertragspartner, der, wenn auch über eine Erfüllungsgehilfenkette, gegenüber seinem Vertragspartner auch für Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, dieses Kriterium erfüllt. Mit dem geforderten „direkten“ Anspruch bringt die Rechtsprechung zum Ausdruck, dass das schutzwürdige Interesse des Geschädigten auf Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags unter Dritten nicht dadurch beseitigt wird, dass der Geschädigte auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte (vgl 6 Ob 21/04p; 6 Ob 146/04w; 2 Ob 226/05g).
3. Der vorliegenden Berufung kann daher kein Erfolg beschieden sein.
4.Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
5.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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