JudikaturOGH

RS0037785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2024

Wenn einem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht dritten Personen gegenüber, die der Vertragsleistung nahestehen, obliegt, wird dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt.

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