Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 3. Juni 2025, GZ 197 Bl 25/24v-18, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht – im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl ON 13.2) - einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 6. September 2024, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. August 2023 (rechtskräftig seit 5. September 2023), AZ **, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 4.8), nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht – soweit relevant - wörtlich wiedergegeben aus:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.8.2023, AZ **, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am 5.9.2023 in Rechtskraft erwachsen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* im Zeitraum von Juli 2019 bis März 2020 und im Zeitraum von Jänner 2022 bis April 2023 in ** Mag. B* eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er im Wege einer Telekommunikation, sowie über Dritte Kontakt zu ihr herstellte, nämlich durch ihre Kolleginnen, indem er sie über ihre Privatnummer sowie an ihrem Arbeitsplatz zu sämtlichen Tages- und Nachtzeiten bis zu 5-mal im Durchschnitt täglich, teilweise sogar 16-mal täglich, insgesamt mehrere hunderte Male, telefonisch kontaktierte und ihr Sprachnachrichten auf der Mobilbox hinterließ.
Beim Opfer der gegenständlichen beharrlichen Verfolgungen handelt es sich um die Halbschwester des Beschwerdeführers, welche gegen diesen vom Bezirksgericht Klosterneuburg zu AZ ** am 19.5.2023 auch eine einstweilige Verfügung erwirkte.
Nach dem Inhalt derselben wurde dem Beschwerdeführer jegliche Kontaktaufnahme mit Mag. B* untersagt. Die einstweilige Verfügung wurde für die Dauer eines Jahres erlassen, musste jedoch mit Beschluss vom 16.5.2024 um ein weiteres Jahr verlängert werden, da der Beschwerdeführer entgegen dem ihm aufgetragenen Verhalten zwischen 3.2.2024 und 6.2.2024 - mithin während des anhängigen Verfahrens zu seinem Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests - insgesamt 16 Mal versucht habe, mit seiner Halbschwester telefonisch Kontakt aufzunehmen und in dieser Zeit 14 Sprachnachrichten in der Mailbox der Antragstellerin hinterlassen hat. Darüber hinaus habe er am 22.2.2024 vier Mal am Festnetzanschluss der Arbeitgeberin seiner Halbschwester angerufen.
In seinem ausführlichen Bericht gemäß §§ 29c iVm 15 BewährungshilfeG vom 4.6.2024 führte der Verein Neustart zusammengefasst aus, dass sich aus sozialarbeiterischer Sicht im Wesentlichen folgende Anhaltspunkte für die Annahme eines möglichen Missbrauchs der beantragten Vollzugsform durch den Beschwerdeführer ergeben:
- weitere beharrliche Verfolgung des Opfers
- mehrmaliger Verstoß und Übertritte gegen die einstweilige Verfügung
- keine Verantwortungsübernahme bezüglich des Anlassdeliktes.
Der Antragsteller scheine aus diesem Grund aus sozialarbeiterischer Sicht für den elektronisch überwachten Hausarrest nicht geeignet.
Im Parteiengehör vom 7.8.2024 (ON 15.1) gab der Antrag-steller im Wesentlichen an, er wolle sich sehr wohl einsichtig zeigen, er bereue sein Fehlverhalten in der Vergangenheit und halte sich von seiner Halbschwester auf jeden Fall persönlich als auch fernmündlich fern.
Zur Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt stützt sich auf die Einsichtnahme in die aktenmäßig erfassten Vorgänge, die bei einzelnen Konstatierungen zitierten Fundstellen im Akt sowie im Wesentlichen auf die von der Justizanstalt Wien-Simmering zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere auf den Bericht des Vereins Neustart ON 4.5,, die Strafregisterauskunft ON 4.6, das Urteil ON 4.3, das Protokoll über das Parteiengehör ON 15.1, sowie die einstweilige Verfügung vom 19.5.2023 und den Beschluss vom 16.5.2024 des Bezirksgerichtes Klosterneuburg, AZ **.
Rechtlich war zu erwägen:
[...]
Eine Missbrauchsgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den elektronisch überwachten Hausarrest zur Begehung strafbarer Handlungen ausnützen wird oder diese Vollzugsform im Konkreten sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzuges (§ 20 StVG) in Einklang gebracht werden kann. In die Beurteilung fließen Art und Beweggrund der Anlasstaten oder frühere Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel des Antragstellers, die Chance auf sein redliches Fortkommen nach der Haft sowie eine von ihm allenfalls ausgehende Gefährlichkeit ein. Bereits begangene strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten zu beachten sind. Außerdem sind die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder frühere Verurteilungen, aber auch der nunmehrige Lebenswandel und die Chance auf ein redliches Fortkommen nach der Haft abzuwägen.
Bei der Risikoeinschätzung ist dieselbe Sorgfalt wie bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen anzuwenden, am zweckmäßigsten hat die Einschätzung im Fachteam zu erfolgen.
Die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests setzt somit eine hohe Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft des Antragstellers voraus.
Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den EÜH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt (VwGH 2011/01/0243, 2011/01/0226; wdh Rsp OLG Wien 132 Bs 362/19h, 132 Bs 443/18v ua), flüchten wird (VwGH 2011/01/0243, 2011/01/0226, 2011/01/0258) oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann (= wdh Rsp OLG Wien 132 Bs 369/19p, 132 Bs 362/19h ua).
Gefahrenträchtig ist eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft (stRsp OLG Wien 32 Bs 173/20f, 32 Bs 161/20s, 32 Bs 51/20 uvm) bzw Paktfähigkeit (OLG Wien 32 Bs 308/20h, 32 Bs 172/21k [RIS-Justiz TE] ua) zeigt und etwa zu erwarten ist, dass er sich beharrlich dem Einfluss der Betreuung entzieht oder Bedingungen oder Termine nicht einhält ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156c Rz 14 ff).
Als Beispiel hiefür wird in der Judikatur etwa der Fall genannt, dass der Antragsteller auferlegte Bedingungen nicht einhält (= wdh Rsp OLG Wien 32 Bs 213/21i, 32 Bs 173/20f, 32 Bs 161/20s ua; zuvor bereits VwGH 2011/01/0243, 2011/01/0226 und die stRsp der Vollzugssenate LGSt Graz, LGSt Wien und LG Innsbruck). Auch fehlende Frustrationstoleranz ist im Einzelfall zu berücksichtigen (OLG Wien 33 Bs 240/14g, LGSt Graz 25 Bl 51/19h ua; LG Linz 21 Bl 28/21y, 21 Bl 191/19s [= JSt-Slg 2020/48] ua; LGSt Wien 192 Bl 14/21k, 192 Bl 20/20s; LG Innsbruck 2 Bl 49/20d)(zur ganzen Problematik: Drexler/Weger, StVG5 § 156c, RZ 14-15, Stand 1.1.2022, rdb.at).
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist insgesamt neun einschlägige Vorverurteilungen auf, wovon zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu anderen stehen.
Vor der gegenständlich in Vollzug stehenden Verurteilung wurde er zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.9.2019, rechtskräftig am 17.9.2019, AZ **, wegen §§ 107 Abs 1, 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er bis 21.5.2021 verbüßte.
Davor erfolgte eine Verurteilung, ebenfalls durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.9.2017, rechtskräftig am selben Tage, AZ **, wegen §§ 107 Abs 1, 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2, 229 Abs 1 StGB zu einer 9-monatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Die Probezeit musste wegen einschlägigen Rückfalls innerhalb derselben in der Folge auf fünf Jahre verlängert werden.
Gegenständlich besteht aufgrund des sich in den Vorstrafen manifestierenden, nachhaltigen Charaktermangels eine vom Antragsteller ausgehende Gefahr, den eüH zu missbrauchen und neuerlich einschlägig zu delinquieren. Das massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Wiedereingliederungshilfen sowie vor allem auch die im Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 16.5.2024 dokumentierten Verstöße gegen die einst-weilige Verfügung - sogar während des anhängigen Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen des elektronisch überwachten Hausarrests - stehen der Annahme, dass der Antragsteller diese Vollzugsform nicht missbrauchen werde, unüberwindlich entgegen, weshalb nicht von einer positiven Risikoprognose ausgegangen werden kann.
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Wien-Simmering ging daher zutreffend davon aus, dass die vom Gesetz geforderte Voraussetzung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG nicht erfüllt ist. Aufgrund seiner bisherigen wiederholten Delinquenz, der völligen Unwirksamkeit bedingter Strafnachsicht, sowie der Bagatellisierungsneigung betreffend seines Stalking-Verhaltens ist die Einschätzung der Anstaltsleitung, wonach die nötige Verlässlichkeit für den eüH nicht gegeben ist, nicht zu kritisieren und es kann ein Missbrauch des eüH nicht ausgeschlossen werden.
Der Anstaltsleiter stützte sich bei seiner Entscheidung hinsichtlich der negativen Risikoprognose zu Recht nicht nur auf das getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, sondern ließ auch nach der auch die fehlende Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers, sowie seine steten und auch nach der Verurteilung erfolgten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung in seine Prognose einfließen.
Der Beschwerdeführer gab zwar im Parteiengehör an, sehr wohl einsichtig zu sein und persönlich sein Fehlverhalten in der Vergangenheit zu bereuen sowie sich von seiner Halbschwester persönlich, als auch fernmündlich fernzuhalten, bagatellisierte im Verfahren zuvor sowie in den Erhebungsgesprächen des Vereins Neustart jedoch sowohl das Anlassdelikt als „familiäre Streitigkeiten“, als auch seine Vorstrafen und wies die Verantwortung von sich.
Die vom Verein Neustart vorgenommene Risikoeinschätzung ist zwar für die Vollzugsbehörde nicht bindend, stellt jedoch jedenfalls eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar.
Der Beschwerdeführer zeigt durch seine mittlerweile neun Strafregistereinträge sowie Verstöße gegen die gerichtlich verhängte Verfügung, dass es ihm nicht möglich ist, sich an Rechtsnormen sowie Auflagen zu halten, weshalb auch nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass er die Bedingungen der Lebensführung im elektronisch überwachten Hausarrest einhalten werde und ein Missbrauch dieser Vollzugsform ausgeschlossen werden könnte. Vielmehr muss befürchtet werden, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest zur Begehung weiterer strafbarer Handlungen ausnützen oder abermals gegen die einstweilige Verfügung verstoßen werde.
Auch in der Vergangenheit bereits gewährte Rechtswohltaten einer mehrmaligen bedingten Strafnachsicht sowie das Verspüren mehrmaligen Haftübels konnten den Beschwerdeführer bisher nicht davon abhalten, erneut einschlägig zu delinquieren.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es bestehe für ihn eine günstige Prognose, da er im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests einer geregelten Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde, so vermengt er in unzulässiger Weise die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 2 und 4 StVG, welche kumulativ vorliegen müssen und übersieht, dass ihn auch ein bereits aufrechtes Beschäftigungsverhältnis nicht von weiteren Verstößen gegen die einstweilige Verfügung abhalten konnte.
Laut Versicherungsdatenauszug ist er bereits seit 01.01.2024 in der Firma seiner Mutter beschäftigt (siehe Bericht Neustart ON 4.5, Seite 2) und resultieren die genannten Verstöße aus dem Februar 2024.
Die genannten Verstöße zeigen auch deutlich die mangelnde Paktfähigkeit des Beschwerdeführers und seinen mangelnden Willen, ihm auferlegte Bedingungen auch tatsächlich einzuhalten, und stehen somit einer positiven Risikoeinschätzung entgegen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 18. Juli 2025, in welcher dieser zusammengefasst ausführt, dass die ablehnende Risikoprognose jeweils auf konkrete Anhaltspunkte gestützt werden müsse. Pauschalverweise auf das, wenn auch einschlägig getrübte, Vorleben seien ebenso unzulässig wie substratlose Einschätzungen bzw Vorurteile, basierend auf der Erfahrung mit anderen Inhaftierten mit ähnlichen Merkmalen. Der Anstaltsleiter habe sich in höchstmöglicher Sorgfalt mit der Person des Täters auseinanderzusetzen, um eine Risikoprognose stellen zu können. Zu beachten sei, dass Verurteilungen mit einem bedingten Strafausspruch, der zum Entscheidungszeitpunkt des Anstaltsleiters bereits endgültig nachgesehen worden sei, jedenfalls keine Begründungsbasis für eine negative Risikoprognose bieten können. Entscheidend in der Bewertung der Vorstrafen sei daher die Zeitspanne zwischen den Vorstrafen und der anlassbegründenden Verurteilung. Außerdem seien Urteile, die im Verhältnis der Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB zueinander stehen, nur als eine einzige Verurteilung zu werten. Der Gesetzgeber habe den eüH nicht so formuliert, dass diese Vollzugsform nur bei der ersten unbedingten Freiheitsstrafe bzw nur einmal angewendet werden könne. Die Argumentation, die Unwirksamkeit bedingter Strafnachsicht stehe der Bewilligung des Antrags auf Verbüßung des Strafvollzugs in Form des eüH entgegen (BS 6), würde im Umkehrbeschluss bedeuten, dass der eüH nicht in Betracht käme, sobald ein Antragsteller bereits einmal zu einer bedingten und in weiterer Folge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Dies lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Wie dargelegt, hätten die über ihn bedingt verhängten und endgültig nachgesehenen Freiheitsstrafen keine Begründungsbasis für die Ablehnung bieten dürfen.
Entgegenzutreten sei zudem der Ansicht des Vollzugsgerichts, dass die fehlende Verantwortungs-übernahme der Bewilligung des Antrages entgegenstehe (BS 7). Die Erklärung, dass die Hintergründe der Tat auf familiäre Streitigkeiten rückführbar seien, könne unmöglich als Bagatellisierung bezeichnet werden, entspreche dies doch schlicht den Tatsachen. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass nur (zumindest im Nachhinein) geständigen Antragstellern der Vollzug im Rahmen des eüH zu bewilligen wäre. Dem stünde auch der nemo-tenetur-Grundsatz entgegen. Die Heranziehung dieser Ansicht zur Ablehnung des Antrages bzw zur Abweisung der Beschwerde überschreite jedenfalls das gesetzlich eingeräumte Ermessen des Vollzugsgerichts.
Zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung habe er über kein ausreichendes Einkommen verfügt. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass er sich in arbeitsfähigem Alter befinde, weswegen seinen Resozialisierungschancen und seinem persönlichen Fortkommen besondere Bedeutung beizumessen sei. Er verfüge auch über eine günstige Prognose, da er im Rahmen des eüH weiter einer geregelten Vollzeitbeschäftigung nachgehen könne. Entgegen der in der nunmehrigen Entscheidung angeführten Ansicht, er vermenge Risikoprognose und Beschäftigung (BS 7), sei darauf hinzuweisen, dass es nicht notwendigerweise eine Voraussetzung darstelle, dass ein Antragsteller ein remunerierendes Arbeitsverhältnis im Wirtschaftsverkehr ausübe. Auch karitative Betätigung oder Kindererziehung könnten die Voraussetzung der „Beschäftigung“ für den eüH erfüllen. Eine berufliche Anstellung erfordere jedoch gerade Paktfähigkeit und Verlässlichkeit, widrigenfalls man gekündigt werde. Insofern sei eine längerdauernde und kontinuierliche Ausübung einer Beschäftigung im Wirtschaftsleben sehr wohl ein Indiz, dass ein Antragsteller die für eine Vollzugsverbüßung im eüH notwendige Verlässlichkeit aufweise.
Hinsichtlich der Befürchtung des Vollzugsgerichts, er könnte neuerlich gegen die einstweilige Verfügung verstoßen (BS 7), sei darauf hinzuweisen, dass laut den Feststellungen, die einstweilige Verfügung am 16. Mai 2024 um ein Jahr verlängert worden, diese somit per 16. Mai 2025 bereits abgelaufen sei. Verstöße gegen die einstweilige Verfügung seien somit überhaupt nicht mehr möglich.
Die Befürchtung des Vereins Neustart vom 4. Juni 2024 bezüglich einer weiteren beharrlichen Verfolgung des Opfers oder Verstöße gegen die einstweilige Verfügung (BS 3) hätten sich gerade nicht bewahrheitet.
Aus seiner Sicht habe nach wie vor keine hinreichende Gesamtwürdigung aller für die Prognose maßgeblichen Umstände (so etwa die Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit oder inwieweit sich die Verhältnisse der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben) stattgefunden.
Schließlich sei es ihm ein Anliegen zu betonen, dass er Ende September 2024 einen schweren Herzinfarkt erlitten habe, im Zuge dessen er reanimiert habe werden müssen. Diese (Nah-)Toderfahrung habe ihn bestärkt, sich von seiner vorbelasteten Vergangenheit zu distanzieren und Konfliktsituationen nicht aufzusuchen, sondern aus dem Weg zu gehen (ON 20).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Eine vom Erstgericht – offensichtlich mit Blick auf die zeitlichen Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 1 StVG - angenommene hohe Wahrscheinlichkeit ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 4 mwN) dafür, dass die Bedingungen des eüH eingehalten werden und ein Missbrauch der Vollzugsform ausgeschlossen werden könne, ist daher gar nicht erforderlich.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 15 mwN). Gefahrenträchtig ist etwa eine negative Verlässlichkeitsprognose, wenn also der Antragsteller eine nur mangelnde Kooperationsbereitschaft bzw Paktfähigkeit und/oder Frustrationstoleranz zeigt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 15/1 mwN).
Soweit der Beschwerdeführer auf den Anstaltsleiter Bezug nimmt, ist zunächst festzuhalten, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien – soweit hier interessierend - nur der Beschluss des Vollzugsgerichts, nicht jedoch die Entscheidung des Anstaltsleiters sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien 32 Bs 270/24a für viele andere).
Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch - wie bereits ausgeführt – die Annahme mangelnder Paktfähigkeit eine tragfähige Grundlage für eine negative Verlässlichkeitsprognose dar.
Diese Prognose des Erstgerichts basiert zunächst in nicht zu beanstandender Weise auf dem Vorleben des mehrfach – teils (und vor allem zuletzt; vgl Punkt 6 und 7 der grundsätzlich) spezifisch - einschlägig vorbestraften Verurteilten, den bislang gewährte Rechtswohltaten in Form (teil-)bedingter Strafnachsichten, aber auch der Vollzug von Freiheitsstrafen nicht zu einer nachhaltigen rechtstreuen Lebenseinstellung veranlassen konnten und der (teilweise) innerhalb offener Probezeit (vgl zuletzt etwa Punkt 7 und 8 der Strafregisterauskunft ON 4.6 sowie ON 4.3 S 3) und schließlich sogar im qualifizierten Rückfall (iSd § 39 Abs 1a StGB; vgl ON 4.3 S 3) neuerlich einschlägig delinquierte. Das Erstgericht hat dabei auch den Umstand berücksichtigt, dass es sich bei zwei der aktenkundigen Verurteilungen um Bedachtnahmeurteile iSd §§ 31, 40 StGB gehandelt hat (BS 6) und auch jenen Vorstrafen, welche bereits endgültig nachgesehen wurden, erkennbar kein besonderes Gewicht beigemessen. Weshalb diese Verurteilungen trotz in der Folge anhaltender (teilweise auch innerhalb der Probezeit(en) erfolgter) Delinquenz gänzlich außer Acht zu lassen wären – wie in der Beschwerde vorgebracht - kann nicht nachvollzogen werden. Wenngleich die Unwirksamkeit bereits gewährter Strafnachsicht – wie vom Beschwerdeführer insofern zutreffend angemerkt – der Bewilligung eines eüH nicht grundsätzlich entgegensteht, ist (wiederholtes) Bewährungsversagen jedenfalls im Rahmen der für die Prognoseentscheidung anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen.
Dazu kommt – wie vom Erstgericht erwogen -, dass es selbst während des laufenden Erhebungsverfahrens auf Grund des Antrags auf Gewährung des eüH, nämlich zwischen 3. Februar 2024 und 6. Februar 2024 sowie am 22. Februar 2024 wiederholt zu Verstößen des Verurteilten gegen eine (zugunsten des Opfers der seiner letzten Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen bestehende) einstweilige Verfügung gekommen ist, sodass diese – was der Beschwerdeführer auch gar nicht bestreitet - sogar verlängert wurde (vgl ON 16 und 17), weil er wiederholt versucht hatte, telefonischen Kontakt zu seiner Halbschwester herzustellen. Dass das Erstgericht diese Umstände seiner Risikoprognose zugrunde gelegt hat, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, wonach die einstweilige Verfügung den erstgerichtlichen Feststellungen folgend nicht mehr aufrecht, ein Verstoß gegen diese daher nicht mehr möglich sei, nicht mit Erfolg zu kritisieren, zumal er damit weder die angeführten Verstöße entkräftet, noch seine Zuverlässigkeit untermauert.
Darüber hinaus stützte das Erstgericht das Vorliegen der negativen Missbrauchsprognose nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG auch auf den negativen Bericht des Vereins Neustart, der erhebliche Bagatellisierungstendenzen des Verurteilten aufzeigt und – entgegen den nunmehrigen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er lediglich die Hintergründe der Tat erklärt habe - etwa darauf verweist, dass der Beschwerdeführer weder das Anlassdelikt noch die einschlägigen Vorstrafen anerkenne, seine Delikte als familiäre Streitigkeiten bagatellisiere und sich selbst durchwegs in der Opferrolle sehe (ON 4.5 S 3).
Wenngleich dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten ist, dass die nicht erfolgte Verantwortungsübernahme für die abgeurteilte Tat, wie zum Beispiel „leugnendes Verhalten“ oder „fehlende Schuldeinsicht“, allein - mit Blick auf das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung - nicht für die Annahme einer mangelnden Kooperation bzw Paktfähigkeit genügt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 16), bestehen gegen die Berücksichtigung der Art der Einlassung bei der – der Sache nach auch auf andere (das negative Kalkül bereits für sich alleine begründenden) Umstände gestützten (vgl ON 18 S 6 ff) – Pognoseentscheidung keine Bedenken (vgl Walser, Recht und Wirklichkeit des eüH S 184; OLG Wien, AZ 33 Bs 86/15m, 32 Bs 314/24x; im Ergebnis auch OLG Wien, AZ 32 Bs 342/24i; vgl auch RIS-Justiz RS0091467 [T6, T7] zu vergleichbaren Prognoseentscheidungen bei der Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht).
Auch mit seinen Ausführungen zu seinem Beschäftigungsverhältnis gelingt es dem Beschwerdeführer schon im Hinblick auf das Fehlen eines (erkennbaren) Zusammenhangs der - der nunmehr zu vollziehenden Verurteilung zugrundeliegenden - Tathandlungen mit einer möglichen Einkommenslosigkeit, nicht, Bedenken an der erstgerichtlichen Prognose zu wecken. Auch kommt dem – vom Erstgericht ohnehin bedachten - Bestehen einer Anstellung im Betrieb seiner Mutter (dies nunmehr seit 1. Jänner 2024) mit Blick auf die – bereits dargestellten negativen Faktoren - prognostisch kein ausreichend starkes Gewicht zugunsten des Beschwerdeführers zu.
Das Erstgericht hat seine Ermessensentscheidung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung daher – den Beschwerdeausführungen zuwider - innerhalb der gesetzlichen Parameter getroffen.
Da die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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