32Bs131/26p – OLG Wien Entscheidung
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 3. März 2026, GZ **-10.1, gemäß § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss in puncto „Fragenkatalog“ ersatzlos aufgehoben .
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* vom 4. November 2025 (ON 1) sowie dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurück.
Begründend führte das Erstgericht aus, dass A* mit seiner Eingabe vom 4. November 2025 eine Beschwerde über „KZ-Leiter B* und C*“ erhebe. Darin moniere er zunächst, dass seine Gegenäußerung in verschiedenen Verfahren an Anstaltsleiter B* abgegeben worden wären, damit diese per ERV an das Landesgericht für Strafsachen Graz versendet werden können. Diese wären ihm Wochen danach mit dem Hinweis, dass die Versendung dieser Eingaben nur per Postversand möglich sei, retourniert worden. Damit wären alle Anträge an den Anstaltsleiter eigenmächtig von C* bearbeitet worden. Weiters reklamiere er abermals, dass ihm der ERV-Versand zustehe. Des Weiteren beantrage er Verfahrenshilfe, weil dies nunmehr aufgrund eines VfGH-Erkenntnisses zwingend vorgesehen sei.
Weiters hielt das Erstgericht-wortwörtlich wiedergegeben-fest wie folgt:
Die Beschwerde erweist sich – bei generell schwer erfassbarem Beschwerdegegenstand – als unzulässig.
Soweit A* zunächst in unflätiger und unangebrachter Diktion moniert, dass die Leiterin des Departments Maßnahmenvollzug Frau Dr. in C* auf die an Major B* adressierte Gegenäußerungen reagiert und diese selbst bearbeitet habe, ist auf die unbedenkliche Stellungnahme des Anstaltsleiters zu verweisen, wonach die Leitung des Departments Maßnahmenvollzug im Rahmen des innerbehördlichen Mandates zu solchen Entscheidungen befugt ist. Inwieweit dadurch subjektiv-öffentliche Interessen des Insassen tangiert werden, geht aus der Beschwerde nicht hervor.
Zum wiederholten Beschwerdevorbringen, der Vorgangsweise der Zustellung von Gerichtsbeschlüssen vom Vollzugsgericht in den Bereich der Anstaltsleitung auf elektronischem Wege sowie zur Möglichkeit des Briefverkehrs für Insassen betreffend Schreiben an öffentliche Stellen ist auf die Entscheidung des OLG Wien zum Aktenzeichen 32 Bs 223/25s zu verweisen. Demnach wird den gesetzlichen Erfordernissen dadurch Genüge getan, dass ein an den Insassen zuzustellender Beschluss oder ein sonstiges Schriftstück ihm zu eigenen Handen (RSa) im Wege der Justizanstalt zugestellt wird. Damit wird den gesetzlichen Zustellerfordernissen (§ 17 Absatz 2 Z 1 StVG iVm §§ 22, 62 AVG) unabhängig davon, in welcher Form der Beschluss der Justizanstalt zur Ausfolgung an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, jedenfalls entsprochen. Soweit der Beschwerdeführer somit diese aus ON 1 ergebenden Zustellungen kritisiert, ist er darauf zu verweisen.
Subjektive Rechte des Beschwerdeführers wurden somit nicht tangiert.
Durch das Vorbringen, dem Beschwerdeführer wären in den in ON 1 zitierten Verfahren Gegenäußerungen mit dem Bemerken retourniert worden, dass diese nur per Postversand möglich wären, wird ebenso keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aufgezeigt. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Insassen auf Übermittlung von Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs lässt sich nämlich dem StVG gerade nicht entnehmen und ist im Sinne des § 21 Absatz 1 und § 87 StVG auch keineswegs vorgesehen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Beschwerdeumfang als unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer Zustellvorgänge im Zusammenhang mit dem Verfahren hg D* kritisiert, ergibt sich nach Einsichtnahme in diese Akten, dass A* der Beschluss vom 24. November 2025 am 1. Dezember 2025 ausgefolgt wurde; das Schriftstück wurde angenommen, jedoch die Unterschrift verweigert. Soweit A* unter Bezugnahme auf dieses genannte Verfahren ausführt, die Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt sei ihm am 27. September 2025 ausgefolgt worden, der Beschluss des Vollzugsgerichtes sei ihm jedoch bereits am 1. Oktober 2025 zugestellt worden, ist abermals auf das Verfahren hg. D* zu verweisen wonach der dortige Beschluss vom 24. November 2025 datiert und dessen Gegenäußerung vom 29. September 2025 (ON 8) berücksichtigt wurde. Die von A* somit mit Bezug auf das Verfahren D* vermuteten Probleme lassen sich schlicht und ergreifend nicht nachvollziehen.
Auch betreffend die als Anlage übermittelte Gegenäußerung im Verfahren E* ist nach Einsicht in diese Akten anzumerken, dass die Gegenäußerung des A* freilich bei Gericht einlangte und vom Vollzugsgericht berücksichtigt wurde. Gleiches gilt nach Einsichtnahme auch für die Akten hg. F*. Das Beschwerdevorbringen des A* entfernt sich somit gründlich von der Aktenlage in diesen drei genannten Verfahren.
Aus welchen Gründen A* somit seine Gegenäußerungen in diesen Verfahren neuerlich seiner Beschwerde anschloss, bleibt unergründlich.
Geht es um die weitere, der Beschwerde angeschlossene Eingabe, betreffend den Fragenkatalog (Anlage 4) bleibt schließlich der unbedenklichen Stellungnahme des Anstaltsleiters folgend darauf zu verweisen, dass sich dieses Thema auf das laufende Verfahren zur bedingten Entlassung (vormals hg. **) bezieht.
Zusammengefasst vermag die Beschwerde keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des ehemaligen Insassen der Justizanstalt Graz-Karlau aufzuzeigen, weswegen diese als unzulässig zurückzuweisen ist.
Betreffend den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist abermals darauf zu verweisen, dass diese nach der derzeitigen Gesetzeslage gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die vom Verfassungsgerichtshof beschlossene Gesetzesaufhebung wird nämlich erst mit 30. Juni 2026 wirksam.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der-soweit inhaltlich fassbar-unter Äußerung wüster Beschimpfungen von Entscheidungsorganen moniert, dass das Bundesministerium für Justiz nun endlich den § 87 StVG gesetzeskonform umzuändern habe, indem nun auch der ERV-Versand zugelassen werde. Schreiben von Gefangenen müssten eingescannt und per ERV ans Gericht gesendet werden, weil auch er ständig die E-Mail-Beschlüsse annehmen müsse und somit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werde. Hinsichtlich des Fragenkatalogs verweise er auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. März 2026, AZ 32 Bs 24/26b, 32 Bs 26/26x, mit der der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz in diesem Punkt aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden sei. Der Fragenkatalog müsse nun bearbeitet werden und habe dies der „KZ-Leiter“ G* bald zu erledigen, da seine Resozialisierung dringend geboten sei (ON 11).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Zunächst ist anzumerken, dass der in der der Beschwerde vom 4. November 2025 angeschlossenen Eingabe (ON 1 S 9 ff) monierte Sachverhalt betreffend den acht Punkte umfassenden „Fragenkatalog“ bereits Gegenstand des Verfahrens AZ H* des Landesgerichts für Strafsachen Graz ist (vgl ON 1 und ON 24 in diesem Verfahren), wobei der diesbezügliche Beschluss des Vollzugsgericht vom 14. November 2025, GZ H*-7.1, mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. März 2026, AZ 32 Bs 24/26b, 32 Bs 26/26x, aus Anlass der von A* dagegen erhobenen Beschwerde in puncto „Zurückweisung der Beschwerde“ aufgehoben und die Sache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdepunkt „Fragenkatalog“ wird daher im Verfahren AZ H* des Landesgerichts für Strafsachen Graz abzuhandeln sein, weshalb der nunmehr angefochtene Beschluss, soweit er darauf Bezug nimmt, ersatzlos zu beheben war.
Gemäß § 87 Abs 1 StVG sind Strafgefangene und (iVm § 167 StVG) strafrechtlich Untergebrachte berechtigt, Briefe abzusenden und zu empfangen. Von diesem aktiven und passiven Briefverkehr nicht erfasst werden etwa alle Formen von elektronischen und funktechnischen Übermittlungen von Texten wie Telefax, E-Mail und SMS; derartige Kontaktaufnahmen sind daher iSd - den Verkehr mit der Außenwelt auf die im StVG ausdrücklich geregelten Fälle beschränkenden - § 21 Abs 1 StVG unzulässig ( Drexler/Weger, StVG 5 § 87 Rz 1).
Ein subjektives Recht auf Übermittlung von Schreiben im elektronischen Rechtsverkehr lässt sich daher – wie vom Erstgericht zutreffend erwogen – dem StVG nicht entnehmen, sodass das darauf gerichtete Begehren des Beschwerdeführers im Gesetz keine Deckung findet.
Darüber hinaus sind auch die-von A* im Übrigen gar nicht in Kritik gezogenen-weiteren rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts, insbesondere auch zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag (vgl etwa Oberlandesgericht Wien, AZ 32 Bs 338/25b mwN), nicht zu beanstanden, sodass dem Rechtsmittel insoweit ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.