Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach§ 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom24. November 2025, GZ **-5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung sowie aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
1.) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
2.) Der angefochtene Bescheid des Leiters der Justizanstalt Stein vom 8. Oktober 2025, mit dem der Antrag des A* auf Bewilligung einer Unterbrechung der Unterbringung in der Dauer von 22 Tagen abgelehnt wurde, wird ersatzlos aufgehoben.
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen die am 8. Oktober 2025 erfolgte Ablehnung seines Ansuchens (ON 3.2 S 1) auf Ausgang in der Dauer von 22 Tagen durch den Leiter der Justizanstalt * (ON 3.2 S 3) sowie einem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe jeweils nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht wortwörtlich wiedergegeben aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist derzeit nach § 21 (2) StGB im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt * untergebracht. Für ihn besteht derzeit keine Aussicht auf eine bedingte Entlassung.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 8.10.2025 (ON 3.2), die dem Beschwerdeführer am 10.10.2025 verkündet worden ist, gab der Anstaltsleiter dem Ansuchen auf Ausgang gem. § 166 StVG nicht Folge.
Begründend wurde ausgeführt aus, dass die Voraussetzungen nach § 166 Abs 2 StVG nicht gegeben sind.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 1). Der Beschwerdeführer verweist auf die Bestimmung des § 166 Abs 2 lit.b StVG, wonach über eine Unterbrechung von mehr als 14 Tagen das Vollzugsgericht entscheidet. Mit Ansuchen vom 1.10.2025 habe er einen Ausgang in der Dauer von 22 Tagen beantragt. Der Anstaltsleiter sei daher nicht zuständig, über diesen Antrag zu entscheiden.
Die Anstaltsleitung nahm dazu mit Bericht nach § 121 Abs 2 StGB Stellung (ON 3)
Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf die unbedenkliche Stellungnahme des Anstaltsleiters, die mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen im Einklang steht, sodass diese den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden könnten.
Rechtlich war zu erwägen:
Gem. § 120 Abs 1 StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
Gem. § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden Z 1 gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, Z 2 wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters, Z 3 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Gem. § 166 Z 2 StVG obliegt die Entscheidung über eine Unterbrechung dem Anstaltsleiter. Lediglich therapeutische Unterbrechungen nach Z 2 lit b im Ausmaß von über 14 Tagen (bis zu einem Monat) fallen in die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts ( Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 2; Stand 1.1.2022, rdb.at).
Eine Unterbrechung nach Z 2 lit b dient ausschließlich der Behandlung des Zustands oder der Vorbereitung auf das Leben in Freiheit. Letzterem Zweck dient sie allerdings nicht, solange die Aussichten auf eine bedingte Entlassung fehlen ( Zagler 2 S 246 mwN). Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 4; Stand 1.1.2022, rdb.at).
Dass der Beschwerdeführer eine therapeutische Unterbrechung nach Z 2 lit b begehrt, geht aus dem Ansuchen nicht hervor. So bringt dieser ua vor, mit seiner Ehefrau B* beim C* essen gehen zu wollen.
Die Zuständigkeit des Anstaltsleiters zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag war daher gegeben, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgestellt, dass für den Beschwerdeführer derzeit keine Aussicht auf eine bedingte Entlassung besteht, weshalb es gegen-ständlich an den Voraussetzungen für einen Antrag nach Z 2 lit b fehlt.
Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ist auf die Entscheidung des OLG Wien vom 7.10.2025, AZ 32 Bs 254/24y, zu verweisen, wonach keine Bedenken gegen eine inhaltliche Entscheidung über einen derartigen Antrag im Verfahren nach § 16 Abs 3 SVG bestehen.
Die Bestimmung des § 8a Abs 1 S 1 VwGVG bindet die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ an drei Voraussetzungen: Die Verfahrenshilfe ist nur zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist (Grundrechtsakzessorietät), die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Mittellosigkeit) und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (anders als nach § 40 VwGVG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung also zu berücksichtigen).
Fallbezogen kommt dem Antrag keine Berechtigung zu, da unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung offenbar aussichtslos scheint.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 5. Dezember 2025 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 12. November 2025) in welcher dieser - zusammengefasst wiedergegeben - darauf verweist, dass aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, jedem Häftling selbstverständlich Verfahrenshilfe zukomme und jede Zurückweisung ebenso verfassungswidrig sei wie eine auf § 17 StVG gestützte Begründung. Im Übrigen führt der Genannte – neben Erwägungen zur seiner Ansicht nach vorliegenden inhaltlichen Berechtigung seines Ansuchens – aus, dass die Entscheidung über den beantragten Ausgang bzw die beantragte Unterbrechung in der Dauer von 22 Tagen das Gericht und nicht der Anstaltsleiter zu treffen gehabt hätte (ON 7).
Der Beschwerde kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Ad Verfahrenshilfe:
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Mangels subsidiärer Wirkung der StPO kommt die Bestimmung des § 61 StPO somit nicht zur Anwendung . Ebensowenig besteht in Ermangelung eines auf§ 8a VwGVG bezogenen Verweises in § 17 Abs 2 StVG eine Grundlage für dessen Anwendung.
Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, ins Treffen führt, ist dieser darauf zu verweisen, dass die darin ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses) und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat.
Davon ausgehend erweist sich aber auch die inhaltliche Prüfung des Antrags durch das Vollzugsgericht als verfehlt. Daran vermag auch die – vom Erstgericht zitierte - Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 7. Oktober 2025, AZ 32 Bs 254/24y, nichts zu ändern, zumal Gegenstand des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrens gerade jener Fall war, welcher Anlass für die Einleitung des Normenprüfungsverfahrens gegeben hat (sog Anlassfall; vgl Art 140 Abs 3 dritter Satz B-VG; vgl dazu auch AZ 32 Bs 254/24y S 12 f). Der Entscheidung in einem Anlassfall und – in Ermangelung eines weitergehenden Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofs iSd Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG – konkret nur in einem solchen, ist die bereinigte Rechtslage zugrunde zu legen (vgl Art 140 Abs 7 B-VG Grabenwarter/Frank, B-VG 2Art 140 Rz 66 ff mwN). Die in der genannten Entscheidung angestellten Erwägungen haben demnach im gegenständlichen Verfahren mit Blick auf die unveränderte Geltung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG keine Relevanz. Vor diesem Hintergrund ist auch eine analoge Anwendung des § 8a VwGVG nicht indiziert, zumal eine solche eine – nach dem Vorgesagten nach geltender Rechtslage gerade nicht bestehende – planwidrige Lücke voraussetzen würde (vgl zur Analogie im Übrigen 32 Bs 254/24y S 13 f).
Ad Unterbrechung der Unterbringung:
§ 166 StVG regelt die für den Vollzug strafrechtlicher Unterbringungen nach § 21 Abs 2 StGB geltenden Besonderheiten.
Nach § 166 Z 2 StVG darf eine Unterbrechung der Unterbringung nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im Übrigen gilt hiefür § 99 StVG mit den in § 166 Z 2 StVG normierten Abweichungen.
Eine Unterbrechung der Unterbringung im Sinne des§ 99 Abs 1 Z 1 StVG (dh um im Inland einen Angehörigen oder einen anderen besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen, am Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen) ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs 1 Z 2 StVG (dh wenn die Unterbrechung für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Strafgefangene tätig war, notwendig erscheint), sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt (§ 166 Z 2 lit a StVG). In Ermangelung einer abweichenden Regelung in § 166 StVG ist eine solche Unterbrechung für die Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren (§ 166 Z 1 iVm § 99 Abs 1 StVG).
Eine Unterbrechung darf nach § 166 Z 2 lit b StVG aber auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (iSd § 166 Z 1 StVG) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht(§ 166 Z 2 lit b letzter Satz StVG).
Gegenständlich hat A* in seinem Ansuchen vom 1. Oktober 2025 die Gewährung eines „Ausgangs“ gemäß § 166 StVG „zur Feststellung der nicht mehr existierenden Gefährlichkeit […], da eine Einstufung als nicht gefährlich nur nach erfolgtem Ausgang möglich ist, für das Gericht“ für die Zeit von 13. Oktober 2025, 8.00 Uhr bis 4. November 2025, 9.00 Uhr beantragt (ON 3.2 S 1) und damit der Sache nach erkennbar eine Unterbrechung der Unterbringung iSd § 166 Z 2 lit b StVG zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit und zwar in der Dauer von mehr als 14 Tagen angestrebt.
Die Entscheidung über einen solchen Antrag kommt demnach dem Vollzugsgericht (nach § 16 Abs 1 StVG) und nicht dem Anstaltsleiter zu (vgl dazu auch Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 11). Die vom Erstgericht vertretene gegenteilige Ansicht findet im Gesetz keine Deckung. Dem stehen auch die dazu zitierten Ausführungen von Drexler/Weger (in StVG 5§ 166 Rz 2), wonach lediglich therapeutische Unterbrechungen nach Z 2 lit b im Ausmaß von über 14 Tagen (bis zu einem Monat) in die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes fallen, nicht entgegen, zumal damit erkennbar sämtliche von § 166 Z 2 lit b StVG erfassten und - im Gegensatz zu den nach § 166 Z 2 lit a StVG aus den in § 99 Abs 1 StVG angeführten Gründen (siehe dazu oben) - einen Zusammenhang mit der Behandlung des Zustandes des Untergebrachten oder einer Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit erfordernden, idS „therapeutischen“ Unterbrechungen gemeint sind. Ebensowenig vermögen die vom Erstgericht angestellten Erwägungen zur inhaltlichen Berechtigung des Antrags auf Unterbrechung die Zuständigkeit des Anstaltsleiters zu begründen. Die Frage der Zuständigkeit zur Behandlung eines Antrags kann nicht von dessen inhaltlicher Berechtigung abhängig gemacht werden, zumal ja gerade die inhaltliche Prüfung dem dazu im Gesetz vorgesehenen Entscheidungsorgan vorbehalten und die Frage der Zuständigkeit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7; Oberlandesgericht Wien in std Rsp, zuletzt etwa 32 Bs 105/25p, 32 Bs 352/24k, 32 Bs 266/24p, 32 Bs 229/24x).
Der bekämpfte Beschluss war daher in Stattgebung und aus Anlass der Beschwerde zur Gänze aufzuheben und nach§ 121b Abs 3 StVG spruchgemäß in der Sache selbst zu erkennen.
Rechtsmittelentscheidung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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