32Bs24/26b – OLG Wien Entscheidung
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht (1.) vom 14. November 2025, GZ **-7.1, sowie (2.) vom 15. Dezember 2025, GZ **-10, gemäß § 121b Abs 2 und 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerden wird der bekämpfte Beschluss ON 7.1 in puncto „Zurückweisung der Beschwerde“ aufgehoben und die Sache insoweit dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Im Übrigen wird den Beschwerden nicht Folge gegeben
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2025 (ON 7.1.) wies das Erstgericht eine Beschwerde des A* vom 7. Oktober 2025 (ON 1) sowie dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurück.
Begründend führte das Erstgericht - zusammengefasst wiedergegeben - aus, dass A* Beschwerde betreffend Major B* wegen Nichtbearbeitung von Anträgen erhebe und kritisiere, dass dieser nichts für seine Resozialisierung unternehme, dies wegen eines bestehenden Abschubbescheids. Es liege eine „Strafübernahmeablehnung von Deutschland“ vor. Er werde weiter im Maßnahmenvollzug belassen.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass der Beschwerde des A* nicht ansatzweise entnommen werden könne, inwieweit eine Verletzung seiner subjektiven Rechte durch eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters vorliegen solle. Aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters ergebe sich, dass er gemäß § 166 StVG ärztlich, psychiatrisch und psychotherapeutisch betreut werde. Die in der Beschwerde impliziert monierte Entscheidung über die Ablehnung der bedingten Entlassung betreffe ebenso wenig eine Entscheidung des Anstaltsleiters. Die in der Beschwerde thematisierten Entscheidungen anderer Behörden würden kein dem Anstaltsleiter der Justizanstalt ** zuzurechnendes Verhalten oder Unterlassen betreffen.
Zum Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erwog das Erstgericht, dass die Beigebung eines solchen in diesem Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei, woran auch die von A* zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern vermöge, weil diese erst mit 1. Juli 2026 eine Änderung der Gesetzeslage bewirke.
Dagegen richtet sich die-entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl ON 19) rechtzeitig erhobene (vgl § 121a Abs 1 Z 2 zweiter Satz StVG)- Beschwerdedes A*, die mehrere Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz anspricht. Es bestehe das generelle Problem, dass alle Beschlüsse gesetzwidrig per E-Mail zugestellt würden. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass Insassen ein ERV-Versand untersagt sei; das BMJ habe das StVG zu ändern. Der Beschluss sei am 14. November 2025 verfasst und ihm somit keine Zeit für eine Gegenäußerung gegeben worden. Es werde ihm die Resozialisierung verweigert wegen zweier widersprüchlicher Beschlüsse, da in Österreich ein Abschubbescheid existiere, aber Deutschland die Strafübernahme ablehne. Er werde in der Maßnahme festgehalten ohne Resozialisierung und Entlassungsvorbereitungen (ON 12.2) .
Mit weiters angefochtenem Beschluss vom 15. Dezember 2025 (ON 10) wies das Erstgericht erneut Anträge des A* (ON 8 und ON 9) auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurück. Begründend wurde dazu ausgeführt wie im oben zitierten Beschluss ON 7.1.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 17) , der die rechtswidrige Zustellung per E-Mail behauptet und dass der Beschluss ohne Gegenäußerung verfasst worden sei. Somit habe nun das Oberlandesgericht die gestellten acht Fragen zu beantworten und wie seine Resozialisierung aussehen solle, trotz der zwei bereits erwähnten widersprüchlichen Beschlüsse.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieberin WK² StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber aaO § 16 Rz 11/6).
Gegenständlich monierte der Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 7. Oktober 2025 (ON 1), dass er Beschwerde gegen den Anstaltsleiter Major B* wegen Nichtbearbeitung von Anträgen erhebe. Dieser sei beauftragt, die Resozialisierung in Gang zu bringen, hiezu sei eine Liste mit acht Punkten angeführt worden, die bis heute unbearbeitet geblieben sei. Es gebe einen Abschubbescheid, aber Deutschland lehne die Strafübernahme ab. Er habe „mit den 8 Punkten“ sowohl das Fachteam als auch den Anstaltsleiter angeschrieben. „C*“ habe nur geäußert, er solle sich an die zuständige Case-Managerin wenden, doch diese habe angegeben, nicht zu wissen, wie weiter vorgegangen werde. Er habe vorgeschlagen, die Generaldirektion um eine Lösung für das Problem zu bitten, dies sei nicht gemacht worden.
Anzumerken ist, dass A* in seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme des Anstaltsleiters – deren Einlangen vom Erstgericht nicht abgewartet wurde – behauptet, dass der Fragenkatalog, obwohl dieser an den Anstaltsleiter gerichtet gewesen sei, von „C*“ selbständig beantwortet worden sei (ON 8).
Nachdem sich aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 5) weder ergibt, ob ein Ansuchen des A* bezüglich der von ihm monierten „8 Punkte“ vorliegt, noch ob darob allenfalls eine (dem Anstaltsleiter zurechenbare) Entscheidung getroffen wurde, kann die Schlussfolgerung des Erstgerichts, der Beschwerde des A* könne nicht ansatzweise entnommen werden, inwieweit eine Verletzung seiner im StVG normierten subjektiven Rechte durch eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiter vorliege, vorläufig nicht geteilt werden.
Im erneuerten Rechtsgang wird das Erstgericht zur Klärung des in Rede stehenden Sachverhalts bei der Justizanstalt ** zu erheben haben, ob zum monierten Sachverhalt „8-Punkte“ ein Ansuchen des A* an den Anstaltsleiter gestellt und wie mit diesem verfahren wurde.
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5 § 17 Rz 7). Daran hat sich durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, nichts geändert, weil die darin ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses) und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat. Das Erstgericht hat daher die Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu Recht zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.