Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Juni 2026, AZ 32 Bs 131/26p, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG aus Anlass der Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 3. März 2026, GZ **-10.1, diesen in puncto „Fragenkatalog“ ersatzlos auf und wies im Übrigen dessen Beschwerde als unzulässig zurück (ON 3 im Bs-Akt).
Gegen diese Entscheidung erhebt A* mit Eingabe vom 16. August 2026 (ON 4 im Bs-Akt) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Neben Ausführungen zur vermeintlich unzulässiger Weise per Mail erfolgter Zustellungen an ihn sowie derber Beschimpfungen bemängelt er-soweit fassbar-die seiner Meinung nach rechtswidrige ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Beschlusses im Punkt „Fragenkatalog“, da seine Resozialisierungsfragen zu beantworten seien.
Das Oberlandesgericht Wien entscheidet in Angelegenheiten nach § 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG als bundeseinheitliches Höchstgericht .Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug und können weder vor dem Obersten Gerichtshof noch vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden (RIS-Justiz RS0132565) .
Die gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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