Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 146 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 20. Mai 2026, GZ **-9, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen A* zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau geführte Ermittlungsverfahren wurde am 8. Mai 2026 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.4).
Am 11. Mai 2026 beantragte A* die Bestimmung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO in der Höhe von 1.408,12 Euro (beinhaltend Barauslagen in der Höhe von 8,15 Euro (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschlussbestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO mit 300 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Genannten, die die Zuerkennung eines angemessenen, „300 Euro deutlich übersteigenden“ Kostenbeitrages begehrt (ON 10).
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Zur konkreten Berechnung ist auszuführen, dass zur vergleichbaren Bestimmung des § 393a StPO nach gefestigter Rechtsprechung zur alten Rechtslage bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden war (siehe Lendl, WK StPO § 393a Rz 10). Dieser Ansatz wird von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien auch für die neue Fassung des § 393a StPO aufrecht erhalten (siehe etwa 31 Bs 203/25t, 19 Bs 53/25w, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva); die dazu abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Daher ist der vom Erstgericht sinngemäß vertretene Ansatz, auch bei der hier relevanten Bestimmung des § 196a StPO von einem Einstieg für leichte Verteidigungsfälle in der Höhe von (grundsätzlich) etwa 10 % des Höchstbetrages, bei Verfahren mit bezirksgerichtlicher Zuständigkeit jedoch der Hälfte davon, auszugehen, nicht zu beanstanden. Der Verfahrensverlauf wurde im erstgerichtlichen Beschluss zutreffend angeführt. Es handelte sich keineswegs um ein besonders aufwändiges oder langes Ermittlungsverfahren, vielmehr war das Verfahren in seiner Komplexität im untersten Bereich angesiedelt. Im Ergebnis beschränkte sich die Tätigkeit der Verteidigerin auf eine Akteneinsichtnahme und eine einmalige inhaltliche Eingabe.
Insgesamt ist der vom Erstgericht gefundene Betrag, der 5 % des möglichen Höchstbetrages entspricht, als angemessen anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Barauslagen stehen im Übrigen schon deswegen nicht zu, da Kosten des elektronischen Rechtsverkehrs einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers bilden und bereits im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten sind (siehe RIS-Justiz RS0126594 [T2]; 9 ObA 80/14a; 7 Ob 218/16h).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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