Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und fünfter Fall, Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde von C*, D* B* und E* B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Juni 2025, GZ ** 768, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. April 2024 wurden (soweit hier von Interesse) C*, D* B* und E* B* von der gegen sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 732a). Gegenstand des Verfahrens war (unter anderem) der in einer 179 Seiten (ohne Anhänge) umfassenden Anklageschrift gegen die Genannten erhobene Verdacht des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 4 erster Fall StGB (ON 593).
Am 7. Oktober 2024 beantragten C*, D* B* und E* B* durch ihren gemeinsamen, bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesenen Wahlverteidiger (ON 45 und ON 58) die Bestimmung eines angemessenen Verteidigerkostenbeitrages (ON 752).
Nach Aufhebung eines zunächst vom Vorsitzenden gefassten Beschlusses (ON 754) durch das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. März 2025 (ON 763) bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von C*, D* B* und E* B* gemäß § 393a Abs 2 Z 1 StPO jeweils mit 20.000 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde von C*, D* B* und E* B*, die eine Anhebung der Höhe der jeweiligen Pauschalbeiträge begehrt (ON 770).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Zur konkreten Höhe des Beitrages nach § 393a StPO:
Das Gesetz sieht auch weiterhin nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), der Umfang des Ermittlungsverfahrens (zu berücksichtigen wären etwa Haftverhandlungen und Beschwerden), die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Weiterhin gibt es keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Einstieg bei ganz einfachen Verteidigungsfällen bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden ist (siehe Lendl aaO § 393a Rz 10 [zur alten Rechtslage]); die dazu abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung (im Ergebnis ebenso etwa Oberlandesgericht Wien 31 Bs 85/25i, 19 Bs 53/25w, 19 Bs 22/25m, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva)
Zutreffend führt das Erstgericht aus, dass die Hauptverhandlung bezüglich der drei Beschwerdeführer zehn Tage mit einer Gesamtdauer von rund sechzig Stunden dauerte. Der Sachverhalt war tatsächlich mit schwierigen und komplexen Fragen rechtlicher Natur verbunden, insgesamt ist von einem mittleren Zeitaufwand auszugehen. Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Verteidigungsaufwand durch die Wahl eines gemeinsamen Verteidigers verringerte (siehe Lendl aaO § 393a Rz 12). Daher erscheint der vom Erstgericht jeweils festgesetzte Betrag, der etwas weniger als die Hälfte des maximalen Betrages der ersten Steigerungsstufe beträgt, durchaus angemessen.
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Wenn die Beschwerde mehrfach auf die Gesamtdauer des Verfahrens verweist, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Gesetz bei § 393a StPO auf die Dauer der Hauptverhandlung abstellt. Auf die Dauer des Ermittlungsverfahrens (wie im Bereich des § 196a StPO) kommt es, wie bereits im Beschluss vom 12. März 2025, AZ 31 Bs 18/25m, ausgeführt, nicht an. Die in der Beschwerde neuerlich zitierten Gesetzesmaterialien beziehen sich ausschließlich auf § 196a StPO.