Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 15 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2026, GZ **-19.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* sowie dessen Verteidigerin Mag. Ina-Christin Stiglitz durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* verpflichtet der Privatbeteiligten B* Gesellschaft mbH einen Geldbetrag in Höhe von 1.406,70 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Mitarbeiter der B* Gesellschaft mbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie teils durch die wahrheitswidrige Vorgabe bereits Überweisungen für fällige Mieten veranlasst zu haben, teils unter Benutzung von falschen Daten, zu Handlungen, nämlich jeweils zum Abschluss eines erneuerten Mietvertrages für ein Fahrzeug der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen ** sowie zur Zustimmung zur weiteren mietweisen Benutzung dieses PKW
I./ verleitet, und zwar von Juli 2025 bis 29. August 2025 in mehreren Angriffen;
II./ zu verleiten versucht, und zwar am 6. September 2025,
indem er die vereinbarten Mietzahlungen nicht leistete und teilweise elektronisch hergestellte Überweisungsbestätigungen per E-Mail zum Nachweis der vermeintlichen Zahlung bereits fälliger Mietzahlungen übermittelte, wodurch die B* Gesellschaft mbH in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie das teilweise reumütige Geständnis (ON 6, ON 7.6) als mildernd, als erschwerend hingegen acht einschlägige Vorstrafen sowie die Tatwiederholung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 20), die zu ON 25 fristgerecht zur Ausführung gelangte.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Die einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht des Erstgerichts gegenüber dem im erstinstanzlichen Verfahren unvertretenen Angeklagten durch Unterlassung der Anleitung zur zweckdienlichen Antragstellung auf Einholung eines grafologischen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob die inkriminierte E-Mail-Korrespondenz sowie die Überweisungsbestätigungen (Beilagen ./E in ON 2.7, 3; ./AA in ON 18.15; ./AD in ON 18.18) tatsächlich vom Angeklagten stammen, geltend machende Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) scheitert schon daran, dass die angeführten Unterlagen nicht handschriftlich verfasst oder unterfertigt wurden, sodass unerfindlich bleibt, was ein Experte für Handschriftenanalyse begutachten soll.
Mit seiner Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), in der der Angeklagte behauptet, das Erstgericht habe sich mit einer möglichen alternativen Täterschaft nicht auseinandergesetzt und sei ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, dass sämtliche E-Mails und gefälschte Überweisungsbestätigungen von ihm stammen, zeigt er zum einen keine Beweismittel auf, die in diesem Zusammenhang übergangen worden wären, und übersieht zum anderen die gerade dazu angestellten Erwägungen des Tatrichters (US 9f), sodass weder eine Unvollständigkeit noch eine unzureichende Begründung der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die Beweiswürdigung bekämpft wird (RIS-Justiz RS0099599).
Der Schuldberufung kommt keine Berechtigung zu. Der Einzelrichter legte mit nachvollziehbarer und eingehender Begründung - wobei er sich vom Angeklagten und dem Zeugen C* in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte (ON 17.2 und ON 19.2) - überzeugend dar, wie er – auch unter Berücksichtigung der in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. November 2025 (ON 6) teils geständigen Verantwortung des Angeklagten, der vor Gericht von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machte - zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte (US 9ff).
So wird unter Hinweis auf die detailreichen Sachverhaltsdarstellungen des Opfers B* Gesellschaft mbH (ON 2.2, ON 4.2, ON 18.1), deren inhaltliche Richtigkeit in der Hauptverhandlung durch den Zeugen C* bestätigt wurde, nachvollziehbar dargelegt, warum die in Rede stehenden Mietvertragsverlängerungen als durch den Angeklagten – teils unter Verwendung der gefälschten Überweisungsbestätigungen – bewerkstelligt anzusehen sind (Verschweigen des Ablebens der ursprünglichen Mieterin D* über ein Jahr; Auftreten als deren Vertreter und Abschluss von Mietverträgen seit 15. Februar 2025, triste Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu den Tatzeitpunkten etc, siehe US 10f), weshalb es sich bei den vorgelegten Überweisungsbestätigungen um Fälschungen handelt (keine Zahlungseingänge zu den behaupteten Überweisungszeitpunkten und Auffälligkeiten im äußeren Erscheinungsbild) und warum der Erstrichter in einer Gesamtschau des konstatierten Verhaltens des Angeklagten trotz einer im August 2025 erfolgten Teilzahlung in Höhe von 650 Euro sowie einer im Vorhinein hinterlegten Kaution in Höhe von 500 Euro vom Vorliegen eines entsprechenden - für die Tatbestandsverwirklichung nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB erforderlichen - Vorsatzes ausgeht (Aufrechterhaltung des Vertragsabschlusswillens des Partners trotz bereits bestehenden Misstrauens; siehe US 11f).
Als ebenso nachvollziehbar erweisen sich die Erwägungen des Erstrichters zur (zumindest bedingt vorsätzlichen) Verwendung gefälschter Daten als Täuschungsmittel durch den Angeklagten, gestand dieser doch in seiner Stellungnahme vom 27. November 2025 unumwunden zu, eine Transaktionsbestätigung „manipuliert“ zu haben (ON 6).
Wenn der Rechtsmittelwerber - im Wesentlichen unter Hinweis auf teilweise geleistete Zahlungen - eine unvollständige, wesentliche Zweifel unberücksichtigt gelassene Beweiswürdigung bemängelt (ON 25, 6), übergeht er sämtliche vom Erstgericht dargelegten und nachvollziehbar gewürdigten Beweisergebnisse, darunter auch den Umstand der Teilzahlungen (Kaution und Miete, siehe oben), die sich in Zusammenschau mit der Verantwortung des Angeklagten in seiner Stellungnahme vom 27. November 2026 (ON 6) und dessen Fahrzeugnutzung – bei lebensnaher Betrachtung - letztlich zu einem Schuldbeweis verdichteten.
Die Zahl der Angriffe sowie die Schadenshöhe konnte der Erstrichter auf die im Akt erliegende Sachverhaltsdarstellungen sowie die Angaben des Zeugen C* in der Hauptverhandlung stützen (ON 2.2, ON 4.2, ON 18.1, ON 19.2, 2).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht mängelfrei aus dem objektiven Tatgeschehen (US 7; RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; RatzaaO § 281 StPO Rz 452) im Zusammenhalt mit den tristen finanziellen Verhältnissen des Angeklagten in den Tatzeitpunkten, die durch Beschäftigungs-, Einkommens- und Obdachlosigkeit gekennzeichnet waren (US 11) und seinem massiv einschlägig getrübten Vorleben (ON 7.5).
Alles in allem ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Die bloße Möglichkeit, die Beweisergebnisse auch anders zu würdigen, reicht für sich genommen nicht hin, an den Annahmen des Erstgerichts Zweifel zu wecken. Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Die Rechtsrüge (richtig nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO) moniert das Fehlen hinreichender objektiver Feststellungen zur Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB, orientiert sich dabei – wie auch die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme dargelegt hat - aber nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt (US 9f, 12f) und bringt somit einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099775; RS0099810; RS0099025).
Auch der Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht im Übrigen vollständig erfassten und zutreffend gewichteten besonderen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten dahin zu präzisieren, dass – wie das Erstgericht auf US 3 zutreffend konstatierte - neun einschlägige Vorstrafen vorliegen (siehe ON 7.5).
Dem Rechtsmittelwerber gelingt es hingegen nicht, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen.
In Anbetracht der geringfügig zum Nachteil des Angeklagten präzisierten Strafzumessungslage erweist sich bei objektiver Abwägung der Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen, insbesondere der vom Erstgericht ins Treffen geführten massiv (spezifisch) einschlägigen Vorstrafenbelastung und der Wirkungslosigkeit der bisher über ihn verhängten staatlichen Sanktionen (Geldstrafen, bedingte und teilbedingte Freiheitsstrafen), die vom Erstgericht ausgemessene, das Höchstmaß nicht einmal zu einem Drittel ausschöpfende Sanktion ohnehin als moderat und wurde dem teilweisen reumütigen Geständnis, der konkreten Schadenshöhe und des teilweisen Verbleibs der Tatbegehung im Versuchsstadium ausreichend Rechnung getragen. Eine Reduktion der Strafe scheidet daher aus.
Ebenso wenig kommt die Anwendung der §§ 43ff StGB oder die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht, da es zur Normverdeutlichung aus spezialpräventiven Gründen einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Angeklagten künftig von strafbarem Verhalten abzuhalten.
Zum Privatbeteiligtenzuspruch verwies das Erstgericht auf das – nach Belehrung durch den Erstrichter – abgegebene Anerkenntnis des unvertretenen Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 15), aus dem sich in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Zeugen C* der vorgenommene Zuspruch ergibt, der nicht zu beanstanden ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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