Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 15.10.2025, **-26, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17.1.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, es liege Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vor. Sie sprach weiters aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, kein Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe, und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Die Klägerin begehrte die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß, in eventu die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß und auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, in eventu die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Sie leide an Long Covid, rascher Pulserhöhung bei Belastung, rascher Erschöpfung, ME/CFS, POTS, Knoten an der Wirbelsäule, Lichtempfindlichkeit sowie MCAS mit täglichem Erbrechen. Es handle sich um eine schwere neurologische Multisystem-Erkrankung. Sie könne höchstens zwei Stunden über den kompletten Tag verteilt leichte Tätigkeiten verrichten, wobei diese beiden Stunden für Körperpflege und Nahrungsaufnahme notwendig seien. Sie benötige immer wieder Ruhepausen und müsse ständig vor Reizen abgeschirmt werden. Das Vorliegen von Berufsschutz werde nicht geltend gemacht.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach §§ 255 Abs 1 ASVG ausgeübt und sei imstande, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete und ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten noch zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren sowie beide Eventuabegehren ab. Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlichkam das Erstgericht zum Schluss, unstrittig liege keine einen Berufsschutz begründende Tätigkeit vor. Die Klägerin sei daher wie eine ungelernte Arbeiterin nach § 255 Abs 3 ASVG auf dem gesamten Arbeitsmarkt verweisbar. Eine Berufsunfähigkeitspension gebühre daher erst, wenn sie keine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit verrichten könne. Nach den Feststellungen sei die Klägerin in der Lage, im Rahmen einer (zumindest) Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich wie beispielsweise Wäschewarenlegerin, Verpackungsarbeiterin in diversen Branchen oder Hilfsarbeiterin in der Werbemittelbranche und Adressverlagen auszuüben. Schon die Möglichkeit der Verrichtung einer einzigen (Verweisungs-)Tätigkeit in dem Berufsfeld stehe der Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension entgegen, ob die Versicherte im Verweisungsberuf tatsächlich eine Anstellung finde, sei nicht zu berücksichtigen. Da bei der Klägerin weder dauerhafte noch vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich am Berufungsverfahren nicht.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Verfahrensrüge
1. Vorab ist auszuführen:
Den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens haben sowohl das Erst-als auch das Berufungsgericht nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (RS0043168 [T15]).
Um dem Gericht und den Parteien das Verständnis und die Würdigung eines Sachverständigengutachtens zu ermöglichen, ist das Gutachten gemäß § 362 Abs 1 ZPO zu begründen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 362 ZPO E 4/1). Erscheint ein Gutachten ungenügend, hat das Gericht gemäß § 362 Abs 2 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen anzuordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken (vgl Schneider in Fasching/Konecny3 III/1 § 362 ZPO Rz 3; vgl Klauser/KodekaaO E 4 mwN; vgl RS0040604).
Die Beurteilung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens, seines Beweiswerts und der Frage, ob eine Ergänzung oder ein Vorgehen nach §§ 362 Abs 2 ZPO erforderlich ist, betrifft die Beweiswürdigung (vgl RS00113643). Dies setzt aber voraus, dass das eingeholte Gutachten in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und schlüssig ist (vgl RS0043320 [T7] [T8]).
Entspricht das Gutachten den inhaltlichen Anforderungen nicht, ist es sohin nicht plausibel nachvollziehbar und nachprüfbar. Legt das Gericht seinen Tatsachenfeststellungen ein ungenügendes Gutachten zugrunde, ohne die möglichen Schritte zu setzen, das Gutachten „genügend“ zu machen, verwirklicht es einen Verfahrensmangel. Die Tatsachenfeststellungen beruhen diesfalls auf einem Beweisergebnis, aus dem sie sich nicht nachvollziehbar ableiten lassen, sodass der Verfahrensmangel in Wahrheit ein Begründungsmangel des Urteils ist ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 [2025] VI. Rz 217).
2. Als wesentlichen Verfahrensmangel macht die Berufung geltend, das die Grundlage der Feststellungen zur Möglichkeit der genannten Arbeitstätigkeiten „in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen“ bildende neurologische Gutachten sei bezüglich des Ausmaßes der notwendigen Pausen widersprüchlich. Eine amtswegige Erörterung zwecks Ausräumung dieses Widerspruchs sei in der Verhandlung vom 15.10.2025 nicht erfolgt.
Laut neurologischem Gutachten vom 24.4.2025 sei bei der Klägerin ein Bell-Score von 40 Punkten gegeben und sei diese in der Lage, leichte Arbeiten oder Schreibtischarbeiten für drei bis vier Stunden täglich bei notwendigen Ruhepausen durchzuführen. Zusammenfassend seien angeführte Arbeiten für zumindest 20 Stunden pro Woche zumutbar. Die Klägerin sei somit nicht in der Lage, vier Stunden ohne Pause durchzuarbeiten, sondern benötige innerhalb dieser Arbeitszeit Ruhepausen unbestimmten Ausmaßes. Die Aussage der Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung, wonach eine halbe Stunde gerechnet auf einen vollständigen Arbeitstag von acht Stunden ausreichend sei, stehe in Widerspruch zum schriftlichen Gutachten, in dem lediglich von einer täglichen möglichen Arbeitszeit von drei bis vier Stunden mit Ruhepausen die Rede sei.
2.1. Im neurologischen Gutachten ON 8 führte die Sachverständige zunächst die erhobenen Befundgrundlagen (Seiten 2 bis 6) und in der Folge unter der Gesamtüberschrift „LEISTUNGSKALKÜL:“ das körperliche und das geistig-psychische Leistungskalkül der Klägerin (Seiten 6f) an. Unter dem weiteren Unterpunkt „Beurteilung:“ nannte sie die von ihr gestellten Diagnosen, im Rahmen derer sie auf die Kanadischen Konsenskriterien sowie den Bell-Score Bezug nahm. Letzterer stellt ein Messinstrument für die Schwere der durch die Erkrankung hervorgerufenen Einschränkungen dar (Seiten 7f).
Der Bell-Score ergab vorliegend 40 Punkte, wozu die Sachverständige in Klammer erläuterte: „ mittelschwere Symptome in Ruhe, mittelschwere bis schwere Symptome bei Belastung oder Aktivität; der funktionelle Zustand ist auf 50-70% der Norm reduziert; unfähig, anstrengende Arbeiten durchzuführen, aber in der Lage, leichte Arbeiten oder Schreibtischarbeit für 3-4 Stunden täglich durchzuführen, wobei Ruhepausen benötigt werden. “ (Seite 8).
In weiterer Folge beantwortete die Sachverständige die vom Erstgericht gestellten Fragen und führte zusammenfassend die Arbeiten an, die „ für zumindest 20 Stunden pro Woche zugemutet werden “. Ein Erfordernis zusätzlicher Arbeitspausen erwähnte sie dabei nicht (Seiten 8f).
Die beim Ergebnis des Bell-Score angeführte Einschränkung auf drei bis vier Stunden Arbeitszeit täglich mit der Notwendigkeit von Ruhepausen stellt somit schon nach der Systematik des Gutachtens nicht die gesamtheitliche Einschätzung der Sachverständigen im Hinblick auf das Leistungskalkül der Klägerin dar, sondern eine allgemeine Darlegung der Bedeutung des Ergebnisses des Bell-Score von 40 Punkten. Das Leistungskalkül der neurologischen Sachverständigen gründet vielmehr auf der gesamten vorhandenen Befundgrundlage beinhaltend die persönlichen Angaben sowie die eingehende persönlich durchgeführte Untersuchung der Klägerin (Seite 2 in ON 8) und keineswegs nur auf dem Kriterium „Bell-Score“.
2.2. Nach Vorliegen des von der Sachverständigen für die endgültige Beurteilung des Gesamtleistungskalküls als notwendig erachteten neuropsychologischen Zusatzgutachtens ON 10 ergänzte die neurologische Sachverständige ihr Leistungskalkül im Hinblick auf die Ergebnisse des psychologischen Gutachtens, und zwar wieder ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeitspausen (ON 12).
Auch nach ausdrücklichem Hinweis durch die Klägerin im Schriftsatz ON 18, wonach sie höchstens zwei Stunden über den kompletten Tag verteilt leichte Tätigkeiten verrichten könne, immer wieder Ruhepausen benötige und ständig vor Reizen abgeschirmt werden müsse, kam die Sachverständige in ihrem zweiten Ergänzungsgutachten ON 21 zu keinem abweichenden Ergebnis, sondern verwies auf ihre Einschätzung aufgrund der persönlichen Befragung und Untersuchung der Klägerin, im Rahmen derer die Konzentration und Aufmerksamkeit sowie auch die Mitarbeit im Zeitrahmen von einer Stunde und 25 Minuten aufrecht erhalten werden hätten können (Seite 3 in ON 21).
In der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 erfolgte die mündliche Erörterung der Gutachtensergebnisse. Zu keinem Zeitpunkt kam die neurologische Sachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass der Klägerin lediglich maximal drei bis vier Stunden Arbeitszeit pro Tag unter Einhaltung weiterer Ruhepausen möglich seien. Vielmehr erörterte sie über Befragung zu allfälligen Ruhepausen, eine halbe Stunde gerechnet auf einen vollständigen Arbeitstag von acht Stunden sei ausreichend. Damit brachte die Sachverständige hinreichend klar zum Ausdruck, dass die Klägerin gerade keine außergewöhnlichen Pausen benötigt. Wenn selbst bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag die im Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Pausen ausreichen, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Teilzeitbeschäftigung einen Mehrbedarf an Ruhepausen hat. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach die Klägerin die angeführten Tätigkeiten „in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen“ ausüben kann, entspricht diesen Ausführungen.
Das neurologische Gutachten sowie dessen Ergänzungsgutachten sind nachvollziehbar begründet, die monierten „Widersprüche“ liegen nicht vor. Zusammengefasst entspricht das neurologische Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten den gesetzlichen Anforderungen, weshalb ein Verfahrensmangel nicht vorliegt.
3. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Berufungswerberin zudem in einer fehlenden Begründung des neurologischen Gutachtens zur zu erwartenden Besserung des geistigen und körperlichen Leistungskalküls in einem Jahr. Das Erstgericht habe diese Einschätzung der neurologischen Sachverständigen ohne weiteres Hinterfragen festgestellt. Das Gutachten enthalte jedoch dazu überhaupt keine Begründung, was eine Mangelhaftigkeit darstelle. Bei unklaren Rehabilitationsmaßnahmen und unklarer Therapie könne nicht von der Wahrscheinlichkeit der Gesundheitsverbesserung in einem Jahr ausgegangen werden.
3.1. Damit zielt die Berufung wiederum auf das „Ungenügen“ des dem Sachverhalt zugrunde liegenden neurologischen Sachverständigengutachtens ab. Ein solches liegt nicht vor. Bei der monierten medizinischen Zustandsprognose handelt es sich klar erkennbar um eine gutachterliche Schlussfolgerung aus den Ergebnissen der Befundaufnahme sowie aus den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen unter Berücksichtigung des psychologischen Hilfsgutachtens (Seite 2 in ON 8, ON 12). Einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf diese medizinische Einschätzung nicht.
Zudem bleibt unklar, welche weitere Begründung die Klägerin erwarten würde. Aus welchem Grund eine Verbesserung eines Post-Covid-Syndroms, einer Myalgischen Encephalitis/eines Cronic fatiuge Syndroms und eines Zustands nach Covid-Infektion 2022 – auch bei unklarer Therapie und unklaren Rehabilitationsmaßnahmen - nicht im Laufe der Zeit möglich und somit ausgeschlossen sein soll, legt die Berufung nicht dar.
Zur Beweisrüge
4. Die Darlegungen zur Verfahrensrüge macht die Klägerin auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung geltend.
Dabei ficht sie folgende Feststellungen an:
„ Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist die Klägerin in der Lage, zumindest im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Stunden pro Woche, leichte körperliche Tätigkeiten (ohne Hebe-und Trageleistung), vorwiegend im Sitzen, fallweise im Stehen und Gehen und zwar in geschlossenen Räumen und im Freien, in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen auszuüben.“
Erkennbar begehrt sie anstelle des Passus „… mit den üblichen Arbeitspausen “ die Feststellung:
„… jedoch nur mit Ruhepausen“.
Begründend bezieht sie sich dazu wiederum auf das neurologische Gutachten, wonach sie lediglich drei bis vier Stunden pro Tag arbeiten könne und dabei Ruhepausen unbestimmten Ausmaßes benötige. Die Notwendigkeit von Ruhepausen bei einer Tagesarbeitszeit von maximal vier Stunden bedeute die Notwendigkeit eines Entgegenkommens des Dienstgebers, weil nach dem Arbeitszeitgesetz ein Anspruch auf Ruhepause erst ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bestehe. Ohne ein solches könne Sie nicht zumindest die Hälfte vom Verdienst eines gesunden Versicherten ins Verdienen bringen. Ein Beweisergebnis für die Feststellung üblicher Arbeitspausen und deren Ausmaß liege nicht vor.
4.1. Dazu ist die Klägerin auf obige Darlegungen zu verweisen und nochmals zusammenfassend auszuführen: Das Ergebnis des Bell-Score, welches die Klägerin als Grundlage für die begehrte Ersatzfeststellung anführt, ist nur eines von mehreren Kriterien, welche die Sachverständige in ihre Gesamtbeurteilung zur Erstellung des Leistungskalküls der Klägerin einbezog. Die dort angeführte Notwendigkeit von Ruhepausen stellt eine allgemeine Erklärung für die Bedeutung des Bell-Score-Ergebnisses von 40 Punkten dar.
Die zusammenfassende gutachterliche Einschätzung der neurologischen Sachverständigen hinsichtlich des Leistungskalküls erfolgte aufgrund sämtlicher zur Verfügung stehender Befundgrundlagen, sohin sämtlicher vorliegender medizinischer Befunde, der Anamnese, der durchgeführten Untersuchung, der durchgeführten Tests sowie des psychologischen Gutachtens in ihrer Gesamtheit. Sie enthält wie bereits ausgeführt keine Notwendigkeit zusätzlicher Ruhepausen.
4.2. Auch die Zusammenfassung der Gutachten, also das Gesamtleistungskalkül der Klägerin, erwähnt keinerlei Erfordernis zusätzlicher Ruhezeiten oder spezieller Arbeitszeiten. Daraus kann zwanglos auf die Notwendigkeit üblicher Arbeitspausen bei üblichen Arbeitszeiten geschlossen werden. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, wonach für die Feststellung üblicher Arbeitspausen kein Beweisergebnis vorliege, ergibt sich diese Feststellung sowohl aus dem neurologischen Gutachten inklusive der Ergänzungsgutachten, als auch aus dem Gesamtleistungskalkül ON 14. Angesichts dessen liegt diesbezüglich auch kein Begründungsmangel des Urteils vor.
Erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts vermag die Beweisrüge zusammengefasst nicht aufzuzeigen. Daher übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge
5.Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert-wie für das Revisions-(§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet-die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (vgl A. Kodek in Klicka/Koller[Hrsg], Kommentar zu ZPO 6[2025] § 471 ZPO Rz 16; vgl RS0043603).
5.1. Als unrichtig moniert die Berufung erkennbar die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Klägerin in der Lage sei, im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung die Hälfte von dem zu verdienen, was ein gesunder Versicherter im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung verdienen könnte. Aus den Feststellungen, wonach die Klägerin zumindest zwanzig Stunden pro Woche mit den üblichen Arbeitspausenarbeiten könne, ergebe sich, dass sie ohne Ruhepausen nicht in der Lage sei, einer derartigen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Nach dem Arbeitszeitgesetz bestehe bei einer Tagesarbeitszeit von vier Stunden kein Anspruch auf eine Ruhepause, und wäre eine Arbeitspausenhaltung bei einem vierstündigen Arbeitstag nur bei besonderem Entgegenkommens des Arbeitgebers möglich. Die Notwendigkeit des Entgegenkommens des Arbeitgebers reduziere aber das Leistungskalkül, sodass es ihr nicht möglich sei, im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung zumindest die Hälfte eines gesunden Versicherten im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung ins Verdienen zu bringen.
5.2. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung vermag die Rechtsrüge nicht aufzuzeigen. Denn festgestellt ist die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit 20 Stunden pro Woche mit den üblichen Arbeitspausen. Übliche Arbeitspausen sind die auf dem Arbeitsmarkt allgemein akzeptierten Pausen, nicht jedoch die gesetzlich festgelegten Mindestarbeitspausen. Wenn auch bei einem vierstündigen Arbeitstag nach dem Arbeitszeitgesetz keine Pause zusteht, bedeutet dies nicht zwingend, dass auf dem Arbeitsmarkt im Rahmen einer derartigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung gar keine Arbeitspausen üblich sind. Keineswegs ergibt sich aus der Feststellung „ mit den üblichen Arbeitspausen “, dass die Klägerin ohne Ruhepausen keiner Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann und ein Entgegenkommen des Arbeitgebers notwendig ist.
6. Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Berufungswerberin das Unterlassen von Feststellungen, wonach die ihr mögliche Tagesarbeitszeit mit drei bis vier Stunden limitiert sei. Das Erstgericht habe lediglich die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung von zwanzig Stunden pro Woche festgestellt, woraus sich aber nicht zwingend eine Teilzeitbeschäftigung von täglich drei bis vier Stunden ableiten lasse. Diese Limitierung der täglichen Arbeitszeit ergebe sich eindeutig aus dem festgestellten Bell-Score von 40 Punkten.
6.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1] [T3]).
6.2. Vorliegend ergab das Beweisverfahren eine – festgestellte - Einschränkung der Klägerin hinsichtlich des wöchentlichen Arbeitszeitausmaßes auf 20 Wochenstunden, nicht jedoch eine Einschränkung des täglichen Arbeitszeitausmaßes auf eine gewisse Stundenanzahl. Fest steht zudem die Möglichkeit der Arbeitsleistung „in der üblichen Arbeitszeit“. Ausgehend von einer allgemein üblichen Fünf-Tages-Woche beinhaltet die festgestellte wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden eine tägliche Arbeitszeit von zumindest vier Stunden. Angesichts dessen liegt bereits eine (implizite) Feststellung zur der Klägerin täglich möglichen Arbeitszeit von zumindest vier Stunden vor. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nicht gegeben. Dass die getroffene Feststellung zur möglichen Teilarbeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden mit Beweisrüge bekämpft wird, kann der Berufung nicht entnommen werden.
Somit ist auch die Rechtsrüge ohne Erfolg.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor (Näheres dazu Neumayr in Zellkomm 4§ 77 ASGG Rz 13 mwN).
8.Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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