Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.1.2026, GZ **-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 9.9.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29.7.2024 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem Antrag, dem Kläger ab 1.8.2024 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, in eventu infolge vorübergehender Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten seinen Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen und Rehabilitationsgeld festzustellen. Aufgrund näher bezeichneter Gesundheitsschädigungen und trotz Absolvierung von ua Schmerz- und Physiotherapien sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken; es ergäben sich keine seinem medizinischen Restleistungskalkül entsprechenden und seinen Berufsschutz als Maurer erhaltenden Verweisungstätigkeiten.
Die Beklagtewandte ein, der Kläger sei im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten bzw angelernten Berufen tätig gewesen. Er sei infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Es bestehe daher weder Anspruch auf Invaliditätspension noch auf medizinische Rehabilitation.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und sprach aus, dass keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten vorliege und weder ein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation noch ein solcher auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Dabei stellte es zusammengefasst fest (bekämpfte Feststellungen wortwörtlich und in Fettdruck): Der Kläger erlernte den Beruf des Maurers und war in den letzten 15 Jahren vor dem 1.8.2024 in 102 Monaten als Maurer beschäftigt. Aufgrund seiner Leiden aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Traumatologie kann er seit Antragstellung nur mehr leichte Arbeiten vollzeitig, über einen normalen Arbeitstag verteilt, unter Einhaltung der gesetzlichen Pausen - vollzeitig im Sitzen, aber jeweils drittelzeitig auch im Stehen oder Gehen – durchführen, dies mit näher angeführten Einschränkungen (zB Unzumutbarkeit von [höhen]exponierten Arbeiten, von Arbeiten an laufenden Maschinen oder grob vibrierenden Arbeitsgeräten, von Expositionen gegenüber Kälte und übermäßiger Nässe). Auch zeigt die rechtsseitige Hand- und Fingerfertigkeit eine Einschränkung der Feinst-, Fein- und Grobmanipulationen; das Bedienen einer Computertastatur und einer Computermaus ist jedoch – wenn auch nicht in Schreibmaschinenqualität – möglich. Handschriftliche Notizen sind dem Kläger zumutbar, ebenso wie das Verfassen eines zusammenhängenden Textes im Ausmaß von 7 Sätzen am Computer und das Verschicken eines E-Mails. Ausgeschlossen sind dagegen Sekretariatsarbeiten wie Schreiben nach Diktat, Verfassen von Kaufverträgen uä. Die Fingerfertigkeit links reicht für alle Tätigkeiten. Tätigkeiten mit wiederholtem kraftvollen Faustschluss sind nicht zumutbar, ebenso wenig häufiges oder längerdauerndes ununterbrochenes Bücken oder Vornüberneigen des Rumpfes, Tätigkeiten mit gehäuftem Anheben mittelschwerer Lasten von Bodenniveau oder Arbeiten über Kopfniveau mehr als fallweise. Das vereinzelte und seltene Aufheben eines leichten Gegenständes ist fallweise möglich. Tätigkeiten, die mit wiederholten raschen Umwendbewegungen des Kopfes verbunden sind (zB Fließbandarbeiten), sind nicht zumutbar. Der Anmarschweg ist nicht eingeschränkt; jährliche leidensbedingte, ein Ausmaß von 7 Wochen erreichende Krankenstände sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.
Dieses Kalkül ermöglicht es dem Kläger nicht mehr, seine bisherige Tätigkeit als Maurer auszuüben. Berufsschutzerhaltend für den Lehrberuf Maurer kann der Kläger als Fachmarktberater Baustoffspezialhandel arbeiten. Hiefür wird eine kaufmännische oder üblicherweise eine einschlägige handwerkliche Ausbildung gefordert. Maurer bedürfen nur einer Einweisung von durchschnittlich drei Monaten in das Bestellwesen, die innere Organisation und EDV. Der Schwerpunkt der Tätigkeit in Fachgeschäften des Baustoffhandels liegt in der fachkundigen Beratung; dabei werden Informationen über bestimmte Eigenschaften der geforderten Artikel, wie beispielsweise Verarbeitung, Handhabung, unterschiedliche Qualitätsmerkmale, Haltbarkeitsdauer, Menge, Preis etc erteilt. Es werden Bestellungen aufgenommen, Materialmengenberechnungen durchgeführt und ein Lieferschein erstellt. Neben der Beratung und dem Verkauf gehören zum Aufgabenbereich ua auch die Kontrolle des Wareneingangs, Durchsicht und Bestandsaufnahmen, Entgegennahmen und Abwicklung von Reklamationen, die fachgerechte Lagerhaltung, die Kontrolle von Qualitätsmerkmalen usw. Es sind keine Tätigkeiten zu verrichten, die das medizinische Leistungskalkül des Klägers übersteigen würden. In den Verweisungsberufen kommen in ganz Österreich mehr als 100 Arbeitsplätze vor, an denen mit dem medizinischen Kalkül des Klägers gearbeitet werden kann. In diesen Berufen ist es dem Kläger auch an mehr als 100 Arbeitsplätzen, bei denen sein Leistungskalkül nicht überschritten wird, möglich, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
In rechtlicher Hinsicht prüfte das Erstgericht unter der Annahme von Berufsschutz als Maurer die Voraussetzungen des § 255 Abs 1 ASVG und verneinte das Vorliegen von Invalidität, weil der Kläger noch auf den Beruf eines Fachmarktberaters im Baustoffspezialhandel verwiesen werden könne, ohne dass damit der Verlust des Berufsschutzes einhergehe. Bei dieser Verweisungstätigkeit könne er weiterhin seine berufseinschlägigen Kenntnisse und Fähigkeiten verwerten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1 Eine solche sieht der Kläger darin verwirklicht, dass das Erstgericht entgegen seinem Antrag kein schmerzmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Der orthopädisch-unfallchirurgische Sachverständige habe die im Entlassungsbrief vom 4.11.2025 zum Rehabilitationsaufenthalt des Klägers bei der B* C* GmbH&Co KG (Beilage ./U) beschriebene, nicht reduzierbare Schmerzsymptomatik nicht ausreichend berücksichtigt; indem er ohne neuerliche Befragung des Klägers die Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens als nicht erforderlich erachtet habe, habe er sein Fachgebiet überschritten.
1.2Nach § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die neuerliche Begutachtung ua dann anordnen, wenn sich das abgegebene Gutachten als ungenügend erweist oder von mehreren Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden. Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten aber für schlüssig und überzeugend, ist es nicht gezwungen, ein Kontrollgutachten einzuholen ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Private ärztliche Befunde sind grundsätzlich nicht geeignet, die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu widerlegen, dürfen aber im Verfahren nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlichen Sachverständigen zur Stellungnahme vorzulegen (SVSlg 47.364, 50.101; vgl 10 ObS 84/10s). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen. Auch darf es sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein medizinischer Sachverständiger selbst zu beurteilen vermag, ob im Einzelfall die Einholung weiterer Gutachten geboten ist (OLG Wien 7 Rs 97/23w mwN).
1.3 In diesem Sinne lässt sich aus der Vorgehensweise des Erstgerichts kein Verfahrensmangel ableiten:
Es hat den erwähnten Entlassungsbrief (Beilage ./U) mit dem orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 19.1.2026 eingehend erörtert (ON 21.2 S 2 f); der Sachverständige hatte ihn bereits vorab zur Vorbereitung erhalten (vgl ON 17), die Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens deshalb aber nicht für notwendig gehalten. Er erwähnte zwar, dass der – zur Tagsatzung entgegen vorheriger Ladung und ohne vorangegangene Entschuldigung nicht erschienene – Kläger danach zu fragen wäre, ob er entsprechend der Empfehlung im Entlassungsbrief infolge erhöhten Leidensdrucks bereits eine schmerzmedizinische Behandlung in Anspruch genommen habe, verwies aber sinngemäß darauf, dass ihm eine allfällige Neueinschätzung der Schmerzsymptomatik ohnedies nur aufgrund medizinischer Unterlagen über eine aktuelle Schmerztherapie möglich wäre, die der – anwaltlich vertretene – Kläger jedoch nie vorgelegt hat. Weiters führte der Sachverständige aus, dass die Schmerzen des Klägers durch sein Fachgebiet betreffende Leiden verursacht würden und er daher selbst fachübergreifend eine schmerzmedizinische Beurteilung vornehmen könne (im Unterschied zur vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Innsbruck zu 23 Rs 2/25b: dort räumte der internistische Sachverständige Symptomatiken eines Long- bzw Post-Covid-Syndroms ein, für die auch Einschätzungen aus dem neurologischen Bereich durchgeführt würden).
1.4Dass das Erstgericht auf Grundlage dieser Argumentation des Sachverständigen dessen Gutachten inklusive mündlicher Ergänzung als schlüssig und vollständig beurteilte und in dessen Einschätzung, dass die Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens nicht erforderlich sei, keine Überschreitung seiner fachlichen Kompetenzen sah (vgl die beweiswürdigenden Ausführungen US 5 f), begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ob die Ausführungen des Sachverständigen – etwa auch angesichts seines Gutachtens im den Anspruch auf Invaliditätspension betreffenden Vorverfahren des Klägers zu D* des LG Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht – iSd § 362 Abs 2 ZPO inhaltlich„ungenügend“ erschienen und deshalb ein weiteres Gutachten hätte eingeholt werden müssen, ist dagegen eine Frage der Beweiswürdigung und im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge zu beurteilen (vgl RS0043320, RS0043163; Schneider in Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 6).
2. Zur Beweisrüge
2.1 Statt der oben in Fettdruck gehaltenen Feststellungen begehrt der Kläger nachstehende Ersatzfeststellungen:
Berufsschutzerhaltend für den Lehrberuf Maurer kann der Kläger nicht mehr als Fachmarktberater Baustoffspezialhandel arbeiten.
Es sind Tätigkeiten zu verrichten, die das medizinische Leistungskalkül des Klägers übersteigen würden.
In den Verweisungsberufen kommen in ganz Österreich keine Arbeitsplätze vor, an denen mit dem medizinischen Kalkül des Klägers gearbeitet werden kann.
In diesen Berufen wäre es dem Kläger auch nicht, ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls, möglich, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Im Vergleich zum Gutachten desselben orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigen vom 27.2.2023 im Vorverfahren des Klägers zu D* des LG Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht habe sich innerhalb kurzer Zeit eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und Leistungskalküls des Klägers ergeben, obwohl für den Sachverständigen der Eintritt einer Verschlechterung in absehbarer Zeit von ca 5 Jahren nicht prognostizierbar gewesen sei. Insbesondere im Bereich der Feinst-, Fein- und Grobmanipulationen mit der rechten Hand bzw bei der Bedienung von Computertastatur und -maus zeigten sich massive Einschränkungen, die es dem Kläger nicht ermöglichten, den Verweisungsberuf eines Fachmarktberaters im Baustoffspezialhandel auszuüben. Der berufskundliche Sachverständige habe eine derartige Verweisungstätigkeit ausschließlich unter der Prämisse, dass dem Kläger die Arbeit am Computer ausreichend möglich sei, angeführt.
2.2.1 Mit dieser Argumentation gelingt es dem Kläger nicht, erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/3). Dieses hat in seiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf das aus berufskundlicher Sicht bloße Erfordernis für einen Fachmarktberater im Baustoffspezialhandel, kurze zusammenhängende Texte mit Reklamationen oder Bestellungen im Umfang von 5 bis 6 Sätzen ohne Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die Qualität verfassen zu können, und das dem entsprechende Leistungskalkül des Klägers – trotz Einschränkungen an der rechten Hand – hingewiesen. Der orthopädisch-unfallchirurgische Sachverständige führte in diesem Zusammenhang aus, dass der Kläger einfache textliche Eingaben an der Computertastatur mit Mausbedienung sogar einen ganzen Arbeitstag lang ohne Begrenzung auf einen kürzeren Zeitraum machen könnte; lediglich schnelle und umfangreiche Tipparbeit in Schreibmaschinenqualität sei ihm nicht zumutbar (vgl ON 21.2 S 3 f). In diesem Punkt kann im Übrigen keine Verschlechterung des – auf Sachverhaltsebene für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allein relevanten (vgl RS0084399) – Leistungskalküls des Klägers gegenüber dem Vorverfahren festgestellt werden (vgl orthopädisch-unfallchirurgisches Vorgutachten vom 27.2.2023 S 13, das zu den Einschränkungen der Feinst-, Fein- und Grobmanipulation an der rechten Hand und der Möglichkeit der Bedienung von Computertastatur und -maus Ausführungen desselben Wortlauts wie das Gutachten ON 9, S 13, enthält); auch dort wurde im Übrigen bereits mit denselben Sachverständigen aus den Fachbereichen Orthopädie und Berufskunde erörtert, dass die von einem Fachmarktberater im Baustoffspezialhandel erwarteten einfachen PC-Arbeiten vom Kläger ohne Überschreitung seines Leistungskalküls noch erfüllt werden könnten (vgl Protokoll des Vorverfahrens vom 8.5.2023 S 2, wonach gezielte feinmotorische Tätigkeiten am Computer, wenn auch vom Tempo herabgesetzt und ohne Schreibmaschinenqualität, noch möglich seien).
2.2.2 Dass der orthopädisch-unfallchirurgische Sachverständige in seinem nunmehrigen Gutachten vom 29.9.2025 Tätigkeiten, die mit wiederholten raschen Umwendbewegungen des Kopfes verbunden sind (z.B. bei Fließbandarbeiten), im Gegensatz zu seinem Vorgutachten vom 27.2.2023 als dem Kläger mittlerweile nicht mehr zumutbar einstufte, im Vorgutachten aber eine Verschlechterung des Gesundheitszustands für einen Zeitraum von ca 5 Jahren nicht habe prognostizieren können, macht sein Gutachten im vorliegenden Verfahren nicht widersprüchlich; dass eine Verschlechterung nicht mit ausreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, schließt nicht aus, dass eine solche trotzdem eintritt. Die konkret angesprochenen, dem Kläger nun nicht mehr möglichen, zB für Fließbandarbeiten notwendigen Kopfbewegungen sind außerdem nicht Teil des für die hier interessierende Verweisungstätigkeit erforderlichen Leistungskalküls.
2.2.3 Was die Kritikpunkte der Berufung zur Frage betrifft, ob der orthopädisch-unfallchirurgische Sachverständige ohne (weitere) Expertise aus dem Fachbereich der Schmerzmedizin die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Klägers aufgrund von dessen Schmerzsymptomatik habe beurteilen dürfen, darf zunächst auf obige Ausführungen zu Punkt 1.3 verwiesen werden. Die Einholung eines schmerzmedizinischen Gutachtens hielt er nachvollziehbar mangels vom Kläger vorgelegter medizinischer Unterlagen über eine aktuelle Schmerztherapie auch ohne dessen Befragung für nicht erforderlich. Dass der Rehabilitationsaufenthalt im B* vom 14.10. bis 4.11.2025 (Beilage ./U) beim Kläger leider zu keiner Schmerzreduktion geführt habe, bedeutet nicht, dass damit eine Änderung des vom orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigen im Monat davor ermittelten Leistungskalküls einhergeht; schließlich waren dem Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt die ihm bei seiner Befundaufnahme vom Kläger berichteten Schmerzen bereits bekannt (vgl GA ON 9 S 4).
2.3 Dass das Erstgericht auf diesen schlüssigen Grundlagen zur Feststellung eines Leistungskalküls kam, das dem Kläger die Ausübung der Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Baustoffspezialhandel ermöglicht (für die es in Österreich unstrittig mehr als 100 Arbeitsplätze gibt), und kein weiteres Gutachten mehr einholte, begründet daher keinen „Beweiswürdigungsfehler“; es hat seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1 Die Tätigkeit als Fachmarktberater im Baustoffspezialhandel sei der Berufung zufolge lediglich eine untergeordnete Teiltätigkeit des Lehrberufs Maurer, die den vom Kläger erworbenen Berufsschutz nicht erhalte; eine Verweisbarkeit sei damit nicht möglich; die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension lägen vor.
3.2 Strittig ist damit nur die (Rechts-)Frage, ob der Kläger gemäß § 255 Abs 1 ASVG im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung der festgestellten Verweisungstätigkeit eines Fachmarktberaters im Baustoffspezialhandel in der Lage ist (vgl 10 ObS 142/13z [ErwGr 1.] mwN):
3.2.1 Der OGH bekräftigt in seiner Rechtsprechung die generelle Verweisbarkeit eines (an)gelernten Maurers auf die Tätigkeit eines Baustofffachmarktberaters. Mittlerweile lässt er die Feststellung genügen, diese Verweisungstätigkeit sei mit dem näher festgestellten Leistungskalkül des Versicherten vereinbar, ohne dass detaillierte Feststellungen zu den Anforderungen dieser Verweisungstätigkeit getroffen werden müssen (vgl Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 255 Rz 98; 10 ObS 101/10s, 10 ObS 142/13v [vergleichbare Verweisung eines Maurers auf eine Beratertätigkeit im Baustoffhandel bzw in spezialisierten Abteilungen von Baumärkten, vgl ErwGr 5). Die frühere Argumentation von Rechtsmittelwerbern, dass eine Anrechnung der Lehrzeit des Maurers auf die Lehrzeit des Einzelhandelskaufmanns mit Schwerpunkt Baustoffhandel rechtlich nicht vorgesehen sei, bedeutet noch nicht, dass beim Baustofffachmarktberater die Kenntnisse eines Maurers nicht gefragt sind und eine entsprechende Nahebeziehung des Verweisungsberufs zum bisher ausgeübten Beruf fehlt. (vgl 10 ObS 101/10s [ErwGr 5.1.]). Der Befürchtung des Klägers, dass die Verweisungstätigkeit eines Baustofffachmarktberaters seinen Berufsschutz nicht erhalten würde, ist entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entgegen zu halten, dass – wie hier – die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufs bilden und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater in Baustofffachmärkten auch tatsächlich Verwendung finden. Daher handelt es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des jeweiligen Lehrberufs (hier: Maurer). Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führt zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht (vgl 10 ObS 132/10z [ErwGr 4. mwN]).
3.2.2 Eine solche Nahebeziehung ist auch dem hier festgestellten Sachverhalt zu entnehmen. So liegt der Schwerpunkt der Verweisungstätigkeit in der fachkundigen Beratung, wobei Informationen über bestimmte Eigenschaften der zum Verkauf angebotenen Baustoffe (Verarbeitung, Qualitätsmerkmale, Mengenberechnungen etc) erteilt werden. Dass der Kläger derartige Produkt- und Verarbeitungskenntnisse schon als Maurer erworben hat, wird nicht weiter in Frage gestellt; zweifellos ist daher die Anwendung dieser Kenntnisse – als Teiltätigkeit seines Lehrberufs Maurer – von wesentlicher Bedeutung für eine optimale Kundenberatung; die Kenntnisse können in Ausübung der Verweisungstätigkeit ebenfalls verwertet werden, weshalb der Kläger dadurch seinen Berufsschutz bewahrt.
3.3Damit hat das Erstgericht zutreffend die Verweisbarkeit des Klägers bejaht und das Vorliegen von Invalidität verneint. Andere rechtliche Argumente greift die Berufung nicht auf (vgl RS0043338; RS0043352 [T10, T13, T14, T26, T35].
4.Damit bleibt die Berufung erfolglos. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
5.Da keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl RS0084541 [T7] zur einzelfallbezogenen Prüfung, ob es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Teiltätigkeit des bisher ausgeübten erlernten oder angelernten Berufs handelt).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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