Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen § 107, Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2026, GZ **-16.2, nach der am 16. Juni 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmut, LL.M. (WU), des Angeklagten sowie seines Verteidigers Dr. Harald Hauer durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene bosnische Staatsangehörige A* B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen, verurteilt. Die Privatbeteiligte C* B* wurde gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* am 23. September 2025 in ** C* B* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß äußerte: "Ich werde dich umbringen, aber nicht, wenn du schläfst, sondern wenn du wach bist!“
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die Tatbegehung gegen die Ehefrau (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel und den im Tatsachengeständnis gelegenen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit vollem Anfechtungsziel angemeldete (ON 17), in der Folge wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 18.2), mit der er einen Freispruch, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe sowie deren (teil-)bedingte Nachsicht begehrt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10 lit a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO releviert der Berufungswerber (an dieser Stelle verfehlt) zunächst die angeblich unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite, weil das Erstgericht diese primär aus dem objektiven Tatgeschehen hergeleitet habe.
Dieser Einwand überzeugt nicht.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§§ 13 Abs 1 zweiter Satz, 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ, wobei dem wegen Nichtigkeit angerufenen Rechtsmittelgericht nur die Kontrolle obliegt, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wurde, nicht aber die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials, wie dies im Rahmen der Schuldberufung möglich ist. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber im Hinblick auf die Nichterörterung seines Gemütszustandes zum Tatzeitpunkt in Wahrheit lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, bezog sich das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise ohnehin auf den Wortlaut der Äußerung samt Zusatz (damit sie „alles spüren“ könne) und berücksichtigte zudem den Umstand, dass eine Drohung mit dem Umbringen im Zuge von Streitigkeiten mit der Zeugin B* für den Angeklagten keinesfalls üblich war, weshalb es eine situationsbedingte Unmutsäußerung ausschloss (US 4). Der darüber hinaus gezogene Schluss von einem gezielten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne Weiteres vertretbar und gerade bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen, weshalb ein solche Folgerung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit auch nicht zu beanstanden ist (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671).
Gleichwohl haftet dem Urteil die geltend gemachte Nichtigkeit in Form eines inneren Widerspruchs iSd § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nicht an, implizierte das Erstgericht mit seiner Annahme, dass er tatsächlich nicht mit dem Tod habe drohen wollen, doch nicht, dass die Drohung nicht ernst gemeint gewesen sei, sondern verneinte angesichts der rein verbalen Drohung lediglich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs 2 StGB (zum Bedeutungsinhalt der Äußerung mit zumindest einer Verletzung am Körper der C* B* siehe US 2; US 4). Die weiteren Ausführungen in der Berufung zum Nachtatverhalten des Angeklagten, der die Wohnung verlassen hatte, somit seiner Ansicht nach „den Taterfolg nicht aggraviert bzw. vollendet“ hatte, entziehen sich mangels Verständlichkeit einer Erwiderung. Es bleibt in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen, dass es sich beim Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt (Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 107 Rz 1/2).
Auch aus dem Blickwinkel der nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO geltend gemachten Aktenwidrigkeit ist das Urteil nicht zu beanstanden. Aktenwidrigkeit im Sinn der Z 5 fünfter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt nämlich nur vor, wenn ein Urteil entscheidende Tatsachen betreffende Inhalte einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Inwiefern fallbezogen Aktenwidrigkeit vorliegen soll, bleibt in Ermangelung einer ausdrücklich oder auch nur erkennbarer darauf Bezug nehmenden Argumentation, die in Wahrheit lediglich eine unzulässige Beweiswürdigung vornimmt, offen, weswegen die Berufung wegen Nichtigkeit in diesem Punkt nicht prozessordnungskonform ausgeführt wurde.
Die Berufung wegen Schuld verschlägt ebenfalls.
Dazu ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit aller durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht im Fall mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die für den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 Rz 45).
Angesichts dieser Prämissen hat das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage, weil das Erstgericht nach einem umfangreichen Beweisverfahren und Würdigung aller relevanten Verfahrensergebnisse mit logisch nachvollziehbarer Begründung darlegte, warum es davon ausging, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat, wobei es auch einleuchtend erläuterte, aus welchen Erwägungen es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte (US 3 f). Das Berufungsvorbringen, wonach das Opfer nicht habe wissen können, was er bei Äußerung der Drohung vorhatte, weshalb das Gericht eine milieubedingte Unmutsäußerung hätte feststellen müssen, vermag dem nichts an Relevanz entgegenzuhalten.
Zum Monitum, das Gericht habe den Angaben des Angeklagten keinen Glauben geschenkt, sondern sich lediglich den Schilderungen seiner Gattin, mit der er sich in einem Scheidungsverfahren befinde, angeschlossen, ist auf die nachvollziehbaren Ausführungen in US 3 zu verweisen; abgesehen davon verabsäumt es die Berufung, logisch darzulegen, weshalb die Angaben des Opfers, die sich in objektiver Hinsicht insofern mit seiner Schilderung decken, als er grundsätzlich zugestand, die Zeugin B* mit dem Umbringen bedroht zu haben, nicht nachvollziehbar sein sollen.
Schließlich sind auch die Feststellungen des Erstgerichts zur Ernstlichkeit und Realisierbarkeit der Drohung nicht zu beanstanden. Aufgrund der – auch durch die erneute Notwendigkeit, ein Annäherungs- und Betretungsverbot auszusprechen (ON 2.11, 3), dokumentierten – Aggressionsneigung des Angeklagten (ON 16.1, 11) und seines am Tattag zur Schau gestellten aufgebrachten Verhaltens (ON 16.1, 8) ist an der Ernstlichkeit der Drohung und der in rechtlicher Hinsicht darauf gegründeten Eignung, begründete Besorgnis auszulösen, nicht zu zweifeln. Im Übrigen wäre es auch irrelevant ist, ob das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, da die Besorgniseignung der Drohung eine nach einem gemischt objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage und unerheblich ist, ob die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (RIS-Justiz RS0092538; RS0092168; RS0092448; RS0092102).
Wenn mit der Berufung wegen Schuld erneut die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem obigen Tatgeschehen kritisiert wird, ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Tatsächlich geht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht aus der Vorgeschichte (aufgeheizte Stimmung aufgrund laufender Trennung/Scheidung, Aggression des Angeklagten) sowie des Umstands, dass der Angeklagte C* B* direkt adressierte und dabei eine klare und unzweideutige Diktion wählte, hervor, dass es ihm darauf ankam, sie mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich zu bedrohen, um sie dadurch gezielt in begründete Besorgnis ob ihrer körperlichen Unversehrtheit zu versetzen. Diesen Erwägungen steht auch der vom Erstgericht ohnehin berücksichtigte Umstand, dass der Angeklagte wütend und angetrunken war, nicht entgegen.
Zusammengefasst gelingt es dem Berufungswerber nicht, Zweifel an den logisch deduzierten Schlussfolgerungen des Erstgerichts zu wecken, das sich einen unmittelbaren und gründlichen Eindruck von den in das Tatgeschehen involvierten Personen machte und schließlich seiner Verantwortung in Bezug auf die subjektive Tatseite keinen Glauben schenkte. Indem der Berufungswerber den in den Urteilsannahmen hinreichend begründeten und lebensnahen Schlussfolgerungen des Erstgerichts bloß abstrakt mögliche, für ihn günstigere Schlussfolgerungen entgegenhält, zeigt er keine im Rahmen der Schuldberufung aufzugreifenden Mängel der erstrichterlichen Beweiswürdigung auf.
Mit Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht der Berufungswerber geltend, dass aus den Feststellungen des Erstgerichts keine Absicht, das Opfer durch die Drohung in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt erfassenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen, hervorgehe.
Mit Blick darauf, dass das Erstgericht sämtliche für die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 107 Abs 1 StGB traf (US 2 f), ist auch dieser Einwand nicht stichhaltig.
Letztlich scheitert auch die Berufung wegen Strafe.
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage und ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen erweist sich die über den Angeklagten verhängte und ohnehin im untersten Bereich anzusiedelnde Unrechtsfolge mit Blick auf den Schuld-und Unrechtsgehalt und den sozialen Störwert der strafbaren Handlung als äußerst moderat bemessen, sodass kein begründeter Anlass für eine Reduktion der Sanktion besteht. Vor allem spezialpräventive Erwägungen sprechen gegen eine auch nur teilweise bedingte Nachsicht der verhängten Strafe.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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