Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht fasst durch Mag. Weixelbraun (Vorsitz), Mag a . Viktorin und Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH , FN **, **, 2. C* , **, **, vertreten durch Mag. Elias Hejduk, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 120.813,58 samt Zinsen, über den Rekurs des Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29.4.2026, **-30, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Die Klägerin begehrte mit Klage vom 16.2.2022 EUR 120.813,58 samt Zinsen von sämtlichen Beklagten zur ungeteilten Hand. Die Klage wurde hinsichtlich des zunächst Drittbeklagten D* zurück-(ON 2) und an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (zu dg **) überwiesen (ON 5). Über das Vermögen der Erstbeklagten wurde am 17.3.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet (ON 6), seither ist das Verfahren gegen sie unterbrochen (ON 7).
Der Zweitbeklagte erstattete keine Klagebeantwortung, weshalb am 15.4.2022 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil gegen ihn erging (ON 10). Dieses wurde ihm in E* im Wege der Hinterlegung zugestellt; die Postsendung gelangte am 10.5.2022 als nicht behoben zurück. Am 24.5.2022 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit.
Der Zweitbeklagte beantragte am 19.5.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe und brachte ua vor, das Versäumungsurteil sei in E* zugestellt worden, er sei dort seit 9.3.2020 nicht mehr gemeldet gewesen und sein Hauptwohnsitz habe sich seit 27.10.2021 offiziell in F* befunden. Er habe das Urteil nie erhalten. Als seine nunmehrige Anschrift gab er eine Adresse in G* an (ON 11, ON 14).
Mit Beschluss vom 27.1.2026 (ON 18) bewilligte das Erstgericht dem Zweitbeklagten die Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigabe eines Rechtsanwalts und verfügte, nach Rücklangen von der Rechtsanwaltskammer dem von dieser bestellten Verfahrenshelfer „GS“ der Beschlüsse ON 12, ON 16 und ON 18, der Klage ON 1, der Anträge ON 9, ON 11 und ON 14, der Äußerung ON 16 und des Versäumungsurteils ON 10 zuzustellen. Demgemäß wurden am 13.2.2026 dem nunmehrigen Zweitbeklagtenvertreter [ Beklagtenvertreter ] als dem mit Bescheid vom 27.1.2026 (ON 19) bestellten Verfahrenshelfer Ausfertigungen der genannten Aktenstücke im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt.
Am 4.3.2026 (ON 22) beantragte der nunmehr anwaltlich vertretene Zweitbeklagte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils und seine Einvernahme im Rechtshilfeweg, in eventu seine Ladung per Zustellersuchen, zumal Kontaktaufnahmen durch den Verfahrenshelfer bislang erfolglos gewesen seien. Diese Anträge zog er am 16.3.2026 zurück (ON 26). Am 17.3.2026 (ON 27) beantragte der Zweitbeklagte die Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagtenvertreter; bislang sei noch keine Urteilsausfertigung zugestellt worden.
Am 18.3.2026 (ON 28) beantragte der Zweitbeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Standgegen die Versäumung der Fristen zur Erhebung eines Widerspruchs sowie einer Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 15.4.2022. Gleichzeitig erhob er Widerspruch gegen das Versäumungsurteil und für den Fall der Ab-oder Zurückweisung des Widerspruchs die Berufung (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO). Er brachte im Wesentlichen vor, dem Beklagtenvertreter sei der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie eine „Aktenabschrift“ am 13.2.2026 zugestellt worden. Er habe am 17.3.2026 die Zustellung des Versäumungsurteils beantragt, weil ihm bislang nach seiner Ansicht noch keine Urteilsausfertigung zugestellt worden sei, sondern nur eine Aktenabschrift, beinhaltend das Versäumungsurteil. Am 17.3.2026 habe der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter telefonisch seine Rechtsansicht mitgeteilt, wonach das Versäumungsurteil dem Beklagtenvertreter am 13.2.2026 zugestellt worden sei und es sich dabei nicht bloß um die Übermittlung einer Aktenabschrift handle. Der Beklagtenvertreter habe erkannt, dass mit der „vermeintlichen Übermittlung des Versäumungsurteils bloß als Teil einer Aktenabschrift“ unter Umständen aber die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils bewirkt werden habe sollen. Schließlich seien ihm diverse Aktenbestandteile, darunter das Versäumungsurteil, „bloß als Beilagen zum Verfahrenshilfebewilligungsbeschluss vom 27.1.2026“ übermittelt worden. Die Übermittlung einer Aktenabschrift bewirke keine Zustellung. Der Beklagtenvertreter sei davon ausgegangen, dass das Gericht keine neuerliche Zustellung habe bewirken wollen, bevor die Frage, ob die Zustellung des Versäumungsurteils an den Zweitbeklagten wirksam gewesen sei, geklärt worden sei. Es sei in der Praxis üblich, zunächst über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu entscheiden, bevor das vermeintlich nicht zugestellte Schriftstück neuerlich zugestellt werde. Dem Beklagtenvertreter sei aufgrund eines minderen Grades des Versehens ein Rechtsirrtum unterlaufen, der ihn an der Einbringung von Rechtsbehelfen gegen das Versäumungsurteil, das ihm am 13.2.2026 wirksam zugestellt worden sei, gehindert habe. Dieses Hindernis sei erst mit Aufklärung des Rechtsirrtums am 17.3.2026 weggefallen.
Die Klägerin äußerte sich dazu nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (Punkt 1.) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.
In seiner Begründung kam es nach eingehender Darstellung der hier wesentlichen rechtlichen Grundsätze zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 146 ZPO zum Ergebnis, dass durch die Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagtenvertreter die Fristen für die Erhebung des Widerspruchs und der Berufung ausgelöst wurden und dem Beklagtenvertreter grobe Fahrlässigkeit im Verkennen des Beginns des Fristenlaufes anzulasten sei. § 464 Abs 3 ZPO sehe für den Fall der Beantragung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts während der Berufungsfrist vor, dass diese mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an den bestellten Verfahrenshelfer beginne. Die Fristen für die Vornahme einer befristeten Rechtshandlung durch den Verfahrenshelfer begännen spätestens mit der Zustellung des Bestellungsbescheides und einer Urteilsausfertigung, was auch für Fälle gelte, in denen entsprechende Anträge vor Beginn der Frist gestellt würden. Der Beklagtenvertreter habe damit rechnen müssen, dass durch die Zustellung von Bestellungsbescheid und Versäumungsurteil die hierfür vorgesehenen Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt würden. Die Ansicht, die Zustellung dieser Schriftstücke-als Beilage zum Bestellungsbescheid oder mittels separater Post-sei bloß eine in der ZPO ohnehin nicht vorgesehene Aktenabschrift, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Bei Zugang eines Verfahrenshilfebeschlusses gehöre es zu den wichtigsten Aufgaben des bestellten Vertreters, sich umgehend über den bisherigen Verfahrensstand und die erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten. Verfahrenshilfen würden bekanntermaßen oft gerade deswegen beantragt bzw bewilligt, damit fristgebundene Handlungen vom Verfahrenshelfer gesetzt würden. Das Erstgericht habe dem Verfahrenshelfer neben den die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffenden Schriftstücken lediglich die Klage, den Antrag auf Versäumungsurteil und das Versäumungsurteil übermittelt. Er hätte sich demnach über den Stand des Verfahrens informieren und zumindest ernstlich in Erwägung ziehen müssen, dass die Zustellung des Versäumungsurteils an ihn zur Ingangsetzung der Fristen für die korrespondierenden Rechtsbehelfe [gegen das Versäumungsurteil] führe. Im behaupteten Rechtsirrtum des Beklagtenvertreters möge daher ein Wiedereinsetzungsgrund liegen, das Verkennen des Beginns des Fristenlaufs für Rechtsbehelfe gegen das Versäumungsurteil durch dessen Zustellung sei jedoch als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Zweitbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Erhebung eines Widerspruchs und einer Berufung gegen das Versäumungsurteil vom 15.4.2022 bewilligt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Rekurs (S 2) zieht zutreffend nicht in Zweifel, dass die Zustellung eines (Versäumungs-)Urteils an einen Vertreter oder Bevollmächtigten bzw den diesem gleichstehenden Verfahrenshelfer fristauslösend für die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Berufung ist und daher auch im vorliegenden Fall die Zustellung an den Beklagtenvertreter als bestelltem Verfahrenshelfer den Beginn der Fristen zur Erhebung von Widerspruch und Berufung gegen das Versäumungsurteil auslöste.
Zu dieser Frage kann daher ebenso wie hinsichtlich der gesamten Entscheidung auf die eingehende und vom Rekursgericht geteilte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (BS 3-7) verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.Der Zweitbeklagte wendet im Wesentlichen ein, der Beklagtenvertreter habe auch mit Blick auf §§ 73 Abs 2, 464 Abs 3 ZPO nicht damit rechnen müssen, dass durch die gleichzeitige Zustellung von Bestellungsbescheid und Versäumungsurteil die hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfsfristen in Gang gesetzt würden. Beide Bestimmungen regelten den Fall, dass die gerichtliche Entscheidung dem [später] Verfahrensbeholfenen vorab wirksam zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist wirksam ausgelöst worden sei. Nur in diesen Fällen müsse sich der bestellte Verfahrenshelfer mit Zustellung des Bestellungsbescheids darüber bewusst sein, dass Rechtsbehelfsfristen weiterlaufen bzw neu zu laufen begännen. Hier habe aber der Zweitbeklagte eine vor etlichen Jahren eingetretene Zustellproblematik releviert und es seien entweder keinerlei Fristen in Gang gesetzt worden oder aber im Zeitpunkt der Stellung des Verfahrenshilfeantrags bereits abgelaufen gewesen. Der Beklagtenvertreter habe sich tatsächlich unverzüglich nach Zustellung des Bestellungsbescheids, des Verfahrenshilfebeschlusses und der übrigen vom Gericht übermittelten Schriftstücke über den Verfahrensstand informiert. Die Problematik sei nicht, dass er sich nicht rasch einen Überblick darüber verschafft und überprüft hätte, ob bereits Rechtsmittelfristen liefen oder mit Zustellung des Bestellungsbescheides an ihn neu zu laufen begonnen hätten, was er durchaus getan habe. Er sei aber aufgrund eines Rechtsirrtums davon ausgegangen, dass überhaupt keine Zustellung des Versäumungsurteils an ihn erfolgt sei. Der Beklagtenvertreter habe nicht aus dem ihm übermittelten Verfahrenshilfeantrag ableiten müssen, dass ihm das im Jahr 2022 vermeintlich nicht wirksam zugestellte Versäumungsurteil zugestellt werden würde. Er sei davon ausgegangen, dass ihm das Gericht nur eine Aktenabschrift zur Verfügung stellen wolle, darunter eine Kopie des Versäumungsurteils, und das Gericht keine neuerliche Zustellung habe bewirken wollen, bevor nicht die Frage der früheren Zustellung des Versäumungsurteils an den Zweitbeklagten geklärt sei. Zumindest in der Praxis sei es üblich, zunächst über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu entscheiden, bevor das vermeintlich nicht zugestellte Schriftstück neuerlich zugestellt werde.
3.1Der „mindere Grad des Versehens“ iSd § 146 Abs 1 S 2 ZPO ist mit der leichten Fahrlässigkeit im allgemeinen Schadenersatzrecht gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fehler auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterläuft, als grob fahrlässig ist hingegen ein Verhalten dann zu bewerten, wenn dieses auf auffallende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers zurückzuführen ist, der Fehler also einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 146 ZPO Rz 54f).
Auch ein Rechtsirrtum oder die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift können einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl RS0101980; vgl Deixler-Hübner aaO Rz 4, 15; vgl G. Kodek , Rechtsirrtum und Wiedereinsetzung Zak 2012/726).
3.2Bereits das Erstgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass juristische Kunstfehler berufsmäßiger Parteienvertreter, darunter Irrtum oder Unkenntnis von Rechtsvorschriften oder Rechtsprechung zu wesentlichen Verfahrensvorschriften, nach herrschender Ansicht zunächst immer auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind (RS0036893; 10 ObS 371/01h; 6 Ob 6/16z), sodass deren Rechtsirrtum einer Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht zugänglich ist; so etwa bei Unterlassung der Vormerkung einer Rechtsmittelfrist (vgl Gitschthaler in Klicka/Koller 6§ 146 ZPO Rz 15 mzwN; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 146 ZPO Rz 55, Rz 58 ff; RS0036784 [T3]; 5 Ob 46/14x [P. 2.] mwN; vgl auch OLG Wien 13 R 167/25m).
3.3 Der Zweitbeklagte vertritt – wie erwähnt – die zutreffende Ansicht, dass die Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagtenvertreter die Fristen zur Erhebung von Widerspruch und Berufung auslösten. Er stützt sich im Rekurs auch nicht auf eine abweichende Rechtsansicht sondern bringt vor, der Beklagtenvertreter habe nicht damit rechnen müssen, dass durch die Zustellung von Bestellungsbescheid und Versäumungsurteil die vorgesehenen Fristen in Gang gesetzt würden, er habe sich des dadurch ausgelösten Beginns des Fristenlaufs im vorliegenden Fall nicht bewusst sein müssen und er habe nicht davon ausgehen müssen, dass das Erstgericht diese Vorgangsweise wähle.
Weder der Wiedereinsetzungsantrag noch der Rekurs enthalten allerdings dafür eine hinreichende Begründung, die eine Qualifikation des Versäumnisses als bloß minderen Grad des Versehens erlaubte. Gemäß § 464 Abs 3 ZPO ist dem neu bestellten Verfahrenshelfer zwingend eine schriftliche Urteilsausfertigung zuzustellen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 464 ZPO Rz 10). Die Ansicht, in den Fällen einer strittigen Rechtswirksamkeit der vorangegangenen Zustellung des Urteils an die Partei sei dies nicht der Fall, findet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze; weshalb der Beklagtenvertreter sich des durch die Zustellung des Versäumungsurteils zusammen mit dem Bestellungsbescheid ausgelösten Fristbeginns nicht bewusst sein hätte müssen, erschließt sich dem Rekursgericht nicht. Gerade wenn er sich unverzüglich nach Zustellung des Bestellungsbescheides und der übrigen gleichzeitig übermittelten Schriftstücke vom Verfahrensstand informierte und überprüfte, ob bereits Rechtsmittelfristen liefen oder mit Zustellung des Bestellungsbescheides an ihn neu zu laufen begonnen hätten (Rekurs S 3 f), gehörte dazu auch die Kenntnisnahme von der gleichzeitigen fristauslösenden Zustellung des Versäumungsurteils und bestand kein nachvollziehbarer Grund zur Annahme (Rekurs S 4), dass überhaupt keine solche Zustellung an ihn erfolgt sei.
Daran änderte auch eine denkbare „Alltagspraxis“ (Rekurs S 4) nichts, wonach eine neuerliche Zustellung der Entscheidung von den Gerichten nur dann vorgenommen würde, wenn die Beurteilung nach § 7 Abs 3 EO zu dem Ergebnis geführt hat, dass die ursprüngliche Zustellung (an die Partei selbst) unwirksam war (vgl Jelinek in Fasching/Konecny³ § 529 ZPO Rz 27 ohne weiteren Nachweis). Allein daraus, dass das Erstgericht das Versäumungsurteil dem Beklagtenvertreter zustellte, hätte dieser ohne weiteres erkennen müssen, dass das Erstgericht hier – in Übereinstimmung mit § 464 Abs 3 ZPO – einer solchen Praxis nicht gefolgt war, und er wäre damit bei Einhaltung der ihm obliegenden Sorgfalt (vgl RS0036784) gehalten gewesen, zu überprüfen, ob durch diese Zustellung prozessuale Fristen ausgelöst wurden.
3.4Auch soweit der Zweitbeklagte im Rekurs verschiedentlich argumentiert, der Beklagtenvertreter sei mit Recht davon ausgegangen, ihm seien die mit der Verfahrenshilfebewilligung (ON 18) zugestellten Schriftstücke (bloß) als „Aktenabschrift“, „Beilagen“ oder „Kopien“ übermittelt worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Zustellung des die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlusses, des Versäumungsurteils, der Klage und weiterer (im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Beantragung der Verfahrenshilfe stehender) Schriftstücke erfolgte nicht in Papierform – und per Post –, sondern elektronisch gemäß §§ 79, 89 c GOG. Dass etwa die übermittelten Schriftstücke, darunter das Versäumungsurteil, nicht den zuletzt genannten Bestimmungen für Ausfertigungen (insb § 79 Abs 1 GOG) entsprochen hätten, behauptet der Rekurswerber nicht; der Verwendung der Abkürzung „GS" in der richterlichen Zustellverfügung vom 27.1.2026 (bei ON 18) kommt demgegenüber ebenso wenig eine eigene Bedeutung zu wie der Formulierung „ 12 Beilage(n) " in der Erledigung vom 11.2.2026. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht erfolgte durch die Freischaltung des Beklagtenvertreters zur Akteneinsicht, weshalb dieser keinen Anlass hatte, eigens die Übermittlung einer „Aktenabschrift“ (iSd § 170 Geo) zu erwarten und jene des Versäumungsurteils als Teil einer solchen zu deuten.
3.5Das Argument, das Erstgericht habe zwar (mit ON 18) die Beigebung eines Verfahrenshelfers für das weitere Verfahren bewilligt, die notwendige Beigebung eines Rechtsanwalts aber mit der Anwaltspflicht im Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und nicht zur Erhebung von Rechtsbehelfen gegen das Versäumungsurteil begründet, ist nicht nachvollziehbar, muss doch der Beklagtenvertreter notwendiger Weise selbst davon ausgehen, dass seine Bestellung zum Verfahrenshelfer „für das weitere Verfahren“ auch die von ihm für den Zweitbeklagten gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Berufung und den Widerspruch umfasst. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beklagtenvertreter – abgesehen vom behaupteten Irrtum über die Zustellung des Versäumungsurteils – nicht gehindert war, vor Ende der Frist mit Ablauf des 13.3.2026 eine Berufung zu erheben, war er doch spätestens bei Einbringen des Schriftsatzes vom 4.3.2026 (ON 22) in Kenntnis der für eine Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erforderlichen Tatsachen.
3.6 Gleiches gilt für die Ansicht (Rekurs S 4), die zusammen mit dem Bestellungsbescheid und unabhängig von der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der ursprünglichen Zustellung an die Partei erfolgte Zustellung des Versäumungsurteils würde dazu führen, dass eine Verfahrenspartei missbräuchlich mit der bloßen Behauptung, ein Schriftstück sei nicht zugestellt worden, die Quasi-Wiedereinsetzung in die abgelaufene Rechtsbehelfsfrist bewirken könne. Eine spätere, „neuerliche“ Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung könnte unter der Voraussetzung des rechtsentsprechenden Zustellvorgangs an der Rechtswirksamkeit einer früheren Zustellung und damit an der Fristenauslösung durch diese nichts ändern.
3.7Entgegen der schließlich im Rekurs (S 4) vertretenen Ansicht erübrigte sich die Vornahme einer „geplanten Bescheinigungstagsatzung bezüglich § 7 Abs 3 EO“ – der Rekurs nimmt hier offensichtlich Bezug auf den erstgerichtlichen Vermerk vom 11.2.2026 (ON 18 S 6 „ pd “) – nicht durch die „beabsichtigte“ neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils, sondern nach Rückziehung (ON 26) des Antrags des Zweitbeklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung (ON 22) erst durch den Eintritt der Rechtskraft des Versäumungsurteils nach Ende der Berufungsfrist mit Ablauf des 13.3.2026.
4. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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