JudikaturOGH

RS0036893 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2016

Die Unkenntnis wesentlicher Verfahrensvorschriften (hier: § 39 Abs 4 ASGG) durch einen Rechtsanwalt beruht auf grober Fahrlässigkeit und übersteigt daher den Grad jenes Verschuldens, das nach dem Gesetz der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht.

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