RS0036893 – OGH Rechtssatz
Die Unkenntnis wesentlicher Verfahrensvorschriften (hier: § 39 Abs 4 ASGG) durch einen Rechtsanwalt beruht auf grober Fahrlässigkeit und übersteigt daher den Grad jenes Verschuldens, das nach dem Gesetz der Bewilligung einer Wiedereinsetzung nicht entgegensteht.