Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Dr. Vogler und Mag. Bergmann sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Rehabilitationsgeld , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.1.2026, **-58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass in Spruchpunkt 1. die Wortfolge „über den 31.07.2023 hinaus“ durch „über den 30.11.2024 hinaus“ ersetzt wird.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 2.10.2024 stellte die Beklagte fest, dass keine vorübergehende Invalidität mehr vorliege, und entzog das dem Kläger seit 1.2.2022 gewährte Rehabilitationsgeld mit 30.11.2024. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes über den 30.11.2024 hinaus und dem wesentlichen Vorbringen, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht gebessert, sodass weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege und das Rehabilitationsgeld zu Unrecht entzogen worden sei.
Die Beklagte wendet ein, der Gesundheitszustand des Klägers, der keinen Berufsschutz genieße, habe durch medizinische Maßnahmen der Rehabilitation wesentlich verbessert werden können, sodass die Voraussetzungen für das Rehabilitationsgeld nicht mehr vorlägen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Feststellung, dass beim Kläger über den 31.7.2023 hinaus vorübergehende Invalidität vorliege und weiterhin Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe, gerichtete Klagebegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„Der am ** geborene Kläger hat in der österreichischen Pensionsversicherung zum 01.11.2024 150 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit (ASVG), 233 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung (APG) und 36 Monate einer Ersatzzeit und 49 Beitragsmonate der Pflichtversicherung Erwerbstätigkeit (GSVG), insgesamt daher 468 Versicherungsmonate erworben. In den letzten 15 Jahren vor der Gewährung des Rehabilitationsgeldes hat der Kläger keine Beitragsmonate aus einer Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben.
Zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes (01.02.2022) war der Kläger arbeitsunfähig.
Grund für die Invalidität war, dass der Kläger unter erhöhten Fettwerten sowie arteriellem Bluthochdruck litt. Auf Grund dieser Risikofaktoren hatte er in den Jahren 2004, 2013, 2015 und 2019 Herzinfarkte. Ebenfalls wurde eine periphere arterielle Verschlusskrankheit festgestellt.
Im Zeitpunkt der Entziehung:
Der Kläger ist nun wieder für leichte körperliche Arbeiten ohne häufiges Bücken einsetzbar. Dauergehen, Dauerstehen, Tätigkeiten an hochexponierten Arbeitsstellen sowie berufstypisches Stufensteigen sind nicht möglich. Der Kläger ist für Arbeiten mit durchschnittlichem geistigem Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung unterweisbar. Durchschnittlicher, zweidrittelzeitiger auch überdurchschnittlicher Zeitdruck ist zumutbar. Die Team- und Kommunikationsfähigkeit ist gegeben, Mengenleistungstätigkeiten und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Die Fingerfertigkeit ist ungestört.
Dieses Kalkül gilt ab Entziehung des Rehabilitationsgeldes. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung zwischen den einzelnen Fachgebieten liegt nicht vor, mit leidensbedingten Krankenständen ist nicht zu rechnen. Eine Besserung ist nicht möglich, eine Verschlechterung ist nicht vorhersehbar. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt.
Verweisungstätigkeiten:
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers im Entziehungszeitpunkt Berufstätigkeiten im Hilfsbereich wie zum Beispiel:
Portiere:
Die Berufsträger (Hilfskräfte) beaufsichtigen im Tag- und/oder Nachtdienst am Eingang von Verwaltungsgebäuden, Produktionsbetrieben, etc. den Fahrzeug- und Personenverkehr. Sie stehen den Besuchern und Angestellten für Informationen zur Verfügung, beantworten telefonische Anfragen und stellen Telefonverbindungen mit der zuständigen Abteilung her. In ihren Tätigkeitsbereich fallen auch die Kontrolle von Lieferscheinen, die Entgegennahme einzelner Poststücken sowie die Ausstellung von Besucherscheinen. Nach Dienstschluss übergeben sie die Portierloge entweder an den Nachtportier oder sorgen für die Versperrung der Gebäude.
Hilfsarbeiter in der Werbemittelbranche und Adressverlagen:
Die Berufsträger sind berufstypisch an Tischarbeitsplätzen mit dem Zusammenstellen von Werbeaussendungen, Mailings (Briefe mit Antwortkarte), Warenproben, Prospekten, dem Einlegen von Zahlscheinen oder Prospekten in Druckwerke, dem händischen Anbringen von Adressen auf Briefkuverts und Paketen (Adressiertätigkeit), dem anschließenden Kuvertieren sowie Verpacken (mitunter Foliertätigkeit von Druckerzeugnissen) befasst.
Verpackungsarbeiter in diversen Branchen:
Telefongehäuse, Federpenale, Taschen etc. (dh grundsätzliche leichte Güter) werden betriebsspezifisch nach Sichtkontrolle sortiert (zB nach Abnehmer, Produktqualität etc.), in Kartons und Schachteln gelegt und verpackt sowie Gebrauchsinformationen, etc. beigelegt.
Berufsanforderungsprofil: Die angeführten Tätigkeiten stellen sich rein fachbezogen als leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten im Dauergehen und Dauerstehen, ohne Arbeiten mit häufigem Bücken, ohne Arbeiten an hoch exponierten Arbeitsstellen, ohne Arbeiten mit berufstypischem Stufensteigen, mit Arbeiten mit einfachem geistigen Anforderungsprofil mit leichter psychischer Belastung, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis drittelzeitig auch überdurchschnittlichem Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen, dar.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind angeführte Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden, dabei bleibt unberücksichtigt, ob die Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, dass der Kläger, der keinen Berufsschutz genieße, im Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes arbeitsunfähig gewesen, jedoch seit dem Entziehungszeitpunkt wieder arbeitsfähig und verweisbar sei, sodass die Entziehung des Rehabilitationsgeldes aufgrund einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes zu Recht erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. In der einzig erhobenen primären Mängelrüge macht der Kläger geltend, dass er vom Sachverständigen Dr. B* trotz Vorlage neuer Befunde in der Tagsatzung vom 28.1.2026 nicht neuerlich untersucht worden sei. Selbst wenn der Kläger die in den neuen Befunden angeführten Beschwerden auch schon Dr. B* gegenüber geschildert habe, wäre eine Abklärung jedenfalls lege artis gewesen.
2.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht. Er legt nicht dar, gegen welche Feststellungen des Erstgerichts er sich wendet und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte.
3. Selbst bei gesetzmäßiger Ausführung der Mängelrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen: Private ärztliche Befunde sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nehmen kann ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mN). Das Gericht kann sich sodann ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen beurteilen können ( Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9). Das Gericht kann sich daher in der Regel auch darauf verlassen, dass ein Sachverständiger beurteilen kann, ob im Einzelfall aufgrund eines neu vorgelegten Befundes zur abschließenden Beurteilung eine neuerliche klinische Untersuchung erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall legte der Kläger in der Tagsatzung vom 28.1.2026 einen Arztbrief vom 18.11.2025 (./U) sowie Unterlagen der C* vom 4.1.2026 (./V) vor. Dazu nahm der Sachverständige Dr. B* ausführlich Stellung (ON 54.4, Seite 2) und legte insbesondere nachvollziehbar dar, warum sich daraus keine Änderung des bisher angenommenen Leistungskalküls ergebe und eine neuerliche Untersuchung nicht erforderlich sei.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, an dieser Einschätzung des Sachverständigen zu zweifeln. Hervorzuheben ist, dass in ./U und ./V keine Beschwerden ersichtlich sind, die nicht bereits von Dr. B* in seinem Gutachten berücksichtigt wurden und zu einer Änderung des Leistungskalküls führen könnten. Auch in der Berufung werden keine konkreten zusätzlichen Einschränkungen des ohnehin stark eingeschränkten Leistungskalküls des Klägers genannt, die sich aus den Befunden ./U und ./V oder einer allfälligen Nachuntersuchung ergeben hätten.
Die Unterlassung einer neuerlichen Untersuchung des Klägers begründet sohin keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
4. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Da sowohl aus dem Bescheid als auch dem Klagebegehren und den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen hervorgeht, dass Streitgegenstand des Verfahrens eine Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes über den 30.11.2024 hinaus (und nicht über den 31.7.2023 hinaus) ist, war der diesbezügliche offensichtliche Fehler im erstgerichtlichen Spruch im Rahmen einer Maßgabebestätigung zu korrigieren.
Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Er hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing, zumal eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573), wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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