Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG , **, **, Deutschland, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 7.251,30 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4.3.2026, **-65, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der erstinstanzliche Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH im vom LG Steyr beantragten Vorabentscheidungsverfahren zu C-732/25 und im vom OLG Wien beantragten Vorabentscheidungsverfahren zu C-44/26 unterbrochen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 621,89 (darin enthalten EUR 99,29 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger erwarb am 13.2.2017 einen **, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): ** um EUR 48.342 beim C* GmbH in **. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe ** mit einem Hubraum von 2.143 cm³ und einer motorischen Antriebsleistung von 100 kW ausgerüstet, der gemäß EURO 6b zertifiziert ist. Das Fahrzeug ist mit den folgenden Abgasnachbehandlungskomponenten ausgestattet: Oxidationskatalysator, Abgasrückführung, Partikelfilter und SCR-System.
Fahrzeughersteller und Motorenentwickler ist die Beklagte, die B* AG.
Der Kläger begehrte zuletzt aus dem Titel der arglistigen Irreführung, der Sittenwidrigkeit und des Schadenersatzes die Zahlung von EUR 7.251,30 s.A. Er brachte im Wesentlichen vor, der von ihm erworbene **, sei mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Diese gewährleiste die Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nur im Prüfstandslauf (NEFZ), verringere die Wirkung des Emissionskontrollsystems jedoch im normalen Fahrbetrieb durch den Einsatz u.A. eines „Thermofensters“. Das Fahrzeug hätte folglich ohne diese Abschalteinrichtung nicht zugelassen und nicht in Betrieb genommen werden können.
Die Beklagtebestritt und begehrte die Klageabweisung. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Klage sei unsubstantiiert, das Gericht international und örtlich unzuständig, das Fahrzeug sei spätestens nach dem Software-Update mangelfrei, die beklagte Partei habe weder eine Täuschungshandlung gesetzt noch gebe es einen kausalen Irrtum oder sei eine sittenwidrige Schädigung erfolgt. Der Kläger habe als Konsument keine Ansprüche nach dem UWG; es gebe auch kein kartellrechtlich relevantes Fehlverhalten oder eine ungerechtfertigte Bereicherung der beklagten Partei. Die Übereinstimmungsbescheinigung sei keine Garantieerklärung. Es gebe weder eine Wertminderung, noch eine vertragliche Grundlage für Gewährleistungsansprüche. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt.
Im Verfahren 15 R 28/25k hat des Oberlandesgericht Wien dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die dort zu C-44/26 behängen:
„1.a. Sind Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Art 3 Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Fahrzeug mit Dieselmotor, in dem ein Oxidationskatalysator (DOG), ein System der Abgasreduktion/Abgasrückführung (AGR-System), ein Dieselpartikelfilter (DPF) und ein SCR-System (Selektive katalytische Reduktion) mit einer Ad-Blue Einspritzung verbaut ist, welches – ein „Thermofenster“ (eine temperaturabhängige Reduktion der AGR-Rate), bezüglich dessen feststeht, dass die AGR-Rate nach unten hin nicht limitiert, aber über +40°C reduziert wird, und – eine „Höhenschaltung“ (eine Reduktion der AGR-Rate ab einer bestimmten Seehöhe), wobei die genaue Abrampung und Höhe aber nicht feststellbar ist, aufweist, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinne von Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist,
i. ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandenen Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf,
ii. ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?
1.b. Sind Art 3 Nr 10, Art 5 Abs 1 und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass
i. es sich bei der Wendung in Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG „… unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind …“ – um einen Teil der Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung, oder – um eine diesbezügliche Ausnahmeregelung vom Bestehen einer Abschalteinrichtung oder Verbotsausnahme, welche erst beim Nachweis des Nichtvorliegens solcher Bedingungen die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung bewirkt, handelt?
ii. für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteiles, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1.a.) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?
iii. eine Abschalteinrichtung jedenfalls dann zulässig im Sinne des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG ist, wenn unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeuges die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems eines Dieselfahrzeuges zwar verringert wird, jedoch die in Anhang I der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden?
2. Für den Fall, dass im Sinne der zu Punkt 1. gestellten Fragen auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
2.a. Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeuges seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Fahrzeughersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?
2.b. Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Beweislast dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der den klagenden Käufer die Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung und somit nicht nur dafür trifft, dass ein Konstruktionsteil im Fahrzeug verbaut ist, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, sondern auch dafür, dass keine anderen Konstruktionsteile verbaut sind, die diesen nachteiligen Effekt ausgleichen, aber der beklagte Fahrzeughersteller zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet ist – wobei die Konsequenz einer Nicht-Mitwirkung nur darin liegt, dass das Gericht diesen Umstand in seine freie Beweiswürdigung einfließen lässt –, gegen Unionsrecht verstößt, sodass bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit eine Zuweisung der Beweislast hierfür an den beklagten Fahrzeughersteller unionsrechtlich geboten ist?
2.c. Ist Art 5 Abs 2 in Verbindung mit Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass die Behauptungs- und Beweislast für den konkreten Höhenbereich, in dem eine im Fahrzeugmotor vorhandene Abschalteinrichtung in Form einer Höhenschaltung, die die AGR-Rate ab bestimmter Seehöhe in bestimmter Weise absenkt, und in diesem Sinne aktiv wird, den Fahrzeughersteller trifft?“
Das Erstgericht teilte mit Beschluss vom 16.2.2026 die beabsichtigte Unterbrechung mit, wobei sich der Kläger – im Gegensatz zur Beklagten – gegen eine Unterbrechung aus-sprach.
Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das erstinstanzliche Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die vom Obersten Gerichtshof, dem Landesgericht Steyr und dem Oberlandesgericht Wien gestellten Anträge auf Vorabentscheidung zu dort C-175/25, C-252/25, C-732/25 und C-44/26.
Die Vorlagefragen seien allgemein gehalten und beträfen sowohl einzelne Abschalteinrichtungen als auch die Zulässigkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt. Wie in den genannten Verfahren stelle sich auch hier die Frage, ob für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 iVm Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG auf die Verringerung der Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems oder bloß einzelner Komponenten abzustellen sei. Ebenso sei fraglich, ob die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur im Typengenehmigungsverfahren oder auch unter realen Fahrbedingungen gewährleistet sein müsse. Entscheidungswesentlich sei zudem, ob das behauptete „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle und wen die Behauptungs- und Beweislast für ein unverändertes Funktionieren des Gesamtsystems treffe. Die Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH sei daher für das gegenständliche Verfahren unmittelbar relevant.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Kläger argumentiert, dass die Verfahren C-175/23, C-252/25 sowie C-732/25 bereits – in Folge eines Anerkenntnisses erledigt worden seien. Das Verfahren C-44/26 könne keinem innerstaatlichen Verfahren zugeordnet werden, weswegen die Relevanz nicht geprüft werden könne.
Weiters moniert er, dass eine Unterbrechung zu einem Instrument strategischer Prozessverzögerung der Beklagten werden würde und damit missbräuchlich wäre. Im „Abgasmanipulationsskandal“ werde regelmäßig eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, durch prophylaktische Zahlung der strittigen Beträge durch die jeweilige Beklagte verhindert. Eine weitere Verfahrensverzögerung ohne sachliche Rechtfertigung – in casu ohne unionsrechtlichen Erkenntnisgewinn - sei unrechtmäßig.
2. Dazu war zu erwägen:
2.1. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, als die Verfahren C-175/25 und C-252/25 bereits mit Beschluss des EuGH vom 17.2.2026 aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen wurden, weshalb eine darauf gestützte Unterbrechung ausscheidet. Das vom LG Steyr eingeleitete Verfahren C-732/25y wurde hingegen erst mit Beschluss vom 9.3.2026 aus dem Register gestrichen. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vom 4.3.2026 war das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH daher noch offen (vgl 5 Ob 18/25w).
2.2. Der Kläger tritt der Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vom OLG Wien eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren zu C-44/26 inhaltlich nicht entgegen. Dennoch ist dazu kurz auszuführen, dass die Beantwortung dieser Fragen auch für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren von Relevanz ist.
Vorliegend ergibt sich auf Basis des Sachverständigengutachtens (ON 33), dass im Fahrzeug ein Abgasrückführungssystem (AGR) und ein SCR-System als Abgasnachbehandlungssystem verbaut sind. Damit liegt ein Gesamtsystem, bestehend aus Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung vor, wie es Gegenstand der anhängigen Vorlageverfahren ist. Eine Entscheidung des EuGH zur Frage der rechtlichen Beurteilung von Abschalteinrichtungen im Rahmen komplexer Emissionssysteme liegt noch nicht vor.
3.Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts (vgl RS0114648). Wenn dieselben Erwägungen zu Auslegungszweifeln hinsichtlich gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es jedoch zweckmäßig, mit der Entscheidung bis zu jener des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat (vgl RS0110583, RS0109951).
4. Soweit der Kläger eine missbräuchliche Verfahrensverzögerung geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Anlassverfahren zu C-44/26, aufgrund dessen das Verfahren unterbrochen wurde, nach dem auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofs veröffentlichten Vorabentscheidungsersuchen gegen die B* AG geführt wird. Die vom Kläger im Rekurs angeführten Verfahren betreffen hingegen fast ausschließlich die D* AG; lediglich eines der genannten Verfahren richtete sich gegen die B* AG. Von einer Gerichtsnotorietät dahingehend, dass dieser Hersteller durch prophylaktische Zahlungen regelmäßig Entscheidungen des EuGH zur strategischen Prozessverzögerung verhindere, kann daher keine Rede sein.
Dem Erstgericht ist daher darin zuzustimmen, dass es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das bereits gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen.
5. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung mit entsprechender Maßgabe zu bestätigen. Ein Rekurserfolg ist damit nicht verbunden, bleibt es doch bei der erstinstanzlich beschlossenen Unterbrechung
6.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein Zwischenstreit vor (RS0035908, 1. Teilsatz), weshalb der hier unterlegene Kläger unabhängig vom sonstigen Verfahrensausgang der Beklagten gegenüber kostenersatzpflichtig ist.
7.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0037059).
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