Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B * AG , **, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 28.555,58 sA, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.4.2026, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 303,02 (darin enthalten EUR 50,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit der gekürzten Urteilsausfertigung vom 14.4.2026 erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 28.555,58 samt 4 % Zinsen seit 21.11.2025 zu zahlen und verpflichtete sie zum Kostenersatz in der Höhe von EUR 7.554,50.
In der angefochtenen Kostenentscheidung führte das Erstgericht begründend aus, dass die Verbesserung der Mahnklage vom 10.12.2025 nicht zu honorieren sei, weil sie in die Sphäre der Klägerin falle. Die Klägerin habe in der Mahnklage Generalunkosten von EUR 664,24 geltend gemacht. Das Erstgericht habe mit Verbesserungsbeschluss vom 7.12.2025 die Aufschlüsselung verlangt, weil der Pauschalbetrag der Generalunkosten nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Klägerin habe in der Mahnklage nicht vorgebracht, wie sich dieser Betrag zusammensetze (weder inhaltlich noch rechnerisch). Die Replik der Klägerin vom 24.2.2025 sei nicht nach TP 3A, sondern nach TP 2 zu honorieren. Der Schriftsatz sei zwar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, er sei jedoch als Beweisantrag mit zweckentsprechenden Ausführungen und nicht als ausführlicher Schriftsatz einzuordnen gewesen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, ihr statt EUR 7.554,50, EUR 8.763,53 an Kostenersatz zuzusprechen.
Die Beklagte beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt :
1. Zur Verbesserung der Mahnklage:
1.1. Die Klägerin moniert, dass sie in der Klage Generalunkosten in der Höhe von EUR 664,24 geltend gemacht habe, jedoch vom Erstgericht zur Verbesserung aufgefordert worden sei, diesen Betrag aufzuschlüsseln, weil die Klage unbestimmt oder unschlüssig sei. Sie habe die Verbesserung lediglich deshalb vorgenommen, weil es ihr aufgetragen worden sei. Den Verbesserungsauftrag habe sie nicht zu vertreten; er sei nicht notwendig gewesen. Ihr stünden Kosten für die aufgetragene Verbesserung zu.
1.2.Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Wenn die vorgetragenen Tatsachen zu unverständlich geblieben sind, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können, liegt Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit vor (RS0037516 [T10]). Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein (RS0031014). Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (RS0031014 [T5, T9, T26]).
Bei der Unschlüssigkeit einer Mahnklage ist nicht nach § 230 Abs 1 vorzugehen, sondern ein Verbesserungsversuch vorzunehmen (2 Ob 117/04a, JN-ZPO 18 , Klauser/Kodek§ 230 ZPO E 5).
1.3.Die Klägerin begehrte in der Mahnklage pauschal EUR 664,24 an Generalkosten, ohne diese aufzugliedern. Der Begriff der „Generalunkosten“ ist unbestimmt und wird von der Rechtsprechung etwa für die während der Reparaturzeit weiterlaufenden Steuerzahlungen und Haftpflichtversicherungen zuerkannt (RS0022533, RS003054). Der Ersatz der frustrierten Aufwendungen muss dabei auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden, um nicht die Wertungen des Gesetzes, nach denen ideelle Schäden nur im geringeren Ausmaß zu ersetzen sind als Vermögensschäden, zu hintergehen und zu einer untragbaren Ausweitung des Ersatzes zu gelangen (RS0022533 [T1], 4 Ob 50/25v [T2]).
1.4. Es war daher richtig, der Klägerin einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, um die unter der Position „Generalunkosten“ zusammengefassten und nur allenfalls ersatzfähigen frustrierten Aufwendungen bestimmen zu können (vgl OLG Innsbruck 1 R 118/25z).
1.5.Erfolgt eine Verbesserung wegen eines gerichtlichen Auftrags, besteht dafür kein Ersatzanspruch gegen den Prozessgegner, weil er objektiv nicht erforderlich war (Separationsfall nach § 41 Abs 1 ZPO) und diese abgrenzbaren Mehrkosten aus der Sphäre der zur Verbesserung aufgeforderten Partei resultieren (Separationsfall nach § 48 ZPO; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.53).
2. Zur Replik vom 24.2.2026:
2.1. Die Klägerin rügt, die Replik sei zu Unrecht lediglich nach TP2 honoriert worden. Sie habe sich in der Replik eingehend mit dem (erstmals) zuvor erstatteten Bestreitungsvorbringen der Beklagten auseinandergesetzt und dargelegt, warum jenem Vorbringen nicht zu folgen sei. In diesem Zusammenhang seien neue Urkunden vorgelegt und Zeugen beantragt worden. Richtigerweise enthalte daher der Schriftsatz ausreichendes Vorbringen und Beweisanbote, die eine Honorierung nach TP 3A rechtfertigen würden.
2.2.§ 41 Abs 1 ZPO beschränkt den Kostenersatz auf die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Notwendig sind die Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und durch die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Zweckmäßig ist alles das, was mit einem Minimum an Aufwand ein Maximum an Erfolgsmöglichkeiten bietet.
Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenden Handlungen das gleiche sachliche und formelle Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit dem geringeren Aufwand erreicht hätten. Dies entspricht auch der Prozessförderungspflicht des § 178 Abs 2 ZPO ( Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 41 ZPO Rz 20; RS0035774 [T3]). Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von Kosten kann immer nur nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung beurteilt werden. Die Beurteilung ist damit unter Anlegung eines objektiven Maßstabs vom Standpunkt ex ante vorzunehmen (RS0036038 [T1]).
2.3.Auch die Frage der Entlohnung eines im Sinne des § 257 Abs 3 ZPO zulässigen und rechtzeitigen Schriftsatzes richtet sich nach der Grundregel des § 41 Abs 1 ZPO, wonach Kostenersatz nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-verteidigung notwendigen Prozesshandlungen zusteht (RI0100073). In dem von § 257 Abs 3 ZPO gesteckten zeitlichen Rahmen (spätestens eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung) ist die Einbringung bzw der Wechsel vorbereitender Schriftsätze zwischen den Parteien unbeschränkt zulässig; die Parteien können in dieser Zeit auch mehrere Schriftsätze wechseln bzw einbringen. Über die Zweckmäßigkeit mehrfacher Schriftsätze im Sinne des § 41 ZPO ist damit freilich noch nichts ausgesagt. Diese ist in diesem Fall streng zu prüfen. Eine Honorierung mehrerer Schriftsätze wird in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn in einem Schriftsatz auf neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen des Gegners repliziert wird ( Kodek in Fasching/Konecy 3§ 257 ZPO Rz 23).
2.4.In Anwendung dieser Grundsätze war die mehrere Wochen vor der vorbereitenden Tagsatzung vom 14.4.2026 eingebrachte Replik der Klägerin vom 24.2.2026 zwar ein nach § 257 Abs 3 ZPO zulässiger vorbereitender Schriftsatz und beinhaltete Vorbringen zu dem erstmals von der Beklagten im vorbereitenden Schriftsatz erstatteten Bestreitungsvorbringen; im Ergebnis wiederholte die Klägerin in ihrer Replik die Unfalldarstellung, die sie bereits in der Klage und in ihrem ersten vorbereitenden Schriftsatz vorgebracht hatte (Auffahren des Beklagtenfahrzeuges auf das Klagsfahrzeug im selben Fahrstreifen). Das darüber hinausgehende kurze weitere Vorbringen zur Entgegnung, dass dem Unfallhergang kein Fahrstreifenwechsel des Klagsfahrzeuges vorausgegangen sei, hätte bei kostensparender Prozessführung ohne Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Klägerin auch in der Verhandlung erstattet werden können. Es wurde in der Replik zwar ein weiterer Zeuge (C*) zum Beweis, dass der Beklagtenfahrzeuglenker nach dem Unfall keinen Fahrstreifenwechsel behauptet habe, beantragt, dieser Antrag samt kurzem dazu erstatteten Vorbringen rechtfertigt jedoch keine höhere Honorierung als nach TP 2 ( Obermaier Kostenhandbuch 4 Rz 3.54).
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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