RI0100073 – OLG Innsbruck Rechtssatz
Die Frage der Entlohnung eines im Sinn des § 257 Abs 3 ZPO zulässigen und rechtzeitigen Schriftsatzes richtet sich nach der Grundregel des § 41 Abs 1 ZPO, wonach Kostenersatz nur für jene Prozesshandlungen zusteht, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Notwendig sind jene Prozesshandlungen, die das prozessuale Ziel der Partei mit dem geringsten Aufwand erreichen.