Der Milderungsumstand des § 34 Z 13 StGB ist bei Ausbleiben der geplanten Tatfolge stets, und zwar auch dann, wenn dies einem vom Täter nicht beeinflußten oder beeinflußbaren Zufall zuzuschreiben ist, zu berücksichtigen. Dieser rein erfolgsbezogene Milderungsgrund ist nämlich von der - allerdings im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB zu beachtenden - Schuld des Täters nicht abhängig.
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