Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die GÄRNER Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen EUR 37.819,08 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.1.2026, GZ **-9, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 3.056,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der vom Beruf Opernsänger ist, schloss am 18.1.2018 einen Gastvertrag als Solosänger mit der B* GmbH für den Zeitraum 12.4.2021 bis 28.4.2021 für vier Gastauftritte am 18.4.2021, 21.4.2021, 25.4.2021 und 28.4.2021 in der Rolle des ** in der Oper „**“ zu einem Honorar von EUR 11.000,-- pro geleisteter Vorstellung ab (Beilage ./E).
Wegen der COVID-19-Pandemie wurden jedoch auf der Rechtsgrundlage der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV (BGBl. II Nr. 58/2021) sämtliche Aufführungen vom 8.2.2021 bis 15.5.2021 untersagt. § 16 (später 17) Abs 1 Z 4 4. COVID-19-SchuMaV enthielt dabei die Ausnahmeregelung, dass die 4. COVID-19-SchuMaV aber nicht für Veranstaltungen zur Religionsausübung gelte. Für künstlerlisch-kulturelle Veranstaltungen enthielt sie keine derartige Ausnahmeregelung.
Die B* GmbH zahlte dem Kläger aufgrund einer mit ihm am 19.6.2020 getroffenen Vereinbarung (Beilage ./F) für insgesamt 13 aufgrund der Corona-Pandemie ausgefallene Vorstellungen - einschließlich der vier klagsgegenständlichen – insgesamt EUR 20.088,-- (Beilage ./H), was einem Betrag von EUR 1.545,23 je Vorstellung entspricht.
ImErkenntnis V 86/2021 vom 6.10.2021 (Beilage ./1)sprach der VfGH aus, dass das im dortigen Verfahren angefochtene Betretungsverbot für Kultureinrichtungen in § 12 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und, dass das im dortigen Verfahren ebenfalls angefochtene Veranstaltungsverbot in § 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung jeweils keine unverhältnismäßigen Beschränkungen der Freiheit der Kunst gemäß Art. 17a StGG gewesen seien; auf Bedenken der (dortigen) Parteien, dass die unterschiedliche Behandlung künstlerischer bzw. kultureller Veranstaltungen und religiöser Veranstaltungen dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, sei nicht einzugehen, weil § 16 Abs 1 Z 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, der die Ausnahme für Veranstaltungen zur Religionsausübung regle, nicht angefochten worden sei (Beilage ./1).
Mit demErkenntnis V 312/2021 vom 30.6.2022 (Beilage ./C) erklärte der VfGH sodann die - ident lautende - Ausnahmebestimmung § 18 Abs 1 Z 7 der (am 30.6.2022 bereits außer Kraft getreten gewesenen, Anm des Berufungsgerichts) 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV (BGBl. II. Nr. 475/2021) mit der Begründung als gesetzwidrig gewesen, die Ausnahme für Zusammenkünfte zur Religionsausübung sei gegenüber kulturellen Veranstaltungen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen gemäß § 7 Abs 4 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und die Beschränkung von Zusammenkünften gemäß § 14 Abs 1 Z 9 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung seien hingegen keine unverhältnismäßigen Beschränkungen der Freiheit der Kunst gemäß Art 17a StGG (Beilage ./C).
Der Kläger machte mit Schreiben vom 31.7.2025 (Beilage ./A) Amtshaftungsansprüche gegenüber der Finanzprokuratur geltend, welche diese mit Schreiben vom 11.8.2025 (Beilage ./B) ablehnte.
Mit der am 12.8.2025 eingelangten Klage begehrte der Kläger gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 37.819,08 Schadenersatz für seinen aufgrund der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung für die vier am 18.4.2021, 21.4.2021, 25.4.2021 und 28.4.2021 entfallenen Vorstellungen in der B* erlittenen Verdienstentgang. Er brachte dazu stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, ihm sei dieser Verdienstentgang wegen der genauso auch in der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung enthalten gewesenen gleichheitswidrigen Ausnahmeregelung entstanden, die eben bloß religiöse Veranstaltungen begünstigt habe. Der VfGH habe die in der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung enthalten gewesene ident lautende Ausnahmebestimmung im Erkenntnis Beilage ./C vom 30.6.2022 als gleichheitswidrig beurteilt, weshalb auch die idente Ausnahmebestimmung der für den klagsgegenständlichen Zeitraum in Geltung gestandenen 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung rechtswidrig sei, obwohl diese vom VfGH nie aufgehoben worden sei. Der Eingriff in die Freiheit der Kunst sei unvertretbar rechtswidrig gewesen.
Der Kläger habe von der Rechtswidrigkeit der Ausnahmebestimmung erstmals durch die Veröffentlichung des Erkenntnisses Beilage ./C im BGBl 2022/II/306 am 19.8.2022 erlangt, wodurch er erstmals Kenntnis von der rechtswidrigen Verursachung seines Schadens erlangt habe. Die Klage sei daher nicht verjährt.
Die Beklagte wandte stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, der Klagsanspruch sei verjährt, weil der Kläger spätestens durch die Vereinbarung Beilage ./F in Kenntnis des Schadens gewesen sei.
Zu Bestimmungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung habe der VfGH nie eine Rechtswidrigkeit festgestellt. Die Unterlassung eines Individualantrags nach Art 139 B-VG sei ein Mitverschulden des Klägers, weshalb er den Schaden selbst zu tragen habe.
Weiters werde der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Verordnungsgebers erhoben, weil der VfGH im Erkenntnis Beilage ./C bloß eine Ausnahmebestimmung der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung für Veranstaltungen zur Religionsausübung aufgehoben habe; explizit nicht aufgehoben habe er aber das Betretungsverbot für Kultureinrichtungen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung und die Beschränkungen in Bezug auf Zusammenkünfte in der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung. Das rechtmäßige Alternativverhalten des Verordnungsgebers hätte somit darin bestanden, eben auch die Veranstaltungen zur Religionsausübung den Beschränkungen ohne eine Ausnahme zu unterwerfen, es hätte aber nicht darin bestanden, die Beschränkungen für kulturelle Veranstaltungen aufzuheben (Protokoll ON 7).
Außerdem sei die in der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung getroffene Ausnahmeregelung bei der im Erlassungszeitpunkt geboten gewesenen ex ante - Betrachtung – näher ausgeführt (Protokoll ON 7) – amtshaftungsrechtlich vertretbar gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 1-3 enthaltenen Feststellungen als unstrittig aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es im Wesentlichen aus, die Amtshaftungsansprüche des Klägers seien gemäß § 6 Abs 1 AHG verjährt. Der Kläger habe aufgrund der Vereinbarung Beilage ./F - die als erst am 19.6.2021 abgeschlossen beurteilt werden müsse, weil das Datum „2020“ auf Beilage ./F aufgrund der zeitlichen Abfolge nur ein Schreibfehler sein könne - seinen Schaden, dass die Aufführungen aufgrund der Verordnung unterblieben seien und über den Entschädigungsbetrag hinaus keine weiteren Zahlungen erfolgen würden, gekannt. Dadurch sei ihm aber außer dem Schaden auch das Organhandeln bekannt gewesen.
Der Entscheidung Beilage ./C vom 30.6.2022 über die das vorliegende Verfahren gar nicht betreffende 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung komme für den Beginn der Verjährungsfrist keine Relevanz zu.
Außerdem sei der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zutreffend. Der VfGH habe im Erkenntnis Beilage ./C bloß die die Veranstaltungen zur Religionsausübung begünstigende Ausnahmebestimmung als gesetzwidrig erkannt. Hätte der Verordnungsgeber keine Ausnahmebestimmung zugunsten der Religionsausübung erlassen, so wären eben auch Religionsveranstaltungen unter die (Beschränkungs-)Bestimmungen der Verordnung gefallen, was den Schaden des Klägers aber nicht verhindert hätte.
Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Die Rechtsrüge wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die Klage sei nach § 6 Abs 1 AHG verjährt (Berufung S 2-4) und die Rechtsansicht des Erstgerichts, der (Vermögens-)Schaden des Klägers wäre auch bei einem als rechtmäßig zu beurteilenden hypothetischen Alternativverhalten des Verordnungsgebers eingetreten (Berufung S 4-8).
Eine Auseinandersetzung mit diesen Themen erübrigt sich aber, weil die inkriminierte Ausnahmebestimmung des (zunächst) § 16 Abs 1 Z 4 bzw (später) § 17 Abs 1 Z 4 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die lautete:
„ Diese Verordnung gilt nicht
…
4. für Veranstaltungen zur Religionsausübung. “,
bei richtiger Betrachtung vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts erlassen wurde.
2.1. Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr. 58/2021 trat am 8.2.2021 in und am 18.5.2021 wieder außer Kraft.
Der VfGH erklärte mit dem Erkenntnis V 312/2021 vom 30.6.2022 (Beilage ./C) eine ident lautende Ausnahmebestimmung der – im Zeitraum vom 22.11.2021 bis 11.12.2021 in Geltung gestandenen – 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung für gesetzwidrig, weil in der unbegrenzten Ausnahme jeglicher Zusammenkünfte zur Religionsausübung gegenüber künstlerischen Darbietungen vor Publikum ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege (Seiten 25-27 in Beilage ./C).
Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die idente deckungsgleiche Ausnahmebestimmung des § 16/17 Abs 1 Z 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung aus demselben Grund genauso rechtswidrig – weil gleichheitswidrig gegenüber künstlerischen Darbietungen vor Publikum – gewesen ist.
2.2.Ein rechtswidriges Organverhalten (hier: bei der Erlassung der Ausnahmebestimmung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) ist aber nicht unbedingt auch schuldhaft (unvertretbar) im Sinne des Amtshaftungsrechts (stRspr; RS0049971). Für ein Verschulden ist vielmehr maßgeblich, ob die vom Organ getroffene Entscheidung im Entscheidungszeitpunkt – im vorliegenden Fall also im Zeitpunkt der Erlassung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – ex ante betrachtet bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar war (RS0049971, RS0049798). Grundsätzlich ist nur das Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder von einer ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, das nicht erkennen lässt, dass es auf einer sorgfältigen Überlegung beruht, als ein Verschulden des Organs anzusehen (RS0049955 [T8], RS0049969, RS0049912).
2.3. Festzuhalten ist, dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (8.2.2021) allerdings noch keine Rechtsprechung des VfGH zum Verhältnis bzw. zur grundrechtlichen Gewichtung von religiösen und kulturellen Veranstaltungen zueinander existierte.
Wie sich aus dem Erkenntnis V 312/2021 vom 30.6.2022 (Beilage ./C) ergibt (siehe Seiten 12, 13, 23 in Beilage ./C), lag der in Rede stehenden Ausnahmebestimmung in Ansehung religiöser Veranstaltungen allerdings die Überlegung des Verordnungsgebers zugrunde, dass diese Ausnahme durch eine zentrale höchstpersönliche Bedeutung der gemeinschaftlichen Religionsausübung als Grundbedürfnis, die Autonomie der Religionsgemeinschaften, eigene Angelegenheiten selbstbestimmt wahrzunehmen, und eine mit den Religionsgemeinschaften getroffene Vereinbarung über die Ausübung der Selbstbeschränkung durch diese gerechtfertigt sei; die von den Religionsgemeinschaften ergriffenen Maßnahmen würden den Maßnahmen der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - bzw. der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - ohnehin gleichen, bzw. gingen noch darüber hinaus, insbesondere seien religiöse Veranstaltungen jeweils zeitgleich mit den Notmaßnahmeverordnungen gänzlich ausgesetzt worden, und ein gewissenhafter Umgang mit der Freiheit zur Selbstregulierung zu beobachten gewesen, der keinen Anlass für staatliches Eingreifen gegeben habe; diese effektive freiwillige Selbstverpflichtung setze eine den Einrichtungen in den Notmaßnahmeverordnungen vergleichbare Struktur, Organisiertheit und Durchsetzungsbefugnis (der Religionsgemeinschaften) voraus (S 13, 23 in Beilage ./C).
Diese Überlegungen und Gesichtspunkte – insbesondere die Wertung gemeinschaftlicher Religionsausübung als schwerwiegendes elementares Grundbedürfnis des täglichen Lebens und die mit den Religionsgemeinschaften vereinbarte und von diesen auch durchgeführte Selbsteinschränkung – durften bei pflichtgemäßer Überlegung bei der Verordnungserlassung aber als tragfähige besondere sachliche Begründungen dafür erscheinen, durch die Ausnahmeregelung eine Veranstaltungen zur Religionsausübung gegenüber kulturellen Veranstaltungen begünstigende Regelung zu schaffen.
Die vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung Beilage ./C des VfGH erging erst lange Zeit nach der Erlassung – und sogar nach dem Außerkrafttreten – der in Rede stehenden 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, sodass der Verordnungsgeber die erstmalige konkrete Wertung des VfGH in Beilage ./C, die Kunst sei ein der Religionsausübung im konkreten Fall völlig gleichwertiges Grundbedürfnis, bei der Erlassung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ex ante noch nicht kennen musste. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu existierte ex ante ebenfalls nicht.
Einem Amtshaftungsanspruch des Klägers ist daher wegen der amtshaftungsrechtlichen Vertretbarkeit des Organhandelns bei der Erlassung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung der Boden entzogen.
3. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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