Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache des Klägers A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Nik Kesselgruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 12.1.2026, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Der Kläger hat seine Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 8.7.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 7.4.2025 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil er nicht invalid sei. Weiters sprach sie aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, dem Kläger eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, in eventu seinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und medizinische bzw berufliche Rehabilitation sowie die „ diesbezüglichen gebührenden Leistungen “ festzustellen. Dazu stellte er mehrere Leiden dar, die seiner Arbeitstätigkeit entgegen stünden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung unter Wiederholung der bereits im Bescheid vertretenen Rechtsansicht unter Hinweis auf einen fehlenden Berufsschutz.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger erwarb bis zum Stichtag 283 Beitragsmonate der Pflichtversicherung wegen Erwerbstätigkeit. Der Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt und war während 76 Versicherungsmonaten im Zeitraum von 01.05.2010 bis 31.03.2022 als Maurer berufstätig.
Trotz seiner Leidenszustände ist der Kläger noch in der Lage, eine leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Tätigkeit unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen zu verrichten.
Folgende Verrichtungen müssen vermieden werden:
Über den ganzen Arbeitstag verteilt sind stehende und/oder gehende Arbeiten nur mehr höchstens sechzig Prozent der Gesamtarbeitszeit zumutbar, Tätigkeiten mit berufstypischem regelmäßigem oder häufigem Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers, längerdauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen - es sollte dem Kläger zumindest zwei bis drei Mal pro Stunde die Möglichkeit gegeben werden aufzustehen, um Ausgleichsbewegungen durchführen zu können - dies kann allerdings sowohl im Stand erfolgen als auch im Rahmen einer Arbeitstätigkeit, häufiges oder längerdauerndes Heben und Halten vor allem des rechten Arms in oder über Schulterniveau, Tätigkeiten mit häufigem Überstrecken der Halswirbelsäule, Arbeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern, mehr als zweidrittelschichtige Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt, Arbeiten mit berufstypischem häufigem Stiegensteigen, mehr als zweidrittelschichtige Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt, übermäßige Kälte-und Nässeexposition.
Bei Einhaltung des orthopädischerseits deutlich eingeschränkten Leistungskalküls sind leidensbedingte Krankenstände nicht zu erwarten.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist aus gutachterlicher Sicht nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Der gegenwärtige Gesundheitszustand besteht zumindest seit der Antragstellung vom 7.4.2025.
Dem Kläger ist die Tätigkeit als Maurer nicht weiter zumutbar, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül mehrfach überschritten wird.
Unter Einhaltung des medizinischen Leistungskalküls kann der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Nichtvorliegen von Berufsschutz unter Einhaltung des medizinischen Leistungskalküls als Portier arbeiten oder einfache Aufsichtstätigkeiten im Liefereingangsbereich von beispielsweise Produktionsstätten verrichten. Dabei handelt es sich um leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in längerdauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen, über den ganzen Arbeitstag verteilt mit stehenden und/oder gehenden Arbeiten weniger als sechzig Prozent der Gesamtarbeitszeit, ohne Tätigkeiten mit berufstypischem regelmäßigem oder häufigem Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers, ohne Arbeiten mit häufigem oder längerdauerndem Heben und Halten vor allem des rechten Arms in oder über Schulterniveau, ohne Tätigkeiten mit häufigem Überstrecken der Halswirbelsäule, ohne Arbeiten, die häufige und/oder rasche Kopfwendungen oder Vornüberneigen des Kopfes erfordern, ohne mehr als zweidrittelschichtige Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt, ohne Arbeiten mit berufstypischem häufigem Stiegensteigen, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte-und Nässeexposition, mit Arbeiten bei durchschnittlichem Zeitdruck zu den üblichen Arbeitszeiten und-pausen, dar.
Außerdem kann der Kläger als Hilfsarbeiter in der Elektro-und Elektronikindustrie oder als Verpackungsarbeiter in diversen Branchen tätig werden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, es läge weder dauernde noch vorübergehende Invalidität vor, sodass der Kläger die festgestellten Verweisungsberufe noch ausüben könne. Das Klagebegehren sei daher insgesamt abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Stattgebung der Klage abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In der Beweisrüge richtet sich der Kläger gegen die in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellungen:
„ Der Kläger ist invalid, da er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, zumal der Kläger an Polyneuropathie, an Varusgonarthrose, an Schmerzen in den Sprunggelenken, an einem Fersensporn, an Facettengelenksarthrose, an Osteochondrose im Bereich der HWS und LWS, an Bandscheibenvorfällen, an Hypolordose sowie an einem chronischen Zervikalsyndrom leidet. “
1.1Ob der Kläger seine bisher ausgeübte Tätigkeit weiter ausüben kann bzw ihm allfällige Verweisungstätigkeiten zumutbar sind, ist auf Basis der Feststellungen über das medizinische Leistungskalkül und die Anforderungen in diesen nach ihrem Berufsverlauf in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten zu lösen (RS0043194; RS0084413; RS0043186). Neben dem Leistungskalkül waren daher auch Feststellungen zu den psychischen und physischen Anforderungen der herangezogenen Verweisungstätigkeiten zu treffen, damit die entscheidungswesentliche Rechtsfrage beantwortet werden kann, ob der Kläger zur Verrichtung dieser Tätigkeiten in der Lage ist (RS0084413).
Die Ausführungen der Beweisrüge sind daher in diesem Sinn zu verstehen.
1.2 Im Wesentlichen richten sich die Ausführungen des Klägers gegen das Gutachten des orthopädischen Sachverständigen, welches unschlüssig und nicht nachvollziehbar begründet sei. Insbesondere habe der Sachverständige die „ deutlich vermehrten Schmerzäußerungen “ des Klägers und seine Angaben nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner Beschwerden lediglich 20 Meter ohne Pausen gehen könne. Ebenso habe er nicht berücksichtigt, dass der Kläger seit Aufgabe seines Berufes als Maurer im Jahr 2022 keinen Beruf mehr ausgeübt habe und immer wieder Krankengeld bezogen habe.
Aufgrund der bereits in der Klage angegebenen Leiden hat das Erstgericht zutreffend einen orthopädischen Sachverständigen beigezogen, der nach gründlicher Befundaufnahme ein ausführliches Gutachten erstattete, welches im Beisein des Rechtsvertreters des Klägers auch mündlich erörtert wurde. Darin hat der Sachverständige auch das gesamte Schmerzgeschehen des Klägers in seine Beurteilung miteinbezogen, wie sich aus den umfangreich festgestellten Diagnosen ergibt (insb ON 7,11). Diese Einschätzung beruht nicht nur auf den subjektiven Angaben des Klägers, sondern auch auf einer ausführlichen persönlichen Untersuchung des Klägers samt Einholung mehrerer Hilfsbefunde, auf die sich der Sachverständige gestützt hat. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Gutachten nicht ausreichend begründet wäre. Dass der Kläger seinen Gesundheitszustand subjektiv anders erlebt, ist nicht ungewöhnlich; das objektive Gutachten lässt sich damit jedoch nicht widerlegen.
1.3 Dass sich der Kläger seit 2022 „ immer wieder“ im Krankenstand befunden habe, hat er in erster Instanz weder vorgebracht, noch wurde selbiges festgestellt, sodass er mit dem darauf gestützten Vorbringen gegen das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot (RS0042049) verstößt.
Abgesehen davon ist es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war. Wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (RS0084429 [T10]), die vom Sachverständigen ohnedies getroffen wurde, wenn auch nicht in dem vom Kläger begehrten Sinn.
1.4Nach der Rechtsprechung kommt es für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten ausschließlich auf die Feststellung des Leistungskalküls und nicht auf die zugrunde liegenden Diagnosen an. Die von den Sachverständigen erhobenen Diagnosen bilden daher nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet (RS0084399). Da die Feststellung der Diagnosen somit nicht erforderlich ist (RS0084399 [T10]), kommt ihnen nur indirekt insofern Bedeutung zu, als sie die Grundlage für die sachverständigen Schlussfolgerungen darstellen. Den darauf bezogenen Ersatzfeststellung fehlt daher die Entscheidungsrelevanz.
1.5 Soweit sich der Kläger auch gegen das berufskundliche Gutachten errichtet, begründete er dies im Wesentlichen nur damit, dass sich dieses auf das - aus seiner Sicht - unrichtige orthopädische Gutachten stütze. Da dieses medizinische Gutachten jedoch nicht zu beanstanden ist, fehlt dieser Argumentation von vornherein eine Grundlage.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
2.1In der Rechtsrüge erhebt der Kläger ausschließlich sekundäre Feststellungsmängel zu den Voraussetzungen seines Anspruchs auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, worauf sich die Prüfung durch das Berufungsgericht zu beschränken hatte (RS0043338; RS0041570).
2.2Konkret bemängelt er das Fehlen von Feststellungen zu § 253e ASVG, insbesondere ob er die Voraussetzungen für die Invaliditätspension oder das Rehabilitationsgeld wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werde, ebenso wie zur Wahrscheinlichkeit von Krankenständen im Ausmaß von sieben Wochen.
Das Erstgericht hat zwar nicht ausdrücklich, wohl aber im Rahmen der rechtlichen Beurteilung disloziert und erkennbar ausreichende Feststellungen zu diesem Thema getroffen. So hat es die Essentialia für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität nach § 253e Abs 1 ASVG in dem Sinn dargestellt, wonach anspruchsberechtigte Personen infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen müssten. Unmittelbar im Anschluss an diese Rechtsausführungen hat es weiters dargelegt, dass „die Voraussetzungen des § 253e ASVG“ nicht vorlägen (US 5).
Diese Beurteilung bzw dislozierte Feststellung hat das Erstgericht erkennbar auf der Grundlage des orthopädischen Gutachtens getroffen, wonach keine Anhaltspunkte festgestellt wurden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in den nächsten 18 Monaten mit höherer Wahrscheinlichkeit mit Auswirkung auf das Leistungskalkül verschlechtern werde (ON 7,12).
Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Erstgericht auch eine Krankenstandsprognose in dem Sinn getroffen, dass leidensbedingte Krankenstände nicht zu erwarten seien (US 3).
Da das Erstgericht somit Krankenstände in der Zukunft sowie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen hat, liegen ausreichende Feststellungen vor, die zur Abweisung (auch) des Begehrens auf Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation führen.
3. Insgesamt war der Berufung daher nicht Folge zu geben.
Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden, noch aus dem Akt ersichtlich sind.
5.Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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