Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., den Richter MMag. Popelka und die fachkundigen Laienrichter ADir. Dietrich Wiedermann und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Appiano&Kramer, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Versehrtenrente über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14.1.2026, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger arbeitete in Österreich seit 1987 durchgehend als Bauarbeiter auf Baustellen und war zuletzt bei der C* GmbH tätig. Er war lange Zeit Baustellenlärm ausgesetzt. Er meldete am 8.7.2025 erstmals das Vorliegen einer Berufskrankheit.
Mit Bescheid vom 11.9.2025 anerkannte die Beklagte diese Erkrankung (durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit) als Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG, lfd. Nr. 5.1.1. und sprach aus, dass der 7.7.2025 als Einritt des Versicherungsfalls gilt. Sie sprach weiters aus, dass kein Anspruch auf Versehrtenrente besteht.
Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Klage. Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei unrichtig. Aufgrund seiner Hörbeeinträchtigung sei er in seinem Beruf und Alltag erheblich eingeschränkt. Dies betreffe die Kommunikation im Arbeitsumfeld, das Wahrnehmen von Signalen und Geräuschen sowie die allgemeine Sicherheit im Betrieb.
Die Beklagte bestritt. Beim Kläger bestehe zwar eine Lärmschwerhörigkeit, die berufskrankheitsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage jedoch nur 10 %.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich ging es davon aus, die Versehrtenrente gebühre für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %. Beim Kläger bestehe ab 7.7.2025 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 %.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufung begründet ihre Verfahrensrüge und ihre Rechtsrüge mit den inhaltlich gleichen Argumenten.
Der Kläger sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig. Die Beiziehung eines Dolmetsch wäre geeignet gewesen, den Kläger in die Lage zu versetzen, eine Anleitung auch verstehen zu können. Seine mangelnden Sprachkenntnisse seien offenkundig.
2. Der Kläger hat weder in der Klage noch in der Verhandlung angegeben, einen Dolmetsch zu benötigen. Auch aus dem Protokoll lassen sich keine Verständigungsprobleme des Klägers ableiten. Solche lassen sich auch nicht dem eingeholten Sachverständigengutachten entnehmen. Der Sachverständige wies insbesondere auch auf keine Sprachbarriere hin.
Der Kläger behauptet im Übrigen auch in der Berufung nicht, das eingeholte Gutachten nicht verstanden zu haben.
3. Der Kläger wirft dem Erstgericht weiters vor, ihn nicht zur Einholung eines Gegengutachtens angeleitet zu haben. Das Gutachten wurde dem Kläger mit der Ladung zur Verhandlung zugestellt und in der Verhandlung verlesen. Der Kläger hat dazu keine Fragen gestellt (vgl ON 8).
4.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]). Im Falle der Behauptung der Verletzung der Anleitungspflicht muss daher der Rechtsmittelwerber darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung weiter vorgebracht hätte oder welche Beweismittel er beantragen hätte wollen, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des Mangels beurteilt werden kann (vgl 9 Ob 6/02a ua). Ebenso wird judiziert, dass der Rechtsmittelwerber in der Berufung nachvollziehbar aufzuzeigen hat, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]).
5. Der Sachverständige hat sich mit den Beschwerdeschilderungen des Klägers auseinandergesetzt. Aus dem schriftlichen Gutachten ergibt sich sowohl eine allgemeine Anamnese, als auch eine Schilderung der jetzigen HNO-Beschwerden. Dabei wird auch auf die Beeinträchtigung durch den beidseitigen Tinnitus Bezug genommen (argum: „Tinnitus beidseits - kann nachts schlecht schlafen weil die Geräusche so laut sind - er ist dadurch massiv belastet - tagsüber müde, weil er nicht ausschlafen kann; jedes Mal wenn er nachts aufwacht kann er dann wegen des lauten Ohrgeräusches nicht mehr einschlafen“ ),sodass kein Anlass bestand, von Amts wegen (§ 87 Abs 1 ASGG) weitere Erörterungen vorzunehmen oder Ergänzungen zu veranlassen.
Der Sachverständige führte eine Untersuchung zur Befundaufnahme durch und hielt sowohl die mittelgradige, sensoneurale Hochtonstörung beidseits vom Typ Lärmschwerhörigkeit, als auch den Tinnitus beidseits als Diagnose fest.
Das eingeholte Gutachten ist weder begründungslos, noch apodiktisch. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet es auch die festgehaltene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %. Der Sachverständige hält nachvollziehbar fest, dass der prozentuale Hörverlust entsprechend der 3-Frequenz-Tabelle 10 % je Seite betrage. Daraus ergibt sich eine MdE von 0 % für das beidohrige Hören. Der Sachverständige führt weiters aus, der „ subjektiv sehr belastende Tinnitus kann audiometrisch an der schlechtesten Stelle des Hörens plausibel gemacht werden und ist als dekompensiert zu bezeichnen.“
Der Sachverständige hält sodann ausdrücklich fest, dass sich unter Berücksichtigung des beiderseitigen Tinnitus eine MdE von 10 % ergibt.
Der Sachverständige hat sich somit mit dem Leidensbild des Tinnitus auseinandergesetzt und diesen in seine Beurteilung einbezogen. Dass der Kläger durch den Tinnitus schlecht schlafen kann, hat der Sachverständige in der Aufzählung der aktuellen HNO-Beschwerden festgehalten (ON 5, S. 2).
6. Der Kläger moniert, er wäre darüber zu belehren gewesen, die Einholung eines entsprechenden neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Wechselwirkung zwischen Schwerhörigkeit, Schlaflosigkeit und daraus resultierender psychischer Implikation zu beantragen.
Dem ist zu entgegnen, dass es eine rein medizinische Frage darstellt, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind. Es muss daher auch dem – hier vom Erstgericht bestellten - ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung bzw Beweisaufnahme unterbleibt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – von dem vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen – sogar ausdrücklich dazu befragt (ON 4, S. 2) - nicht angeregt oder vorgenommen wurde. Wenn daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SV-Slg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 uva). Das Erstgericht war auch nicht gehalten, den Kläger zur Antragstellung auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens anzuleiten.
Der Kläger hat in erster Instanz weder in der Klage, noch bei der Befundaufnahme beim Sachverständigen vorgebracht, dass er an depressiven Störungen leide. Sein diesbezügliches nunmehriges Vorbringen verstößt daher gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot (RS0042049).
7. Dem Kläger gelingt es damit nicht, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Darstellung zu bringen.
8. In seiner Rechtsrüge wiederholt der Kläger lediglich sein Vorbringen zum mangelhaften Sachverständigengutachten. Eine gesetzmäßige Rechtsrüge bringt er damit nicht zur Darstellung.
9. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu.
10.Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
11.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen war und eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573; RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden