Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Georg Karasek, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Mag. B* , **, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 7.000, Unterlassung (Streitwert: EUR 23.196), Beseitigung (Streitwert: EUR 5.001), Feststellung (Streitwert: EUR 2.000), Urteilsveröffentlichung (Streitwert: EUR 5.001), Zahlung und Rechnungslegung (Stufenklage, Streitwert insgesamt EUR 10.002) (Gesamtstreitwert EUR 52.200), hier wegen Ablehnung, über die Rekurse der klagenden Partei gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 14.10.2025, C*-12, und vom 3.11.2025, C*-16, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschlus s
gefasst:
Die Rekurse werden zurückgewiesen .
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist jeweils nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin verfolgt gegen (mittlerweile) die Verlassenschaft des Beklagten zu ** des Handelsgerichts Wien Ansprüche aus einer behaupteten Urheberrechtsverletzung. Sie genießt in diesem Prozess Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss vom 8.4.2024 unterbrach die Erstrichterin das Verfahren gemäß § 6a ZPO zur Prüfung der Prozessfähigkeit der Klägerin durch das zuständige Pflegschaftsgericht. Einen dagegen von der Klägerin ohne anwaltliche Fertigung erhobenen Rekurs legte das Erstgericht dem OLG Wien mit dem Bemerken vor, die Klägerin sei durch mehrere Beschlüsse und Verfügungen in Kenntnis der absoluten Anwaltspflicht, setze sich aber bewusst darüber hinweg.
Mit Beschluss vom 8.4.2025 (5 R 44/25i) stellte der Senat den Akt an das Erstgericht mit dem Auftrag zurück, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Auch wenn die Klägerin in Kenntnis der absoluten Anwaltspflicht sei, dürfe ein Verbesserungsverfahren nur dann unterbleiben, wenn sie die Anwaltspflicht erwiesenermaßen rechtsmissbräuchlich missachte (RS0036385 [T8]; 8 Ob 49/11f [Pkt 2]). Aufgrund des vom Erstgericht angeführten Prozessverhaltens der Klägerin sei aber zumindest zweifelhaft, ob sie die Anwaltspflicht nicht als Ausfluss gerade des Zustands iSd § 239 Abs 1 ABGB übergehe, der Anlass für die Unterbrechung war.
Das Erstgericht leitete sodann das Verbesserungsverfahren ein.
Mit Antrag vom 5.5.2025 lehnte die Klägerin daraufhin die Erstrichterin Mag. D* (zum wiederholten Male) als befangen ab, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe durch die Umsetzung der ihr aufgetragenen Vorgehensweise, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, an einem „dreistufigen Beweisunterdrückungsakt“ mitgewirkt, dessen Ziel es sei, die Klägerin aus dem Verfahren auszuschalten.
Mit Beschluss vom 14.10.2025 ( ON 12 ) wies der Ablehnungssenat des Handelsgerichts Wien den Ablehnungsantrag als unbegründet ab.
Dagegen erhob die Klägerin einen selbst verfassten Rekurs (ON 15).
Diesen stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 3.11.2025 ( ON 16 ) zur Verbesserung durch Unterfertigung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen zurück.
Auch gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin selbst Rekurs , verbunden mit einem – rechtskräftig zurückgewiesenen (ON 23) – Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden des Befangenheitssenats (ON 17).
Nach ungenütztem Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist legte das Erstgericht beide Rechtsmittel zur Entscheidung vor. Sie sind zurückzuweisen .
1.Nach § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO müssen Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Diese Bestimmung findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (RS0043982; RS0113115), wenn – wie hier – im Ausgangsverfahren Anwaltspflicht herrscht (RS0006000). Da der Rekurs der Klägerin ON 15 gegen den Beschluss ON 12 nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigt wurde und das vom Erstgericht durchgeführte Verbesserungsverfahren erfolglos blieb, war er zurückzuweisen ( G. Kodek in Fasching/Konecny 3§§ 84, 85 ZPO Rz 231 mwN).
2.Auch der Rekurs (ON 17) gegen den Verbesserungsauftrag (ON 16) weist keine Anwaltsfertigung auf. Von der Durchführung eines (weiteren) Verbesserungsverfahrens konnte hier aber schon deswegen abgesehen werden, weil das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist (RS0005946 [T1]). Nach ständiger Rechtsprechung sind Beschlüsse, mit denen einer Partei die Verbesserung eines Schriftsatzes aufgetragen wird, nicht anfechtbar, weil erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berührt (RS0036243; RS0005946 [T15]).
3.Abschließend wird angemerkt, dass das Bezirksgericht Graz-Ost als zuständiges Pflegschaftsgericht das Erwachsenenschutzverfahren der Klägerin mit Beschluss vom 16.3.2026 eingestellt hat (ON 21.1). Für die im Beschluss des Senats vom 8.4.2025 (5 R 44/25i) noch geäußerte Besorgnis, die Klägerin sei möglicherweise in Bezug auf die prozessualen Bestimmungen über die absolute Anwaltspflicht nicht dispositionsfähig, besteht zufolge der Bindung an diesen Einstellungsbeschluss (RS0035270 [T5]) keine Grundlage mehr. Hinsichtlich zukünftiger Eingaben der Klägerin, die ohne Anwaltsunterschrift eingebracht werden, steht einem Vorgehen nach der zu RS0036385 dokumentierten Rechtsprechung daher nichts mehr im Wege.
4.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf §§ 500 Abs 2, 526 Abs 3 ZPO und folgt der unbedenklichen Bewertung des Streitgegenstands im Grundverfahren durch die Klägerin.
5.Der Revisionsrekurs ist zwar nicht jedenfalls unzulässig (vgl RS0122963 [T3], RS0044509). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt jedoch nicht vor, sodass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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