Lehre und Rechtsprechung (Fasching Kommentar II S 562, Rechtsprechung 1936 Nr 262) sind darin einig, dass ein Verbesserungsauftrag überhaupt nicht erfolgreich bekämpft werden kann. Denn erst die Zurückweisung des nichtverbesserten Schriftsatzes berührt die Interessen des Einschreiters.
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