Das Prozessgericht darf, wenn eine Partei der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, niemals selbst die Prozessfähigkeit von Parteien, für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig prüfen (EvBl 1986/162, 8 Ob 700/86; Fasching, Zivilprozessrecht Rdz 349).
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