Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über deren Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2025, GZ **-14.1, nach der am 21. Mai 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Marko durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (1./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* in ** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren gegen B* C* bezugnehmend auf Fragen nach dem von ihr mit B* C* in der Therme D* von 16. September 2023 bis 17. September 2023 verbrachten Aufenthalt falsch ausgesagt, und zwar
1./ am 27. November 2023 beim Bundeskriminalamt des Bundesministeriums für Inneres im zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien gegen B* C* geführten Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei, indem sie angab: „Glaublich kurz nach 01.00 Uhr fuhren B* C* und ich mit dem Auto meiner Tante vom Clubhaus zurück zum Hotel. Es kann sein, dass B* das Fahrzeug gelenkt hat. Ich kann es aber nicht genau sagen. Im Flur zum Zimmer fertigte B* ein Selfie von uns an. Wir gingen daraufhin ins Zimmer. Ich glaube, dass wir erst 2 oder 3 Stunden später geschlafen haben. B* C* hat das Zimmer bis zum bis nächsten Tag zu Mittag nicht verlassen.“ und
2./ am 27. September 2024 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien in der Hauptverhandlung zu AZ **, indem sie nach ihren Angaben, sie seien ungefähr um Mitternacht vom Clubhaus zurück in die Therme gefahren, sie seien ca. 20 Minuten zurückgefahren, sie schätze, da sei es ungefähr 00:30 Uhr gewesen, befragt dazu, wie der Abend weiter verlaufen sei, angab: „Wir sind dann auf’s Zimmer gegangen, waren dann noch sehr lange wach und haben einfach die ganze Nacht gequatscht, ich glaube bis um 5.00 Uhr früh. Draußen wurde es dann schon hell und wir haben einfach die ganze Nacht gequatscht. Dann sind wir eingeschlafen.“ und auf die Frage, ob sie ausschließen könne, dass Herr C*, in dieser Zeit, als sie dann wieder auf dem Zimmer waren, nochmal weggegangen sei, angab „Ja das kann ich ausschließen.“.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 15), fristgerecht wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe ausgeführte Berufung der Angeklagten (ON 16).
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO (iVm § 489 Abs 1 StPO) vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
In Geltendmachung der sohin zunächst zu behandelnden Verfahrensrüge gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO moniert die Angeklagte, dass das Erstgericht sie unter Verletzung der nach § 6 Abs 2 StPO gebotenen Manuduktionspflicht trotz erkennbarem Anlass nicht zur Antragstellung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Informationstechnik zum Beweis dafür angeleitet hat, dass das von ihr in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025 vorgezeigte Lichtbild auf ihrem Mobiltelefon (ON 14, Seite 4 f), welches die Angeklagte und B* C* auf dem Gang des Hotels der Therme in D* zeigt und mit 17. September 2023, 01:37 Uhr, datiert ist, auch tatsächlich zu jenem Datum und zu jener Uhrzeit aufgenommen bzw angefertigt und nicht nachträglich manipuliert wurde. Außerdem macht sie geltend, dass es das Erstgericht in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025 trotz erkennbarem Anlass zur Anleitung der unvertretenen Angeklagten unterlassen habe, die Angeklagte in Richtung eines Beweisantrages auf zeugenschaftliche Einvernahme des B* C* zum Beweis dafür anzuleiten, dass dieser mit der Angeklagten am 17. September 2023 zumindest von 01:37 Uhr bis 11:03:48 durchgehend zusammen in der Therme D* war, sohin B* C* nicht um 02:30 Uhr am 17. September 2023 im Lokal E* zugegen war.
Aus § 6 Abs 2 erster Satz StPO wird die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden abgeleitet, den Beschuldigten über seine Rechte zu belehren, wo dies zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, er in seiner konkreten Situation aber Anleitung braucht. Voraussetzung für die Aktualisierung dieser Manuduktionspflicht ist jedoch ein hinreichendes Faktensubstrat, das aus den Akten hervorgeht, von den Beteiligten vorgebracht wird oder in der Verhandlung hervorkommt und das für eine bestimmte Prozesshandlung Anlass gibt ( Wiederin, WK-StPO § 6 Rz 166). Dem Gericht obliegt es jedoch nicht, dem unvertretenen Angeklagten eine Handhabe für seine materielle Verteidigung zu geben, sondern es ist bloß verhalten, ihn über seine prozessualen Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten zu belehren (RIS-Justiz RS0096346 [T2]).
Mit der Vorlage eines Lichtbildes mit dem Zeitstempel 17. September 2023, 01:37, in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2025 sprach die Angeklagte keine Umstände an, die die Erstrichterin dazu veranlassen mussten, sie zu einer prozessordnungskonformen Beweisantragstellung anzuleiten, weil notorischerweise eine Veränderung des Zeitstempels auf einem Lichtbild von einem Mobiltelefon ohne Aufwand durchgeführt werden kann (siehe auch ON 2.28.1, 1). Im Ermittlungsverfahren gegen B* C* gab die Angeklagte an, das von C* angefertigte Foto nicht in ihrer Galerie zu haben (ON 2.28.2, 4 f), weshalb sie es auch nicht vorlegen konnte. Die ermittelnde Behörde führte aus, dass das von B* C* angefertigte Lichtbild nicht überprüft werden kann, weil dessen Mobiltelefon nicht ausgewertet werden kann und er den Zugangscode zum Telefon nicht bekannt gibt (ON 2.28.1, 2). Somit ist nicht einmal geklärt, ob das von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegte Lichtbild das Originalfoto darstellt. Eine Beweisführung mit dem Ziel abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft-wie hier-auf einen im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (RIS-Justiz RS0118123).
Nur am Rande ist – wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - zu erwähnen, dass die Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren gegen B* C* zwei idente Fotos mit unterschiedlichen Zeitstempeln vorlegte (vgl ihre Angaben ON 2.38.2, 4 f und ON 14.1, 4 f, wonach der Grund hiefür eine Bearbeitung mit der Face App sei).
Zudem war das Erstgericht auch nicht verhalten, die Angeklagte anzuleiten, einen Antrag auf die nicht durchführbare Ladung des sich bekanntermaßen an einem unbekannten Ort aufhaltenden B* C* (ON 212 ff im Verfahren AZ ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) als Zeugen zu stellen.
Damit liegt weder der behauptete Verstoß gegen die Manuduktionspflicht vor, noch wäre das Erstgericht gehalten gewesen, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen und die nunmehr begehrten Beweise durchzuführen.
Auch die Berufung wegen Schuld überzeugt nicht.
Vorauszuschicken ist, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten oder der Zeugen und die Beweiskraft deren Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Das Erstgericht unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und hat nach Einbeziehung des von der in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dargelegt, wie es zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver Hinsicht gelangte. Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und schlüssig aus dem objektiven Tathergang ab, was bei leugnenden Tätern in der Regel methodisch gar nicht anders möglich ist (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882; Ratz , aaO § 281 Rz 452).
Dabei setzte es sich mit der Verantwortung der Angeklagten, die den Tatvorwurf zur Gänze bestritt, lebensnah auseinander und sprach dieser-insbesondere vor dem Hintergrund der B* C* belastenden und für glaubwürdig befundenen Aussagen der einvernommenen Zeugen in nicht zu beanstandender Weise und unter Erörterung der abschwächenden Aussage des Zeugen I*, des Türöffnungsprotokolls und des von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgezeigten, mit 17. September 2023, 01:37 Uhr, datierten Lichtbilds - die Glaubwürdigkeit ab (US 4).
Die Erstrichtin erörterte nachvollziehbar, weshalb sie trotz der – von ihr erkannten und nicht außer Acht gelassenen – für das Vorliegen der Verantwortung der Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse dennoch zu dem Schluss kam, dass die Angeklagte die ihr zur Last gelegten Vergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Dieser schlüssigen Beweiswürdigung hat die Rechtsmittelwerberin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sie durch Verweis auf einzelne Aussagebestandteile (zum genauen Ablauf des Vorfalls vom 17. September 2023) lediglich pauschal die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage stellt, ohne dabei auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe einzugehen.
Dass die Zeugen den genauen Ablauf des Vorfalls vom 17. September 2023, der vom Schuldspruch des B* C* umfasst ist (ON 2.168.2, 26 ff), nicht mehr genau wiedergeben konnten, ändert nichts an der Tatsache, dass diese die Anwesenheit des B* C* am Tatort bestätigten. Die Erstrichterin hat sich mit den teilweise abweichenden Angaben der unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen zur Anwesenheit des B* C* am Tatort auseinandergesetzt, in ihre Beweiswürdigung einbezogen und ist dennoch zu dem Schluss gelangt, der Angeklagten die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Wenn die Berufungswerberin die Erwägungen des Erstgerichts, wonach der Zeuge I* verängstigt gewirkt habe, in Frage stellt, weil er sonst wohl kaum Schmerzengeldforderungen geltend gemacht und nicht mehrmals zur Sache ausgesagt hätte, vermag sie damit die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Denn ein Zeuge ist verpflichtet, einer polizeilichen oder gerichtlichen Ladung nachzukommen und auszusagen. Dass ein Geschädigter sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anschließt, steht diesem jederzeit offen, daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass er nicht verängstigt gewesen sei.
Dass die Zeugin F* zum Vorfall vom 17. September 2023 keine konkreten bzw unterschiedliche Angaben machte, ist fallbezogen deshalb irrelevant, weil allein die Anwesenheit des B* C*, dessen Verfahren bereits rechtskräftig erledigt ist, am Tatort zu klären war.
Mit ihren eigenen Schlussfolgerungen, wonach „offenbar mehrere gleich oder ähnlich aussehende Herren am 17.09.2023 im Lokal E* gewesen sein dürften“ (ON 16.2, 7) vermag die Angeklagte keine Beweiswürdigungsmängel des Erstgerichts aufzuzeigen.
Zum Vorbringen zu dem von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten Lichtbild wird zunächst auf obige Ausführungen verwiesen. Da aus den Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht hervorgeht, dass es sich überhaupt um das Originallichtbild handelt, bzw aufgrund ihrer Behauptung in der Hauptverhandlung, das gegenständliche Foto bei der Polizei gezeigt zu haben (ON 14, 5), während sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 27. November 2023 das Lichtbild gerade nicht vorzeigen konnte (ON 2.28.2, 5), fraglich ist, ob es sich um das Originallichtbild handelt, war die Einholung eines Gutachtens nicht indiziert. Diesen Umstand übergeht auch das Vorbringen, für das Erstgericht sei lapidar der Umstand, dass ein anderes, im Akt befindliches Lichtbild, welches von der Angeklagten zugestanden mittels eines Filters bearbeitet wurde, um es zu posten (HV Protokoll, ON 14 Seite 5), sodass logischerweise auch ein vom ursprünglichen Zeitstempel der Aufnahme anderer Zeitstempel dem Lichtbild anhaftet, Substrat genug, um ohne auch nur einen einzigen objektivierten Nachweis hierzu, die Echtheit des Bildes anzuzweifeln (ON 16.2, 8).
Im Ergebnis begegnet die den Denkgesetzen der Logik nicht widerstreitende, vor allem auf die genannten Beweisergebnisse gestützte erstgerichtliche Beweiswürdigung keinen erheblichen Bedenken.
Die Angeklagte hat in ihrer Berufungsausführung bloß ihre Verantwortung wie in erster Instanz aufrecht erhalten und nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die ausführliche und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern.
Auch der Rechtsrüge ist kein Erfolg beschieden.
Es trifft zwar in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Berufungswerberin zu, dass mehrere falsche Beweisaussagen einer Person bei verschiedenen Vernehmungen, aber in „einem Verfahren“ - wegen tatbestandlicher Handlungseinheit - lediglich eine strafbare Handlung begründen (OGH 11 Os 128/16g; RIS-Justiz RS0096208; Plöchl, WK² StGB § 288 Rz 72). Die Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB in der fallaktuellen Konstellation, nämlich die von der Angeklagten am 27. November 2023 vor der Polizei in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und die am 27. September 2024 in einem gerichtlichen Hauptverfahren jeweils getätigten falschen Zeugenaussagen stehen jedoch in echter Realkonkurrenz zueinander (RIS-Justiz RS0096102 [insb OGH 11 Os 129/13z]; Plöchl, aaO § 288 Rz 61 und 66/1; vgl auch RIS-Justiz RS0096496).
Die Nichtigkeitsberufung ist daher zu verwerfen.
Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und richtig gewichtet.
Dem von der Angeklagten für sich ins Treffen geführten geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert wurde durch Ausschöpfung von nur etwas mehr als einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ohnehin ausreichend Rechnung getragen.
Davon, dass die Tat nicht mit vorausgegangenem Tatplan reiflich überlegt oder sorgfältig vorbereitet war, ging das Erstgericht mangels gegenteiliger Feststellungen ohnehin aus und dieser Umstand vermag die begehrte Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe nicht zu begründen.
Die verhängte Sanktion erweist sich somit als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert der Taten entsprechend und ist einer Reduktion nicht zugänglich.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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