Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 83 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Dezember 2025, GZ **-8.5, nach der am 19. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe wird mit der Maßgabe, dass der Strafausspruch unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB ergeht, nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein Adhäsionserkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat er am 25. September 2025 in ** B* am Körper verletzt, indem er einen großen Bolzenschneider in dessen Richtung warf, den der Genannte mit dem linken Arm abwehren konnte und dadurch eine Platzwunde am linken Ellenbogen erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht eine einschlägige Vorstrafe erschwerend, mildernd keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 9), in der Folge unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen und gemäß §§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO mit Zurückweisung vorzugehen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeiten haften dem Urteil nicht an.
Der Berufung wegen des Schuldausspruchs kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach Einbeziehung des von dem in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar dar, wie es zu seinen für einen Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte. Dabei konnte es sich zum objektiven Tathergang insbesondere auf die belastenden Angaben des B* (ON 8.4, 4 ff) stützen, die sich mit der Ambulanzkarte des C* (ON 2.10), der Arbeitsunfähigkeitsmeldung (ON 2.12) und den Lichtbildern (ON 2.13) in Einklang bringen lassen. Dass das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten auch mit Blick auf dessen aufbrausendes Verhalten in der Hauptverhandlung und seine dadurch demonstrierte Unbeherrschtheit und Gewaltbereitschaft (US 4) als bloße Schutzbehauptung verwarf, ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Genannte keine schlüssige Erklärung für die von B* erlittenen Verletzungen bieten konnte.
Das Vorliegen der subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und schlüssig aus dem objektiven Tathergang ab (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).
An der Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken.
Schließlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht im Recht.
Das Gewicht des vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB wird aufgrund des Vorliegens von zwei (statt einer) einschlägigen Vorstrafe weiter aggraviert, weil auch die zu Punkt 3. der Strafregisterauskunft abgeurteilte Sachbeschädigung auf der gleichen schädlichen Neigung wie eine Körperverletzung beruht (RIS-Justiz RS0091417 [T3, T6]).
Weiters ist die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem ersten Abschnitt des Besonderen Teils unter Anwendung von Gewalt unter Einsatz einer Waffe (Bolzenschneider als Schlagwaffe im funktionalen Sinn; RIS-Justiz RS0134002) erschwerend zu werten (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB).
Der Einsatz dieser Waffe führt auch zur Androhung einer Mindeststrafe von zwei Monaten (§ 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB), wobei die Nichtanwendung der Strafrahmenvorschrift des § 39a StGB das Berufungsgericht bei seiner stets als iudicium novum ergehenden Entscheidung nicht hindert, die von ihm für richtig erachteten Strafrahmenvorschriften zugrundezulegen.
Die zusätzliche Annahme dieses Erschwerungsgrunds verstößt auch bei gleichzeitiger Anwendung des § 39a StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil Umstände, die nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen, nach der von der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zusätzlich als Strafzumessungsgrund in Anschlag gebracht werden dürfen (vgl RIS-Justiz RS0130193).
Bei objektiver Abwägung der zum Nachteil des Berufungswerbers abgeänderten Strafzumessungsparameter und der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) erweist sich die mit einem Drittel der Höchststrafe ausgemittelte, ohnehin zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld des Angeklagten und dem konkreten Unrechtsgehalt des Vergehens entsprechend.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zurückzuweisen, jener wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden