Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Privatanklagesache der Privatanklägerin A* gegen die Angeklagte B* C* wegen §§ 111 Abs 1 und 2 StGB uaD über die Berufungen der Angeklagten und der Medieninhaberin Mag. D* jeweils wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 2025, GZ **-51.2, nach der am 7. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit der Privatanklägerin, ihres Vertreters Mag. Johannes Fouchs, der Angeklagten, ihres Verteidigers Mag. Ralf Niederhammer sowie der Medieninhaberin Mag. D* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht , hingegen jenen wegen Strafe Folgegegeben und die weiterhin gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf zwei Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat die Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin B* C* der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 111 Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 33 Abs 1 StGB wurde auf die Löschung der die strafbaren Handlungen begründenden Stellen binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum 2. bis 6. August 2024 in ** durch nachgenannte Postings in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise auf der allgemein zugänglichen, abrufbaren und lesbaren Website **, dem Facebook-Account von Mag. D*, sohin öffentlich und auf eine Weise, durch die die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, indem sie im Zuge einer Debatte über die Arbeitsweise des Jugendamtes, wobei die Privatanklägerin A* nicht ihre Meinung teilte, über die Privatanklägerin A* Folgendes schrieb, sohin
1./ A* einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen und eines unehrenhaften Verhaltens und eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, die Genannte in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,
a./ „[...] Ihr seid diejenigen, die Menschen zu ihren Opfern machen, da ihr ehrliche Arbeit selten bis nie gekannt habt.“, sohin die Behauptung, sie weise einen verlogenen und parasitären Lebensstil auf Kosten andere auf;
b./ „Ihre bewussten Lügen hatten kurze Beine und ihre Erpressungsversuche sind schief gegangen, doch das schützt sie nicht vor ihrer Haftung“, sohin die Behauptung, sie verbreite vorsätzlich Lügen und wolle dadurch andere Personen erpressen, doch sie werde dafür zur Verantwortung gezogen werden;
c./ „Sie haben etlichen Personen gestanden [...] dass sie alkoholkrank sind und deswegen in psychologischer Behandlung waren. Man hat sie nicht mehr ambulant therapiert und sie warten auf einen Platz in der Psychiatrie. […] Sie scheinen ihre Persönlichkeiten nicht mehr trennen zu können, damit könnten ihre Kinder in akuter Gefahr sein.“, sohin die Behauptung, sie sei alkoholkrank, leide an einer schweren psychiatrischen Erkrankung, welche einen Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses unbedingt nötig mache, und seien dadurch ihre Kinder physisch und psychisch akut gefährdet;
d./ „Hier gibt es von niemanden Geld für sie. Gehen sie endlich arbeiten, dann verdienen sie ihr Geld.“, sohin die Behauptung, sie weise einen parasitären Lebensstil auf;
e./ „E* alias A* alias F* uvw Fakeprofilen mit denen sie hier bereits sehr viele terrorisiert und mit beweisbaren Lügen um Geld erpresst haben, aber keines bekamen.“, sohin die Behauptung, sie verbreite vorsätzlich Lügen und wolle dadurch von anderen Personen Geld erpressen;
f./ „[...] Sie scheinen ihre Persönlichkeiten nicht mehr trennen zu können, damit könnten ihre Kinder in akuter Gefahr sein.“, sohin die Behauptung, sie benehme sich schizophren und seien dadurch ihre Kinder physisch und psychisch akut gefährdet;
g./ „A* sie sind am durchdrehen, legen sie sich hin und versuchen sie zu schlafen. Schlafen ihre armen Kinder schon.“, sohin die Behauptung, sie sei irre und das Wohlbefinden ihre Kinder leide;
h./ „[...] Sie dürfen sich unserer Strafanzeige und Zivilklage gegen sie unter ihrem Klarnamen sicher sein. Ihre Adresse wurde bereits erfolgreich abgefragt.“, sohin die Behauptung, sie habe strafbare Handlungen begangen;
i./ „[...] Opfern, aber nicht so einer verlogenen Erpresserin. Sie haben ihr erpresserisches Treiben nicht nur bei mir versucht, sondern auch bei etlichen anderen. Sie versuchen die Menschen zuerst einzuschüchtern, danach über sie Beweise Lügen zu verbreiten und dann bitten sie diese Menschen zur Kasse und wenn die nicht gewillt sind, sich von ihnen erpressen zu lassen folgen brüllende Tonnachrichten und nächtliche Anrufe. Wenn Ihnen das auch keinen Erfolg, sprich Geld bringt, fragen Sie die Grundbücher von denen ab, die sie abzocken wollten. Dass das als Vorbereitung zu Einbrüchen gewertet wurde, wundert sie?“, sohin die Behauptung, sie sei eine geldgierig und verlogene Erpresserin, quäle andere mit nächtlichen und lautstarken Anrufen und bereite Einbrüche vor;
j./ „[...] Sie haben mit ihren schier endlosen nächtlichen Anrufen versucht mich und andere einzuschüchtern. [...]“ sohin die Behauptung, sie schüchtere mit nächtlichen Anrufen Personen ein;
k./ „[...] Ihr Klarnamen A* ihre Adr. – Tele.Nr. – IP Adresse kann weiteren Geschädigten, die sich uns noch nicht angeschlossen haben, gerne weitergeleitet werden. Das Motto muss heißen, wir geben Mobbern und Erpressern keine Chance. [...].“, sohin die Behauptung, sie habe als Mobberin und Erpresserin Personen geschädigt;
l./ „[...] Gelingt es ihnen nicht mehr, irgendwelchen Männern Kinder anzuhängen, um von den Alimenten leben zu können? Jetzt verstehe ich warum sie zu ihren Kindern, Pflegekinder vom Jugendamt übernehmen wollten, will ihnen niemand mehr Kinder machen? [...].“, sohin die Behauptung, sie schiebe Männern fremde Kinder unter;
m./ „A*, mir ist es bewusst, dass sie psychisch sehr schwer krank sind, deswegen liefen ihnen die Väter ihrer Kinder davon, auch wenn sie falsch behauptet hatten, dass sie von denen verfolgt werden. [...].“, sohin die Behauptung, sie sei psychiatrisch schwer erkrankt und hätte die Väter ihrer Kinder verleumdet, sie verfolgt zu haben;
n./ „[...] Sie haben die von uns gesetzte Frist, sich bei uns allen zu entschuldigen versäumt, demnach gehen unsere strafrechtlichen Anzeigen gegen sie Frau A* ihren Weg. Zudem wurde das Jugendamt zum Schutz ihrer Kinder verständigt.“, sohin die Behauptung, sie habe strafbare Handlungen begangen und ihre Kinder vernachlässigt;
o./ „A* sollte mit 44 Jahren schon so viel Verantwortung haben, sich ordentlich um ihre Kinder zu kümmern, anstelle fremden Menschen zu belästigen und zu terrorisieren, nur in der offen gezeigten Hoffnung, dass für sie Geld abfällt. G* Ich habe gestaunt, wie viele sich gemeldet haben, die sie bereits zu terrorisieren versuchte.“, sohin die Behauptung, sie kümmere sich nicht ausreichend um ihre Kinder und belästige und terrorisiere Menschen, um an Geld zu kommen;
p./ „[...] Da sie sich jedoch darauf konzentriert haben von den vielen Alimenten der vielen Väter ihrer Kinder zu leben, die sie zu unfreiwilligen Vätern ihrer Kinder gemacht haben und dann noch mit diesen Vätern eine extreme Ruf- und Kreditschädigung betrieben haben, in dem sie diese als Verbrecher und Schizophrene öffentlich hingestellt haben, sehe ihr Leben sicher besser aus. Da ihnen kein Mann mehr weder freiwillig noch unfreiwillig weitere Kinder machen möchte, wollen sie vom Jugendamt trotz ihrer massiven psychischen Probleme, die durch ihren Alkoholmissbrauch entstanden sein dürften, Pflegekinder zu ihren eigenen Kindern dazu nehmen.“, sohin die Behauptung, einen promiskuitiven Lebensstil zu führen, die Väter ihrer Kinder verleumdet zu haben, indem sie diese als Verbrecher und Schizophrene bezeichnet habe, und sie massive psychische Probleme habe und alkoholkrank sei;
q./ „[...] Sie sind quasi fast 24 Stunden am Tag im Netz und versuchen bei ihnen fremden Menschen Geld herauszupressen, indem sie diese Tag und Nacht mit ihrem schwer psychopathischen Mobbing verfolgen. Sie forschen in Grundbüchern nach, bei wem sich ihr psychopathisches Verbrechen für sie auszahlen könnte und schicken diesen Menschen laufend ihre brüllenden Tonnachrichten. In der Hoffnung, dass sich diese Menschen von ihnen einschüchtern lassen.“, sohin die Behauptung, sie mobbe Personen, um ihnen Geld herauszupressen und schüchtere sie mit lautstarken Telefonanrufen ein;
r./ „[...] Sollte den heutigen Anruf eines ihrer Kinder getätigt haben, weil sie vielleicht Hunger haben, sollen sie mir eine Nachricht schicken. Selbstverständlich sorge ich dann dafür dass ihre Kinder etwas zu essen bekommen.“, sohin die Behauptung, sie lasse ihre Kinder hungern und sei somit eine schlechte Mutter;
s./ „Es war wohl zu erwarten, dass sie sich mit wem der wegen nationalsozialistischen Gedankenguts rechtskräftig verurteilt wurde, solidarisieren. Das schützt sie allerdings nicht vor der strafrechtlichen Anzeige, die wir gegen sie bereits eingebracht haben.“, sohin die Behauptung, sie teile nationalsozialistisches Gedankengut und habe strafbare Handlungen begangen;
2./ A* beschimpft und verspottet, „[...] Jedes Rindvieh ist mit absoluter Sicherheit intelligenter als sie. [...].“
Dazu traf das Erstgericht folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Die Angeklagte war zu den Tatzeiten 63 Jahre alt. Sie ist in ** geboren und österreichische Staatsbürgerin. Schulisch absolvierte sie vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule und die Lehre als Einzelhandelskauffrau. Sie war bis 1992 als Bankangestellte beruflich tätig. Sie ist derzeit in Pension mit einer Mindestpension samt Ausgleichzulage von 1.155 Euro. Sie hat kein Vermögen, aber auch keine Schulden. Ihre Strafregisterauskunft weist keine Einträge auf.
Im Zeitraum 2. bis 6.8.2024 in ** schrieb die Angeklagte mehrere Kommentare auf der Website **, dem Facebook-Account von Rechtsanwältin Mag. D*, wobei deren konkrete Veröffentlichungszeitpunkte jeweils nicht mehr festgestellt werden konnten.
Dieser Facebook-Account wird von Rechtsanwältin Mag. D* alleinig betrieben. Auf diesem Facebook-Account wird inhaltlich über die Aufgaben und Tätigkeiten des Jugendamtes diskutiert, wobei ein Großteil der dortigen Poster, wie auch die Angeklagte, diesem gegenüber äußerst kritisch bis sogar feindlich und aggressiv eingestellt sind.
Die Privatanklägerin und die Angeklagte kannten sich über diese Diskussionen im Rahmen des Facebook-Accounts von Rechtsanwältin Mag. D*. Anfänglich war die Privatanklägerin A* der Arbeit des Jugendamtes durchaus negativ eingestellt, doch änderte sie ihre Meinung und sah schon bald die dortigen Facebook-Kommentare als wahrheitswidrig und hetzerisch an. Infolgedessen wurde die Privatanklägerin A* Objekt der verbalen Aggression der dortigen Poster und vor allem der Angeklagten.
Die inkriminierten Postings wandten sich sohin an die Facebook-Freunde und Leser des Facebook-Profils der Rechtsanwältin Mag. D*, welche der Institution des Jugendamts äußerst negativ gegenüberstehen.
So schrieb die Angeklagte ein Posting mit dem Inhalt: „Ihr seid diejenigen, die Menschen zu ihren Opfern machen, da ihr ehrliche Arbeit selten bis nie gekannt habt.“
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass diese einen verlogenen und parasitären Lebensstil auf Kosten anderer aufweise.
So schrieb die Angeklagte ein Posting mit dem Inhalt „Ihre bewussten Lügen hatten kurze Beine und ihre Erpressungsversuche sind schief gegangen, doch das schützt sie nicht vor ihrer Haftung“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass diese vorsätzlich Lügen verbreite und dadurch andere Personen erpressen wolle, doch sie werde dafür zur Verantwortung gezogen werden.
So schrieb die Angeklagte: „Sie haben etlichen Personen gestanden [...] dass sie alkoholkrank sind und deswegen in psychologischer Behandlung waren. Man hat sie nicht mehr ambulant therapiert und sie warten auf einen Platz in der Psychiatrie. [...] Sie scheinen ihre Persönlichkeiten nicht mehr trennen zu können, damit könnten ihre Kinder in akuter Gefahr sein.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass diese alkoholkrank sei, an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide, welche einen Aufenthalt in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses unbedingt nötig mache, und dadurch seien ihre Kinder physisch und psychisch akut gefährdet.
So schrieb die Angeklagte: „Hier gibt es von niemanden Geld für sie. Gehen sie endlich arbeiten, dann verdienen sie ihr Geld.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie einen parasitären Lebensstil aufweise.
So schrieb die Angeklagte: „E* alias A* alias F* uvw Fakeprofilen mit denen sie hier bereits sehr viele terrorisiert und mit beweisbaren Lügen um Geld erpresst haben, aber keines bekamen.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie vorsätzlich Lügen verbreite und dadurch von anderen Personen Geld erpressen wolle.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Sie scheinen ihre Persönlichkeiten nicht mehr trennen zu können, damit könnten ihre Kinder in akuter Gefahr sein.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie sich schizophren benehme und seien dadurch ihre Kinder physisch und psychisch akut gefährdet seien.
So schrieb die Angeklagte: „A* sie sind am durchdrehen, legen sie sich hin und versuchen sie zu schlafen. Schlafen ihre armen Kinder schon.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie irre sei und das Wohlbefinden ihrer Kinder leide.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Sie dürfen sich unserer Strafanzeige und Zivilklage gegen sie unter ihrem Klarnamen sicher sein. Ihre Adresse wurde bereits erfolgreich abgefragt.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie strafbare Handlungen begangen habe.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Opfern, aber nicht so einer verlogenen Erpresserin. Sie haben ihr erpresserisches Treiben nicht nur bei mir versucht, sondern auch bei etlichen anderen. Sie versuchen die Menschen zuerst einzuschüchtern, danach über sie Beweise Lügen zu verbreiten und dann bitten sie diese Menschen zur Kasse und wenn die nicht gewillt sind, sich von ihnen erpressen zu lassen folgen brüllende Tonnachrichten und nächtliche Anrufe. Wenn Ihnen das auch keinen Erfolg, sprich Geld bringt, fragen Sie die Grundbücher von denen ab, die sie abzocken wollten. Dass das als Vorbereitung zu Einbrüchen gewertet wurde, wundert sie?“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie eine geldgierig und verlogene Erpresserin sei, andere mit nächtlichen und lautstarken Anrufen quäle und Einbrüche vorbereite.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Sie haben mit ihren schier endlosen nächtlichen Anrufen versucht mich und andere einzuschüchtern. [...]“
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie schüchtere mit nächtlichen Anrufen Personen einschüchtere.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Ihr Klarnamen A* ihre Adr. – Tele.Nr. – IP Adresse kann weiteren Geschädigten, die sich uns noch nicht angeschlossen haben, gerne weitergeleitet werden. Das Motto muss heißen, wir geben Mobbern und Erpressern keine Chance. [...].“
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie als Mobberin und Erpresserin Personen geschädigt habe.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Gelingt es ihnen nicht mehr, irgendwelchen Männern Kinder anzuhängen, um von den Alimenten leben zu können? Jetzt verstehe ich warum sie zu ihren Kindern, Pflegekinder vom Jugendamt übernehmen wollten, will ihnen niemand mehr Kinder machen? [...].“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie Männern fremde Kinder unterschiebe.
So schrieb die Angeklagte: „A*, mir ist es bewusst, dass sie psychisch sehr schwer krank sind, deswegen liefen ihnen die Väter ihrer Kinder davon, auch wenn sie falsch behauptet hatten, dass sie von denen verfolgt werden. [...].“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie psychiatrisch schwer erkrankt sei und sie hätte die Väter ihrer Kinder verleumdet, sie verfolgt zu haben.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Sie haben die von uns gesetzte Frist, sich bei uns allen zu entschuldigen versäumt, demnach gehen unsere strafrechtlichen Anzeigen gegen sie Frau A* ihren Weg. Zudem wurde das Jugendamt zum Schutz ihrer Kinder verständigt.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie strafbare Handlungen begangen und ihre Kinder vernachlässigt habe.
So schrieb die Angeklagte: „A* sollte mit 44 Jahren schon so viel Verantwortung haben, sich ordentlich um ihre Kinder zu kümmern, anstelle fremden Menschen zu belästigen und zu terrorisieren, nur in der offen gezeigten Hoffnung, dass für sie Geld abfällt. G* Ich habe gestaunt, wie viele sich gemeldet haben, die sie bereits zu terrorisieren versuchte.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie sich nicht ausreichend um ihre Kinder kümmere und Menschen belästige und terrorisiere, um an Geld zu kommen.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Da sie sich jedoch darauf konzentriert haben von den vielen Alimenten der vielen Väter ihrer Kinder zu leben, die sie zu unfreiwilligen Vätern ihrer Kinder gemacht haben und dann noch mit diesen Vätern eine extreme Ruf- und Kreditschädigung betrieben haben, in dem sie diese als Verbrecher und Schizophrene öffentlich hingestellt haben, sehe ihr Leben sicher besser aus. Da ihnen kein Mann mehr weder freiwillig noch unfreiwillig weitere Kinder machen möchte, wollen sie vom Jugendamt trotz ihrer massiven psychischen Probleme, die durch ihren Alkoholmissbrauch entstanden sein dürften, Pflegekinder zu ihren eigenen Kindern dazu nehmen.“
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie einen promiskuitiven Lebensstil führe, die Väter ihrer Kinder verleumdet habe, indem sie diese als Verbrecher und Schizophrene bezeichnet habe, und sie massive psychische Probleme habe und alkoholkrank sei.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Sie sind quasi fast 24 Stunden am Tag im Netz und versuchen bei ihnen fremden Menschen Geld herauszupressen, indem sie diese Tag und Nacht mit ihrem schwer psychopathischen Mobbing verfolgen. Sie forschen in Grundbüchern nach, bei wem sich ihr psychopathisches Verbrechen für sie auszahlen könnte und schicken diesen Menschen laufend ihre brüllenden Tonnachrichten. In der Hoffnung, dass sich diese Menschen von ihnen einschüchtern lassen.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie Personen mobbe, um ihnen Geld herauszupressen und sie mit lautstarken Telefonanrufen einschüchtere.
So schrieb die Angeklagte: „[...] Sollte den heutigen Anruf eines ihrer Kinder getätigt haben, weil sie vielleicht Hunger haben, sollen sie mir eine Nachricht schicken. Selbstverständlich sorge ich dann dafür dass ihre Kinder etwas zu essen bekommen.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie ihre Kinder hungern lasse und somit eine schlechte Mutter sei.
So schrieb die Angeklagte. „Es war wohl zu erwarten, dass sie sich mit wem der wegen nationalsozialistischen Gedankenguts rechtskräftig verurteilt wurde, solidarisieren. Das schützt sie allerdings nicht vor der strafrechtlichen Anzeige, die wir gegen sie bereits eingebracht haben.“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass sie nationalsozialistisches Gedankengut teile und strafbare Handlungen begangen habe.
So schrieb die Angeklagte in Bezug auf die Privatanklägerin: „[...] Jedes Rindvieh ist mit absoluter Sicherheit intelligenter als sie. [...].“.
Der angesprochene Leser verstand dieses Posting hinsichtlich der Privatanklägerin dahingehend, dass diese ein Trottel sei.
Die Website ** und insbesondere die inkriminierten Postings waren und sind weltweit für alle zugänglich, abrufbar und lesbar, somit liegen keine Beschränkungen vor.
Die Angeklagte wusste und wollte die Posting mit den oben genannten Inhalten auf der Website **, dem Facebook-Account von Mag. D*, schreiben und veröffentlichen. Sie wusste und wollte, dass ihre Postings auf der Website **, dem Facebook-Account von Mag. D*, weltweit abrufbar und lesbar sein werden. Die Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass ihre Postings von der oben genannten, angesprochenen Leserschaft gelesen und im Sinne des oben genannten jeweiligen Bedeutungsinhaltes auch so verstanden werden. Die Angeklagte wollte die Privatanklägerin vor den angesprochenen Lesern diffamieren.
Die Angeklagte schrieb sämtliche Postings ohne sinnliche Beeinträchtigung durch eine psychiatrische Erkrankung oder Ähnliches. Vielmehr war sie fähig, das Unrecht ihrer Taten im Zeitraum 2. bis 6. August 2024 einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Diese inkriminierten Postings schrieb die Angeklagte nie als direkte Reaktion auf eine Kommunikation mit oder ein Verhalten der Privatanklägerin. Vielmehr stellten die inkriminierten Postings verbale Angriffe der Angeklagten auf die Privatanklägerin dar, weil diese nicht die Meinung der Angeklagten und der Medieninhaberin Mag. D* vertrat. Die inkriminierten Postings waren in ihrem jeweiligen Bedeutungsinhalt wahrheits- und tatsachenwidrig.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ergaben sich aus ihren eigenen, unbedenklichen Angaben am Beginn der Hauptverhandlung (ON 22.1.1, Seite 2) und der eingeholten Strafregisterauskunft (ON 29).
Die Beilage ./A dokumentiert die Medieninhaberschaft von Rechtsanwältin Mag. D*, welche von dieser auch zugestanden wurde. Dass die inkriminierte Facebook-Seite weltweit abrufbar und lesbar war, wurde u.a. von der Privatanklägerin im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme nachvollziehbar erläutert (ON 33.1, Seite 18 unten).
In der unbedenklichen und unbestrittenen Beilage ./B sind die inkriminierten Postings mittels weitergeleiteten Screenshots dokumentiert.
Die Angeklagte vertrat eine leugnende Verantwortung. So gab sie zusammengefasst an, die inkriminierten Postings nicht geschrieben zu haben, weil ihr Account gehackt worden wäre; und zwar von H* (ON 22.1.1 Seite 3 und Seite 4).
Zunächst ist festzuhalten, dass die gesamte Darstellung der Angeklagten zu Beginn, sie „mache Opfervertretung in Amerika über I*“ (ON 22.1.1 Seit 6) bereits einen Teil ihrer Persönlichkeit zeigte. So gab sie an, für Opfer der katholischen Kirche (ON 22.1.1. Seite 7 oben) einzutreten, war aber nicht in der Lage, die Vereinsstruktur von I* zu erläutern, ganz abgesehen davon, dass sie das Akronym nicht auflösen konnte („Einzelrichterin: Was bedeutet I*? Angeklagte: Es ist eine Abkürzung. I* steht für Missbrauchsopfer.“ ON 22.1.1 Seite 8 oben). Was wiederum nicht ganz verwunderlich war, weil sie der englischen Sprache nicht mächtig ist („Angeklagte: […] Ich mache Opfervertretung in Amerika über I*; Einzelrichterin: Können Sie so gut Englisch? Angeklagte: Nein, das geht mit Übersetzung.“ ON 22.1.1, Seite 6). Auch war die Angeklagte nicht einmal rudimentär in der Lage, die Gemeinnützigkeit des Vereins und die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden darzustellen (ON 22.1.1, Seite 7). Dieser Zwischenteil der Vernehmung der Angeklagten war schlussendlich inhaltlich für diese Verfahren nicht von Bedeutung, zeigte aber mehr als deutlich auf, in welcher Art und Weise sie ihre Welt konstruiert. In diesem Zusammenhang stand auch die Darstellung der Angeklagten, sie sei regelmäßig Opfer massiver Gewalttaten (Nur beispielhaft: „weil ich in der Garage etwas ins Gesicht gespritzt bekam und fotografiert wurde.“ ON 51.1.1, Seite 2; oder „Wir sind oft genug und lange Zeit massiv bedroht worden.“, „Uns wurden einmal auch die Reifen aufgeschlitzt. Jetzt wurden wir beim Aussteigen aus dem Auto fotografiert und auch hier im Lift wurden wir fotografiert. Wir leben unter ständiger Beobachtung.“ ON 22.1.1, Seite 10). Somit variierte die Angeklagte ihr (Aussage-)Verhalten einerseits mit einer Überhöhung der eigenen Person und andererseits durch Konstruktion einer dauerhaften Opferrolle (ON 22.1.1, Seite 15).
Die Darstellung der Angeklagten, sie sei „gehakt“ (ON 22.1.1. Seite 8 erstes Drittel) worden, entbehrte einer nachvollziehbaren Erläuterung der Angeklagten sowie überhaupt einem überprüfbaren Tatsachensubstrat. Auf die Frage, ob es einen Hinweis darauf gebe, vermeinte die Angeklagte „Ich habe das auf meinem Smartphone gesehen“ (ON 22.1.1. Seite 8 erstes Drittel), ohne aber darstellen zu können, wie nun dieser Hackerangriff auf ihrem Smartphone ausgesehen habe. Auch eine entsprechende Dokumentation war der Angeklagten nicht möglich vorzulegen (ON 22.1.1, Seite 6 und Seite 8 erste Hälfte).
Gleichzeitig war nicht schlüssig, warum die Angeklagte, obwohl ja ihr Facebook-Account gehackt worden wäre, die inkriminierten Postings wiederum kannte. Die Darstellung, sie habe sie in Form von Screenshots gekannt, welche ihr ihre Freunde geliefert haben (ON 22.1.1, Seite 8 oben und ganz unten), war zwar möglich, aber dann nicht mehr glaubhaft, als die Angeklagte ausführte, sie sei gegen diesen anonymen Schreiber nicht vorgegangen. Wenn jemand – üblicherweise – über derartige Postings, wie in diesem Verfahren inkriminiert, tatsächlich in Form von Screenshots Kenntnis erlangt und diese doch wiederholt eindeutig diffamierenden Charakter haben, noch dazu in seinem eigenen Namen geschrieben werden, obwohl man es gar nicht ist, ist nur schwer verständlich, warum man die anderen Personen bzw. Poster nicht von der mangelnden Urheberschaft in Kenntnis setzen will, obwohl die Angeklagte bereits am 10.11.2023 davon erfahren haben will (ON 22.1.1, Seite 9 oben). Das Argument der Angeklagten, sie habe es deswegen noch nicht getan, weil sie krank sei, sie es aber vorgehabt habe (ON 22.1.1, Seite 4), widerspricht zumindest der Tatsache, dass sie dies bis zum Beginn der Hauptverhandlung unterließ und sie gerade in diesem Verfahren durchaus in der Lage war, an das Gericht umfangreiche Eingaben elektronisch einzubringen. Auch betonte sie immer wieder, dass sie eine umfangreiche Dokumentation über Inhalte in soziale Medien habe, wodurch wiederum ein neuerlicher Widerspruch zu ihrer Verantwortung entstand (zB „Ich habe leider 8.336 Screenshots, die mir von Freunden geliefert wurden, durchackern müssen.“ ON 33.1, Seite 11). Ihre Darstellung, „dass Facebook-Mitarbeiter ihre Zugangscodes an Hacker verkaufen“ (ON 22.1.1, Seite 9) war dann offensichtlich nur mehr ein substanzloser Versuch der Angeklagten, von sich abzulenken.
Nicht nur dass die Angeklagte behauptete, auf Facebook gehackt worden zu sein, will ihr auch auf der Kommunikationsplattform WhatsApp das gleiche passiert sein (ON 22.1.1, Seite 11). Für das Gericht stellte sich aber die Frage, warum die Angeklagte dies nicht gleich von sich aus erzählte, als das Gericht sie zu Beginn einige Zeit zum Hackerangriff auf Facebook befragte. Es wäre doch konsequenter gewesen, wenn die Angeklagte gleich betont hätte, dass ihre Zugänge zu Facebook, WhatsApp und auch ihre Emails gehackt worden wären. Doch handelte es sich eindeutig um ein ausweichendes Aussageverhalten, als der Privatanklagevertreter der Angeklagten die Beilage ./C vorhielt, in welcher es um eine Kommunikation zwischen den Angeklagten und J* vom 27.08.2024 ging. In dieser Kommunikation wurde doch die Verachtung der Angeklagten gegenüber der Privatanklägerin deutlich. Diesbezüglich wurde auch vom Privatanklagevertreter die Beilage ./D vorgelegt, welche auf die Identität der in diesem Verfahren von der Angeklagten verwendeten Email-Adresse und jener der Facebook-Seite „**“ hinwies. Schlussendlich zeigte Beilage ./E die Kommunikation der Angeklagten mit der Medieninhaberin, in welcher sich die Medieninhaberin über die Beleidigungen der Angeklagten verärgert zeigt. Somit war die Darstellung der Angeklagten, alle oder ein großer Teil ihrer Accounts in sozialen Medien sei gehackt worden, als Versuch einer Verantwortungsabnahme für ihr Fehlverhalten zu werten.
Auf die Frage des Gerichtes, ob die Angeklagte inhaltlich hinter den inkriminierten Postings stehe, antwortete diese unumwunden mit „Inhaltlich, ja, aber trotzdem war ich es nicht. Dass natürlich ein Hacker meine Art zu schreiben nachmacht, kopiert, das ist klar.“ (ON 51.1.1, Seite 18 oben). Es entzog sich aber jeglicher Plausibilität, warum eine Person die Accounts der Angeklagte hacken hätte sollen, wenn diese Person inhaltlich das gleiche wie die Angeklagte schreiben hätte wollen. Gleichzeitig gab die Angeklagte nicht an, dass die externen Zugriffe auf ihre Accounts sie finanziell belastet hätten, was bei einem betrügerisch-kriminellen Vorgehen typischerweise der Fall gewesen wäre. Und blieb völlig schleierhaft, warum dieser Hacker gerade gegen die Privatanklägerin vorgehen sollte.
Die Anschuldigungen der Angeklagten, der zu Beginn des Verfahrens noch dem Gericht nicht bekannte Zeuge H* habe dies begangen, waren zunächst dadurch geprägt, diesen Zeugen pauschal zu verunglimpfen, denn dieser sei in Haft gewesen (ON 22.1.1, Seite 5), wobei sie wiederum kein wirkliches Motiv oder eine Handlungsmotivation des Zeugen H* benennen konnte bzw. dies gänzlich diffus war („Angeklagte: Ich nehme an, dass das eine Art Racheaktion war. Er ist mit einem gewissen Mag. K*, den er aus der Haft kennt, befreundet. Ich habe einmal Mag. K* ein Manuskript nur zum Lesen geborgt. Er hat es dann aber als sein Werk hochgeladen und hat zusätzlich Sachen ergänzt, womit ich nicht einverstanden war. Ich habe dann dafür gekämpft, dass der Verlag dieses Buch aus dem Handel nimmt und ihm der Buchvertrag gekündigt wird. Daraufhin hat mir dann Mag. K* gedroht, dass er wen bei L* kenne, usw.“ ON 22.1.1, Seite 5). Auf Nachfrage der Medieninhaberin meinte die Angeklagte dann auch, dass ihr der Zeuge H* den Hackerangriff sogar zugegeben und eine Anleitung zur Wiedererlangung ihres Accounts zugeschickt habe (ON 22.1.1, Seite 13). Der Zeuge H* verneinte dies aber eindeutig vor Gericht („Zeuge: Sicher nicht, es gibt auch keine Notwendigkeit.“ ON 51.1.1, Seite 53). Irgendwelche Beweismittel zu dem von der Angeklagten behaupteten Vorgehen des Zeugen blieb diese wiederum schuldig.
Zusammenfassend konnte in diesem Prozess doch der dominierende Eindruck gewonnen werden, dass die Angeklagte die Lüge als legitimes Mittel der individuellen Zielerreichung ansieht (bspw. zuletzt ON 51.1.1, Seite 79 unten) und genau dies bei den inkriminierten Postings gegenüber der Privatanklägerin auch praktizierte.
Die Zielgruppe der inkriminierten Postings basierte insbesondere auf den nachvollziehbaren Schilderungen der Privatanklägerin zur Kommunikation(sweise) auf der inkriminierten Website (ON 33.1, Seiten 17ff).
Die Feststellungen zum Wortlaut und zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Postings gründeten sich auf die wörtliche und grammatikalische Interpretation der unmissverständlich und in einfachen Worten abgefassten Textzeilen aus der Sicht des angesprochenen Leserkreises. Die inkriminierten Postings ließen bei realistischer Betrachtungsweise keinen anderen Schluss zu, als dass die angesprochene Leserschaft diese auch im konstatierten Sinn verstanden hat. Dabei durfte gerade nicht übersehen werden, an welche Personen auf welcher Website die inkriminierten Postings gingen; an Personen, die das Kindeswohl hoch halten wollen, aber jegliche Arbeit des Jugendamtes öffentlich diskreditieren. Auch die teilweise Wiederholung der Behauptungen der Angeklagten gegenüber der Privatanklägerin, wobei gleichzeitig weitere Abweichungen zu einer inhaltlichen Steigerung führten, intensivierten die negative Bedeutung der einzelnen Postings. Die von der Angeklagten binnen weniger Tage verwendeten Begrifflichkeiten wie beispielsweise „bewusste Lügen“, „damit könnten ihre Kinder in akuter Gefahr sein“, „mit beweisbaren Lügen um Geld erpresst haben“, „verlogene Erpresserin“, etc. ließen keinen Raum für andere Interpretationen.
Dass keine direkte Reaktion der Angeklagten auf eine Kommunikation mit oder ein Verhalten der Privatanklägerin vorlag, ergab sich zunächst aus der logischen Konsequenz, da die Angeklagte die Urheberschaft der inkriminierten Postings grundsätzlich leugnete. Auch verneinte die Angeklagte selbst eine derartige Kommunikation („Einzelrichterin: Gab es eine sonstige Kommunikation miteinander? Angeklagte: Nein.“ ON 22.1.1, Seite 8 und „Einzelrichterin: Wann hat sie Sie beschimpft oder beleidigt? Angeklagte: Nie.“ ON 22.1.1, Seiten 17/18). Zudem konnte das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von der Redeweise der Privatanklägerin erlangen. Die Privatanklägerin war sicherlich durch die Ereignisse noch zermürbt, was man an ihrer nicht-linearen Erzählweise im Zuge ihrer Zeugenaussage erkennen konnte. Dabei zeigte sie keine aggressive, grenzüberschreitende Verwendung von Sprache, sondern vielmehr eine bedachte, sogar dann, wenn sie erneut und wiederholt Angriffen der Angeklagten, und auch der Medieninhaberin, im Zuge der Verhandlung ausgesetzt war (bspw. ON 33.1, Seite 22 oben oder ON 51.1.1, Seiten 32ff). Sämtliche Postings wurden mit der Privatanklägerin durchgegangen (ON 51.1.1, Seiten 12ff) und stellte sie deren Inhalte in Abrede. Gleichzeitig äußerte die Angeklagte in der gesamten Hauptverhandlung, während immerhin drei Terminen, keine konkretisierbaren Angaben zu deren Wahrheitsgehalt, sodass daraus deren Wahrheits- und Tatsachenwidrigkeit abgeleitet werden konnte.
Die subjektive Tatseite erschloss sich aus folgenden Überlegungen: Zunächst darf nicht übersehen werden, dass die Angeklagte durchaus rege auf sozialen Medien kommuniziert, dass ihr die Abläufe etc. jedenfalls geläufig sind. Weiters postete sie schon längere Zeit und regelmäßig auf dem inkriminierten Facebook-Account, woraus sich ihre Kenntnisse zur Zielgruppe und typischen Botschaftsinhalten dieses Accounts ableiten ließen. Durch die wiederholten verbalen Attacken gegenüber der Privatanklägerin, welche sich in ihren Vorwürfen inhaltlich immer ähnelten, waren subjektive Divergenzen zum Bedeutungsinhalt ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang durfte auch nicht übersehen werden, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung offen und wiederholt ihre Antipathie gegenüber der Privatanklägerin darlegte. Aber schlussendlich gab die Angeklagte selbst zu, dass der Inhalt der Postings nicht richtig war (ON 22.1.1, Seite 6), sodass die subjektive Einordnung des objektiven Verhaltens der Angeklagten nur im festgestellten Sinne erfolgen konnte.
Die Medieninhaberin reklamierte wiederholt, dass die Angeklagte nicht zurechnungsfähig sei. Dabei blieb aber im Dunkeln, aufgrund welcher fundierter Tatsachen oder zumindest Informationen sie diese Rückschlüsse zog. Das Aussageverhalten der Angeklagten war flexibel, aber in seiner Zielsetzung, nämlich der Leugnung der eigenen Verantwortung, gänzlich stringent. Und wurde von der Angeklagten selbst, damals auch rechtsanwaltlich vertreten, eine derartige Beeinträchtigung ausgeschlossen (ON 33.1, Seite 14 und Seite 15).
Der Beweisantrag der Medieninhaberin zur Einholung eines IT-Gutachtens (ON 51.1.1, Seite 79) entbehrte eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhanges zum Verfahrensgegenstand.
Rechtlich erachtete die Erstrichterin den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und den Tatbestand der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt, der Entschuldigungsgrund nach § 115 Abs 3 StGB liege nicht vor.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den ordentlichen Lebenswandel mildernd, erschwerend demgegenüber über das Zusammentreffen von 20 Vergehen.
Ausgehend von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen erschien die verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten tat- und schuldangemessen und der Persönlichkeit der Angeklagten entsprechend.
Gemäß § 33 Abs 1 MedienG war auf Antrag der Privatanklägerin im Strafurteil auf die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke oder die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website zu erkennen (Einziehung).
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe, des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe angemeldeten (ON 52, 53), in der Folge fristgerecht ausgeführten Berufungen der Angeklagten und der Medieninhaberin (ON 64, 65), denen spruchgemäß Berechtigung zukommt.
Zunächst ist zum Prüfungsmaßstab festzuhalten, dass gemäß § 41 Abs 6 MedienG in Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts der Medieninhaber zur Hauptverhandlung zu laden ist. Er hat die Rechte des Angeklagten; insbesondere steht ihm das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Angeklagte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Nach Abs 7 leg.cit bilden die Entscheidungen über die Einziehung und die Urteilsveröffentlichung Teile des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des Medieninhabers mit Berufung angefochten werden. § 41 Abs 6 MedienG ist lex specialis zu § 64 Abs 1 (zweiter Satz) StPO. Der Medieninhaber ist aber Haftungsbeteiligter iSv § 64 Abs 1 (erster Satz) StPO (OLG Wien 18 Bs 326/18z), weil er „von der Einziehung einer Sache bedroht“ ist (§ 33 MedienG); er kann daher seine Sache selbst führen oder sich vertreten lassen (Abs 2 leg.cit.). Der Medieninhaber kann das Urteil nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über Entschädigung, Einziehung oder Urteilsveröffentlichung anfechten, sondern auch in der Hauptsache (Rami in WK 2MedienG § 41 Rz 30/5 ff mwN; Heindl in Berka ua MedienG Praxiskomm 4§ 41 Rz 27, 30; OLG Wien 17 Bs 42/08p), und zwar auch gegen den Willen des Angeklagten (15 Os 36/17h [15 Os 37/17f], MR 2017, 169). Den Medieninhaber treffen aber, sofern er nicht selbst angeklagt ist, nicht auch die Pflichten des Angeklagten, insb nicht die Prozesseinlassungspflicht (Rami aao). Wird im Strafverfahren auf Einziehung erkannt (§ 33 Abs 1 MedienG), treffen die Kosten des Verfahrens im Falle einer Verurteilung den Verurteilten (§ 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 381 ff StPO) und im Fall eines Freispruchs gemäß § 29 Abs 3 MedienG den Freigesprochenen (§ 29 Abs 3 MedienG iVm §§ 381 ff StPO); in allen anderen Fällen eines Freispruchs ist gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm §§ 390 ff StPO vorzugehen (Rami aao § 33 Rz 13). Der Verurteilte hat aber nicht die Kosten des Medieninhabers, der an einem Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts teilnimmt (§ 41 Abs 6 StPO), zu ersetzen (Lendl in WK-StPO § 393 Rz 20).
Weiters ist einleitend zum Gang des Verfahrens zu skizzieren, dass dieses – abgesehen davon, dass der Akt zu mehr als der Hälfte aus hunderten Seiten per e-mail eingebrachten und daher grundsätzlich unzulässigen und prozessual unbeachtlichen E-Mails der Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0127859) besteht - geprägt war von verbalen Auseinandersetzungen der Medieninhaberin mit der Einzelrichterin, dem Privatanklagevertreter und dem (zeitweiligen) Verteidiger, die nach Meinung des erkennenden Senats im Rahmen der Sitzungspolizei nach den Bestimmungen der §§ 233 ff StPO hätten unterbunden werden müssen. Während der erste Hauptverhandlungstermin am 8. Oktober 2024 ohne ordnungsstörende oder anstandsverletzende Vorkommnisse stattfand (ON 22.1.1), entwickelte sich ab Beginn des zweiten Termins am 26. November 2024 (ON 33.1) und somit ebenso am 14. Jänner 2025 (ON 51.1.1) eine keinesfalls der Würde des Gerichts entsprechende Stimmung, die im auf Bild- und Tonaufzeichnung gemäß § 271a Abs 1 StPO gründenden Protokoll wiedergegeben ist. Insbesondere unterbrach die Medieninhaberin ohne am Wort zu sein die Richterin und die anderen Verfahrensparteien, sodass die (Übertragung der) Protokollierung nahezu unmöglich wurde. Schließlich mündete das Verfahren in Disziplinaranzeigen der Richterin und der als Anwältin eingetragenen Medieninhaberin.
Zur Berufung der Angeklagten:
Mit Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO macht die Angeklagte geltend, das Erstgericht habe die Verantwortung der Angeklagten samt vorgelegter Urkunden, sie habe im Tatzeitraum kein Facebook-Account mehr gehabt, ein Identitätsdiebstahl liege nahe, im Urteil nicht erörtert. Dieser Nichtigkeitsgrund dient zur Beanstandung getroffener Feststellungen über entscheidende Tatsachen. Gemeint ist also die Sachverhaltsebene, aber nie die Beweiswürdigung im Urteil und nie die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts. Gegenstand der Mängelrüge ist nicht mehr und nicht weniger als die Einhaltung der Grenzen, die § 258 Abs 2 der sog freien Beweiswürdigung des Gerichtes setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit iS eines Willkürverbotes ( Ratzin WK-StPO § 281 Rz 397). Der zur Überzeugung von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (oder des Angeklagten) aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang bspw kann daher nicht mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0106588). Die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge fordert die Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe; die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend (SSt 64/23 = JBl 2005, 262). Im Unterschied zur Berufung wegen Schuld zielt eine Urteilsanfechtung aus Z 5 nicht darauf ab, dass anderslautende Feststellungen getroffen werden mögen, sondern macht geltend, dass eine getroffene Feststellung über eine entscheidende Tatsache wegen ihrer Darstellung (undeutlich, widersprüchlich) oder angesichts der Beweiswürdigung dazu (undeutlich, unvollständig, widersprüchlich usw) unhaltbar ist. Hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen kommt eine Mängelrüge von vornherein nicht in Betracht (Kirchbacher StPO 15 § 281 Rz 46 ff mwN).
Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt vor, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1) nicht würdigt (SSt 2003/93), zB erhebliche Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet (SSt 52/11, JUS 6/2670). Es kann auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unvollständig sein, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Dem Gericht ist aufgetragen, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs 2 Z 5); es genügt daher eine zusammenfassende Aufzählung der Beweismittel und es ist nicht nötig, bei jeder Tatsachenfeststellung das entsprechende Beweismittel anzuführen (EvBl 1971/243). Ein Begründungsmangel iS der Z 5 ist somit nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse erörtert und darauf untersucht, wieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Dem Rechtsmittelgericht obliegt auch nur die Kontrolle, ob alles Erwägenswerte (beweiswürdigend) erwogen wurde, nicht aber des Inhaltes dieser Erwägungen (Ratz aao Rz 16).
Entgegen diesem Vorbringen hat sich das Erstgericht in seiner sehr sorgfältigen Beweiswürdigung aber ausführlichst mit dieser Verantwortung der Angeklagten, sie sei gehackt worden, auseinandergesetzt und schlüssig und nachvollziehbar als Schutzbehauptung verworfen, eine Unvollständigkeit liegt nicht vor. Die Angeklagte verwendete (und zwar noch in gegenständlichem Verfahren, siehe ihr E-Mail an das Gericht vom 3. Oktober 2024, ON 16.1) die Adresse **, während „I* **“ die Adresse ** verwendet. Die in ON 47 vorgelegte angebliche Abmeldung von Facebook und Löschung des Kontos am 23. Februar 2024 betraf hingegen die Adresse **. Warum die Angeklagte nicht unter der von ihr verwendeten anderen Adresse einen Facebook-Account „B* C*“ betreiben sollte, erhellt nicht. Darüber hinaus ist die Echtheit dieser Beilage anhand diverser Merkmale in Zweifel zu ziehen: so wechselt die Sprache zwischen Englisch und Deutsch, wird nach dem Monat Februar ein Punkt gesetzt, und steht als angebliches Löschungsdatum „23.02.2023.03.2024“.
Der Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45). Angesichts dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses stellte – unter Einbeziehung des von der Angeklagten, von der Privatanklägerin und vom weiteren Zeugen H* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens und Berücksichtigung vorgelegter Unterlagen mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass die Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tathandlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Erstgericht die Urheberschaft der inkriminierten Beiträge durch die Angeklagte zweifelsfrei feststellen können. Der Beweisantrag auf Vernehmung des (an einer anderen Adresse als die Angeklagte wohnhaften) Sohns der Angeklagten M* C* als Zeugen ist unbeachtlich, weil die Angeklagte selbst technisch ausreichend versiert im Umgang mit sozialen Medien ist und sich auch Hilfe von einer anderen Person zur Erstellung/Weiterbetreibung des Accounts holen konnte. Das weitere Vorbringen zur Weiterverbreitung von Inhalten an weitere Personen ist dermaßen unverständlich, dass sinnvoll nicht darauf repliziert werden kann. Zuletzt hat die Angeklagte selbst ihre Kommunikation mit der Medieninhaberin dem Gericht übermittelt (ON 12.2).
Der Berufung wegen Strafe ist Berechtigung nicht abzusprechen, ist doch der weitere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen. Das Verfahren hat nämlich aus nicht (ausschließlich) von der Angeklagten (oder ihrem Verteidiger) zu vertretendem Grund unverhältnismäßig lange gedauert, und zwar aufgrund des eingangs beschriebenen Gangs der Verhandlung, der zu einer Flut an Eingaben der Angeklagten, nahezu unlesbaren Protokollen, einer Urteilsausfertigung und -zustellung erst sechs Monate nach Verkündung (ON 1.41) und der Entscheidung durch das Berufungsgericht im Mai 2026 führte. Der durch die überlange Verfahrensdauer bewirkten Grundrechtsverletzung ist daher durch eine rechnerisch zu spezifizierende (vgl RIS-Justiz RS0114926) Strafmilderung im Ausmaß von einem Monat Rechnung zu tragen. Ausgehend davon, von den allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiven Aspekten erscheint (nach Abzug von einem Monat) somit eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten schuld- und tatangemessen. Weiters konnte aufgrund des bis zur Tat ordentlichen Lebenswandels der mittlerweile 65-jährigen Angeklagten die Strafe bedingt nachgesehen werden.
Zur Berufung der Medieninhaberin:
Stoßrichtung auch dieser Berufung ist die Forderung nach Feststellungen, dass die inkriminierten Postings nicht von der Angeklagten stammten, sondern diese gehackt worden sei; es sei nicht einmal konstatiert worden, von welchem Profil die Postings ausgegangen seien.
Indem zunächst eine „Verletzung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO)“ moniert wird, unterlässt es die Berufungswerberin darzutun, welcher Nichtigkeitsgrund hier angesprochen wird. Zu denken wäre nur an eine Tatsachenrüge (Z 5a, vgl Kirchbacher aao Rz 66 f mwN), die aber im einzelrichterlichen Verfahren nicht erhoben werden kann (§ 489 Abs 1 StPO).
Wenn sie weiters das Fehlen von Feststellungen dazu, von welcher konkreten Facebook-Seite die Postings abgesetzt worden seien, unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügt, übersieht sie, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn über einen in der HV mündlich gestellten Antrag des Beschwerdeführers überhaupt nicht, also weder positiv noch negativ, erkannt wurde oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefällten Beschluss des Schöffengerichts iSd § 238 (und nicht bloß durch eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden) Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden. Unabdingbare Voraussetzung ist daher die Stellung eines Antrags durch den Beschwerdeführer oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 302). Sowohl der Verfahrensantrag als auch der Widerspruch sind in der Hauptverhandlung zu begründen, um die Möglichkeit der Bekämpfung mittels der Z 4 zu eröffnen. Eine Anleitungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Verteidiger besteht grundsätzlich nicht; nur wenn ein beigegebener Verteidiger (§§ 61 f) offenkundig versagt, hat das Gericht ihn anzuleiten oder die Verhandlung zu vertagen (13 Os 147/15i; siehe Kirchbacher aao Rz 37).
Der Hinweis auf das Legalitätsprinzip und die Offizialmaxime, das Erstgericht hätte ein IT-forensisches Sachverständigengutachten zur Analyse des Facebook-Accounts (das beinhaltet die a./ Auswertung von IP-Zugriffsprotokollen [zB aus Logdaten bei Meta/Facebook], b./ Abgleich der Geräte-IDs und -Standorte zum jeweiligen Tatzeitpunkt, c./ Prüfung von Login-Aktivitäten, darunter ungewöhnliche Zugriffszeiten oder -quellen, d./ Ermittlung, ob eine Zwei-Faktor-Authentifizierung aktiviert war, e./ Auswertung möglicher Synchronisierungen mit Drittgeräten oder Browser-Fingerprints) verfehlt somit den Bezugspunkt der Rüge nach der Z 4.
Der ebenfalls unter der Z 4 bzw auch der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachten Nichtberücksichtigung ihrer Anträge auf Vernehmung von vier Zeuginnen (N*, O*, P* und Q*, siehe ON 22.1.1, S 17, sowie erkennbar ON 33.1, S 27) zum Beweis dafür, dass die Privatanklägerin verschiedene Personen, darunter die Angeklagte beleidigt und verleumdet habe und diese daher nur entrüstet reagiert habe, sowie zum Charakter der Privatanklägerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Nichtigkeitsgund erfordert, dass der abgewiesene Beweisantrag erhebliche Tatsachen (vgl § 254 Abs 1 StPO) betrifft; darunter sind jene zu verstehen, die nach Denkgesetzen und Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet sind, den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache, also eine für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung, zu beeinflussen (Kirchbacher aao Rz 40). Daran mangelt es den Beweisen bereits a priori. Denn einerseits kennt § 111 StGB keinen Entschuldigungsgrund der Entrüstung, und ist andererseits eine solche auch nach § 115 Abs 3 StGB (zu Faktum 2.) bereits aufgrund der vorgelegten Postings nicht anzunehmen, und behauptete die Angeklagte, selbst nicht einmal, entrüstet gewesen zu sein, wie sich zB aus der Beilage ./E (ON 51.1.3, WhatsApp zwischen der Angeklagten und der Medieninhaberin ab 20. August 2024, nachdem letztere vom Privatanklagevertreter aufgefordert wurde, die Beiträge zu löschen), ergibt. Die weiteren „Beweisanträge“ zum Beweis der Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten (zB ON 51.1.1, S 69) zum Tatzeitpunkt entbehren jeglichen Substrats. Der Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Bereich der IT zum Beweis dafür, dass H* das Handy der Angeklagten gehackt habe (ON 51.1.1), entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung, warum das Beweismittel geeignet sein soll, das Beweisthema zu einer entscheidenden Tatsache zu erhärten.
Die seitenlangen (Seiten 7-17 in ON 65), im Rahmen der Nichtigkeitsberufung getätigten, den Zeugen H* und insbesondere die Erstrichterin angreifenden Ausführungen sind einer prozessordnungskonformen Erwiderung nicht mehr zugänglich, weil nicht einmal ansatzweise erkannt werden kann, welcher Nichtigkeitsgrund durch die Medieninhaberin Rechtsanwältin Mag. D* hier angesprochen werden soll.
Zur Schuldberufung wird betreffend das angebliche Hacken des Accounts auf die Ausführungen zur Berufung der Angeklagten verwiesen. Den angeblich fehlenden Vorsatz betreffend ist auszuführen, dass das Erstgericht die subjektive Tatseite der Angeklagten iSe Wissens und Wollens ausreichend feststellte und diese Feststellungen empirisch einwandfrei herleitete (US 14 bzw 19-20), wohingegen – angesichts des Absetzens von 20 Postings in wenigen Tagen durch eine im Umgang mit sozialen Medien erfahrene Person – die Spekulationen über einen seelische Ausnahmezustand aufgrund „traumatischer Ereignisse rund um ihre Lebenserlebnisse“, der zu unüberlegten Reaktionen ohne planvollen Charakter führte, nicht überzeugen.
Mit ihrer Strafberufung wird sie auf die Entscheidung über jene der Angeklagten verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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