Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gregor Lebschik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. B* ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.12.2025, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird teilweise abgeändert, sodass es einschließlich des bestätigten Teils zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 6.4.2023 eine Versehrtenrente als Dauerrente ab 1.6.2025 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Trümmerbruch des fünften Mittelfußknochens, der Bruch des dritten und vierten Mittelfußknochens sowie eine Prellung des Brustkorbes links Folgen des Arbeitsunfalles vom 6.4.2023 sind.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 795,65 (darin EUR 132,61 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 6.4.2023 einen Arbeitsunfall, als er sich beim Fahren mit einem Deichselstapler den linken Fuß zwischen Stapler und Wand einquetschte. Als Folgen des Arbeitsunfalls erlitt er einen Trümmerbruch des fünften Mittelfußknochens, einen Bruch des dritten und vierten Mittelfußknochens sowie eine Prellung des Brustkorbes links.
Mit Bescheid vom 10.12.2024 (Beilage ./9) erkannte die Beklagte dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente als vorläufige Rente von 25 % zu.
Nach durchgeführter operativer Behandlung und einem folgenden komplizierten Verlauf aufgrund der Nichtheilung des fünften Mittelfußknochens und einer nochmals erforderlichen Operation bestehen beim Kläger ab 1.6.2025 folgende Funktionseinschränkungen: Narben am linken Fuß; eine Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk links; eine leichte Muskelverschmächtigung am linken Bein (als Ausdruck des verminderten Gebrauchs) sowie ein subjektiv vom Kläger empfundenes vermindertes Hautgefühl im linken Fuß.
Mit Bescheid vom 3.4.2025 (Beilage ./12) entzog die Beklagte dem Kläger die vorläufige Versehrtenrente per 1.6.2025 und sprach aus, dass kein Anspruch auf Dauerrente bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Antrag, dem Kläger ab 1.6.2025 eine Versehrtenrente als Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Es bestünden nach wie vor unfallbedingte Schmerzen und Einschränkungen. Der Kläger könne nicht mit dem linken Fuß auf den Zehenspitzen stehen, er könne nicht barfuß gehen und auch ein sicheres Besteigen von Leitern sei ihm nicht möglich. Selbst aus den von der Beklagten vor Erlassung des bekämpften Bescheids eingeholten Gutachten ergebe sich eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % auf Dauer.
Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, die Restfolgen des Arbeitsunfalls würden die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht so sehr beeinträchtigen, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 % bestünde. Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Leistungsbegehren ab. Über das (implizierte) Eventualbegehren auf Feststellung nach § 82 Abs 5 ASGG entschied es nicht. Es ging dabei neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt von den aus den Urteilsseiten 1 und 2 ersichtlichen Feststellungen aus, auf welche verwiesen wird.
Rechtlich führte es aus, eine Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente nach § 209 Abs 1 ASVG setze keine Änderung der Verhältnisse voraus und sei an die Grundlage für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Nach den Feststellungen liege beim Kläger keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % vor, weshalb das auf Zuerkennung einer Versehrtenrente als Dauerrente gerichtete Klagebegehren abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Stattgebung des Leistungs-, in eventu des Feststellungsbegehrens abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Aus Sicht des Klägers sei das Verfahren mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht das von ihm beantragte neurologische Sachverständigengutachten nicht eingeholt habe. Durch dieses hätten auch neurologisch objektivierbare Funktionseinschränkungen aufgrund des Arbeitsunfalls festgestellt werden können, sodass insgesamt von einer MdE von zumindest 20 % auszugehen gewesen wäre, womit die Voraussetzungen für eine Versehrtenrente gegeben wären.
Zwar kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darin liegen, dass bestimmte Sachverständigengutachten, die für die Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, nicht eingeholt wurden (OLG Wien, 7 Rs 107/14b = SVSlg 64.869). Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (OLG Wien, 8 Rs 57/01k = SVSlg 50.069; 9 Rs 103/04i = SVSlg 50.447; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9 mwN). Führt daher ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ausdrücklich aus, dass eine weitere Begutachtung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nicht erforderlich ist, kann eine weitere Begutachtung unterbleiben, ohne dass dies einen Verfahrensmangel begründet (RI0100128; vgl 10 ObS 59/13v).
Vorliegend hat der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie, Dr. C*, Msc, sowohl in seinem schriftlichen Gutachten (ON 4, S 14) als auch im Rahmen der mündlichen Erörterung (ON 16.3, PS 2) die Einholung eines neurologischen Gutachtens ausdrücklich als nicht erforderlich erachtet. Mit den vom Kläger behaupteten Sensibilitätsstörungen hat er sich auseinandergesetzt und diese als vorliegend beurteilt, ist jedoch aufgrund seiner fachlichen Expertise zu dem Schluss gelangt, dass keine weiteren über die unfallchirurgische Beurteilung hinausgehenden Funktionseinschränkungen bestünden. Insbesondere lägen keine Lähmungserscheinungen vor, die Auswirkungen auf Beweglichkeit und Belastbarkeit des Fußes hätten (ON 16.3, PS 2). Somit bestand aber für das Erstgericht kein Anlass, ein neurologisches Gutachten einzuholen (vgl konkret zur Einholung eines neurologischen Gutachtens wegen behaupteter Sensibilitätsstörungen OLG Linz, 12 Rs 61/25i).
1.2. Als weiteren Verfahrensmangel moniert der Kläger, das Erstgericht habe entgegen der Bestimmung des § 82 Abs 5 ASGG nicht über das Eventualbegehren auf Feststellung entschieden. Er ist damit im Recht:
Wird das Leistungsbegehren abgewiesen, etwa - wie hier - wegen einer MdE, die nicht das rentenbegründende Ausmaß erreicht, und liegt zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz eine Gesundheitsschädigung vor, die Folge eines Arbeitsunfalls ist, so hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung auch ohne Antrag des Klägers die entsprechende Feststellung auszusprechen, und zwar im Spruch und nicht bloß in der Begründung (RS0114852). Das Unterbleiben einer solchen Entscheidung ist ein Verfahrensmangel ( NeumayraaO § 82 ASGG Rz 12; 10 ObS 158/93; vgl RS0042374 [insb T1]). Bei Spruchreife kann das Berufungsgericht die unterbliebene Sachentscheidung selbst nachholen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 29; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 496 Rz 20; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 496 Rz 4).
Vorliegend hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass der Kläger durch den Arbeitsunfall einen Trümmerbruch des fünften Mittelfußknochens, einen Bruch des dritten und vierten Mittelfußknochens sowie eine Prellung des Brustkorbes links erlitten hat (US 1 und 2). Aufgrund dieser Feststellungen ist die Entscheidung über das Eventualbegehren nach § 82 Abs 5 ASGG somit spruchreif, weshalb das Berufungsgericht in teilweiser Stattgebung der Berufung den Spruch des Urteils damit ergänzen konnte, dass die genannten Verletzungen als Folgen des Arbeitsunfalls festzustellen sind.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Weiters wendet sich der Kläger auch mit diesem Berufungsgrund gegen die Nichteinholung des neurologischen Sachverständigengutachtens. Es liege ein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO vor, weil das orthopädisch- unfallchirurgische Sachverständigengutachten aufgrund der fachübergreifenden Mitbeurteilung der umfänglichen neurologischen Unfallfolgen des Klägers ungenügend sei.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist nach der ständigen Rechtsprechung eine Frage der Beweiswürdigung (RS0043320; Rechberger/Koller in Klicka/Koller aaO §§ 360-362 Rz 6; Spitzer in Kodek/Oberhammer aaO § 362 Rz 7; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 362 ZPO Rz 6). Nur wenn der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat, kommt eine Anfechtung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in Betracht (RS0043168). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, behauptet der Kläger jedoch gar nicht.
Die in der Berufung zitierte Entscheidung 23 Rs 2/25b des Oberlandesgerichts Innsbruck ist insoweit nicht einschlägig, als es dort um die Beurteilung eines Post-/Long-Covid-Syndroms ging, sohin um ein multidisziplinäres Geschehen, das zudem neu ist, weshalb Erfahrungen mit der Einschätzung einer darauf zurückzuführenden MdE noch sehr begrenzt sind (dortige Punkte 1.6. und 1.7.). Auf die primär unfallchirurgischen Folgen eines Arbeitsunfalls trifft dies jedoch nicht zu.
2.2. Soweit der Kläger schließlich auch unter diesem Berufungsgrund das Unterbleiben der Entscheidung über das Feststellungseventualbegehren rügt, ist er auf die Ausführungen zu Punkt 1.2. zu verweisen.
3. Das angefochtene Urteil war daher hinsichtlich der Abweisung des Leistungsbegehrens zu bestätigen und um die Stattgabe des darin implizit enthaltenen Feststellungsbegehren zu ergänzen.
4. Zu den Kosten:
4.1. Infolge der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war auch die darin enthaltene Kostenentscheidung neu zu fassen: Diese gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a) iVm Abs 2 ASGG. Der Kläger gilt auch dann als vollständig obsiegend im Sinne dieser Bestimmung, wenn er nur mit dem in der Leistungsklage enthaltenen Feststellungsbegehren durchdringt (SVSlg 59.921; 39.699; OLG Wien, 10 Rs 217/01g; 7 Rs 103/20y; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 77 Rz 7). Über die bestehenden Unfallsfolgen wurde auch nicht im angefochtenen Bescheid abgesprochen, sodass der Kläger mehr als im Bescheid festgestellt erreicht hat (RS0085811). Die Bemessungsgrundlage ist auch in diesem Fall gemäß § 77 Abs 2 ASGG ein Betrag von EUR 3.600 (OLG Linz, 11 Rs 69/22d).
Den von der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis des Klägers erhobenen Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO war insoweit zu folgen, als die Kosten der Vertagungsbitte vom 20.8.2025 (ON 12) nicht zu ersetzen sind, weil diese ausschließlich in die Sphäre des Klägers fällt (RS0121621; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.266). Die ersatzfähigen Kosten des Klägers reduzieren sich damit auf EUR 663,04 netto zuzüglich EUR 132,61 an 20%iger USt, gesamt daher auf EUR 795,65 brutto.
4.2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht gleichermaßen auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a) und Abs 2 ASGG.
5.Da auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043061) und sich im Übrigen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG stellten, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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