RS0036738 – OGH Rechtssatz
Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen im Sinne des § 146 ZPO, wenn die Partei den Eintritt des Ereignisses nicht miteingerechnet hat und wenn sie ihn auch unter Bedachtnahme auf die der Partei oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.