RS0113973 – OGH Rechtssatz
Von einem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO kann dann nicht gesprochen werden, wenn eine Partei die Frist für die Klage in der Annahme verstreichen lässt, eine Klageführung sei ohnehin aussichtslos, und damit die Versäumung letztlich selbst willentlich herbeiführte.