Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien ,**, vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Republik Österreich , Landespolizeidirektion Wien, **, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen EUR 9.782,30 brutto sA und Feststellung (Streitwert: EUR 15.000; Gesamtstreitwert: EUR 24.782,30), hier wegen Zulassung der Nebenintervention, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 28.10.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 1.373,45 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Klägersteht seit 11.2.2019 in einem Dienstverhältnis zur Beklagten und ist als Parkraumüberwachungsorgan tätig. Er begehrt EUR 5.000 Schmerzengeld, EUR 4.782,30 an Gehaltsdifferenzen sowie die Feststellungen, (1) dass er ab 1.1.2024 „in W1/9 Stufe 1 nach dem Wiener Bedienstetengesetz einzustufen“ sei, und (2) dass die Beklagte für künftige Schäden aus der Verletzung der Fürsorgepflicht und aus dem gegen den Kläger gerichteten Mobbing hafte.
Mit 1.1.2024 sei der Klägerin zum Teamleiter befördert worden und deshalb in W1/9 Stufe 1 nach dem Wiener Bedienstetengesetz einzustufen. Seit 8.6.2024 werde er nicht mehr dieser Einstufung entsprechend bezahlt.
Außerdem sei er seit seiner Beförderung zum Teamleiter gemobbt worden. Seine Vorgesetzten hätten keine Abhilfe geschaffen, sondern hätten ihn versetzt und in der Folge selbst weitere Mobbinghandlungen vorgenommen.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung der Klage.
Sie verkündete der Nebenintervenientin den Streit: Zwischen dem Bund und dem Land Wien bestehe eine Vereinbarung nach Art 15a B-VG über die Parkraumüberwachung in Wien. Demnach stelle das Land Wien dem Bund das erforderliche Personal zur flächendeckenden Überwachung der Kurzparkzonen und zur Unterstützung der LPD Wien bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs zur Verfügung. Die Bediensteten der Beklagten würden zur Dienstleistung bei der LPD Wien abgeordnet. Die LPD Wien sei gegenüber diesen abgeordneten Bediensteten zur Fachaufsicht und Erteilung von fachlichen Weisungen berechtigt. Die in der Klage erwähnten Dienstvorgesetzten des Klägers seien Mitarbeiter der LPD Wien. Würde der Klage stattgegeben, hätte die Beklagte Regressansprüche gegen den Bund als Dienstgeber dieser Personen.
Die Nebenintervenientin erklärte, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Die Entscheidung des Rechtsstreits habe Auswirkungen darauf, ob die Beklagte ihr gegenüber Regressansprüche geltend machen könne. Aufgrund der behaupteten und angekündigten Geltendmachung solcher Ansprüche, habe sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten.
Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention . Sein Vorwurf sei ausschließlich darauf gerichtet, dass die Beklagte bzw deren Organe das Mobbing-und Bossing-Verhalten nicht unterbunden hätten. Gegen Vertreter oder Organe der Nebenintervenientin würden keine Vorwürfe erhoben.
Mit dem angefochtenen Beschluss ließ das Erstgericht die Nebenintervention zu.
Ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt sei gegeben, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Nebenintervenienten verbessert werde. Es reiche die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme des Nebenintervenienten im Wege eines Regressprozesses, die sich hier schon aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers (nominell) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinn der Zurückweisung der Nebenintervention abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Nebenintervenientin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.In der Sache macht der Kläger - soweit erkennbar (vgl RS0041761) - weder Verfahrensmängel noch unrichtige Feststellungen geltend. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts bestehe kein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin am Streitbeitritt, weil nur die Beklagte als Arbeitgeberin verpflichtet gewesen sei, den Kläger vor Mobbing zu schützen. Der Anspruch stütze sich auf Bossing-bzw Mobbingvorwürfe gegen Mitarbeiter der Beklagten. Hinsichtlich des Anspruchs auf korrekte Einstufung und Entlohnung des Klägers sei ebenfalls kein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin zu erkennen.
2. Der Rekurs vermengt in seinen Ausführungen Fragen der Passivlegitimation für die Ansprüche des Klägers mit Fragen möglicher Regressansprüche der Beklagten gegen die Nebenintervenientin. Der Umstand, dass sich die vom Kläger im Verfahren geltend gemachten Ansprüche ausschließlich gegen die Beklagte richten, schließt keineswegs aus, dass sich die Beklagte in der Folge (teilweise) bei der Nebenintervenientin regressieren könnte.
3.Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt (RS0035724). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638).
Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (RS0106173 [T2]; RS0035724 [T11]). Dabei reicht es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind von ihm nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient daher nicht zu erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist vor allem dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden die Geltendmachung von Regressansprüchen bereits in Aussicht gestellt wurde. Schon die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet also ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient. Bei ausdrücklicher Ankündigung von Regressansprüchen muss der Nebenintervenient jedenfalls mit der ernsthaften Möglichkeit seiner künftigen Inanspruchnahme rechnen. Hingegen kann von einem Beitretenden nicht erwartet werden, dass er in seinem Beitrittsschriftsatz auch die rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen sich substanziiert darlegt. Es genügt die ernsthafte Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden (vgl 1 Ob 157/25g [Rz 11] mwN; 6 Ob 140/12z; Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 17 ZPO Rz 22).
4. Die Streitverkündung der Beklagten lässt erkennen, dass sie im Fall des Unterliegens im gegenständlichen Verfahren, Regressansprüche gegen die Nebenintervenientin geltend machen möchte. Schon deshalb muss die Nebenintervenientin ernsthaft mit ihrer künftigen Inanspruchnahme rechnen. Diese – plausibel dargestellte – Gefahr bildet bereits ein ausreichendes rechtliches Interesse (vgl 1 Ob 157/25g [Rz 13]).
5.In der vorliegenden Konstellation ist ein Regressanspruch auch nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal der Kläger behauptet, im Zuge des gesamten Mobbinggeschehens auch mit Oberstleutnant B*, BA MA, Abteilungsinspektor C* und Chefinspektor D* in Verbindung getreten zu sein. Dabei handelt es sich offenkundig um Organe der Nebenintervenientin, sodass-für den Fall der Berechtigung des Klagebegehrens-eine (solidarische) Haftung der Nebenintervenientin für den durch Mobbing entstandenen Schaden jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen ist. Die von der Beklagten angekündigten Regressansprüche erscheinen damit zumindest denkbar. Auf diese Umstände wird auch im Beitrittsschriftsatz hingewiesen (RS0035679).
6. Das Erstgericht ist damit zu Recht von einem rechtlichen Interesse der Nebenintervenientin am Streitbeitritt ausgegangen. Dass ein solches Interesse hinsichtlich einzelner von mehreren, vom Kläger gemeinsam geltend gemachter Ansprüche nicht besteht, steht der Nebenintervention nicht entgegen.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit zwischen dem Beitretenden und dem die Zulässigkeit des Beitritts bestreitenden Kläger (vgl 6 Ob 140/12z).
Der Revisionsrekurs ist nach § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar (RS0108617 [T3]).
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