Kriterien der schweren Folgen einer Tat: Die Anlaßtat (hier § 144 Abs 1 StGB) zufolge ihrer Strafdrohung; die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; der erhebliche soziale Störwert.
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