Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. September 2025, GZ **-37.2, nach der am 13. April 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Freh als Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Elisabeth Gerhards sowie des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Dr. Astrid Wagner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Strafe wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf fünfeinhalb Jahre herabgesetzt.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird das Adhäsionserkenntnis ersatzlos aufgehoben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 14.320,--samt 4 % Zinsen seit 7. August 2023 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 6. August 2023 in ** B* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie mit der rechten Hand würgte und am linken Oberarm packte und festhielt, sie fest an den Haaren nach hinten zog, sie biss, sie mit der Hand am Hals auf das Bett drückte, sie an den Knien packte und diese abwinkelte und sodann mit voller Wucht mit seinem erigierten Penis vaginal in sie eindrang, sie in weiterer Folge im Vierfüßlerstand von hinten an den Haaren riss und ihren Kopf nach hinten zog und versuchte, anal in sie einzudringen, was ihm nicht gelang, und sie am Oberarm packte und zu seinem erigierten Penis zog und dadurch versuchte, sie zur Vornahme des Oralverkehrs zu nötigen, wodurch sie unter anderem eine ca. 2 cm messende Schleimhautläsion im Scheideneingang, Blutunterlaufungen an der Brust, den Oberarmen und der Innenseite der Oberschenkel und Bissverletzungen an der linken Wange und der linken Schulter erlitt und die Tat bei B* eine akute Belastungsreaktion (ICD 10 F41) und eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43), sohin eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), zur Folge hatte.
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter als erschwerend, dass der Angeklagte kein Kondom verwendet und somit eine Schwangerschaft oder andere daraus resultierende gesundheitliche Folgen in Kauf genommen hat, als mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2026, GZ 14 Os 136/25v-4, ist nunmehr über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie die privatrechtlichen Ansprüche (ON 44.1) zu entscheiden, die eine schuld-und tatangemessene Herabsetzung der verhängten Unrechtsfolge sowie die Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses und Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die vom Schöffengericht zur Darstellung gebrachten Strafzumessungsgründe sind zunächst dahin zu ergänzen, dass die im Zuge der Tat vom Opfer erlittenen physischen Verletzungen zusätzlich als erschwerend zu werten sind, weil vorliegend die angeführte Erfolgsqualifikation aufgrund der eingetretenen psychischen Beeinträchtigung (vgl US 4 f) verwirklicht wurde (RIS-Justiz RS0119312 [T2]).
Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Erstgericht zu Recht den Umstand, dass der Angeklagte den erzwungenen Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzog, als erschwerend in Anschlag gebracht (vgl 14 Os 8/24v, 12 Os 133/17a; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 78).
Auch der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB, den der Berufungswerber darin zu erblicken vermeint, dass das Verfahren im Zeitraum zwischen der von der Staatsanwaltschaft beantragten kontradiktorischen Einvernahme des Opfers am 4. September 2024 bis zur Rückziehung dieses Antrags am 3. April 2025 völlig zum Stillstand gekommen sei, liegt nicht vor.
Vorauszuschicken ist, dass nicht bereits eine lange, sondern erst eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB verwirklicht. Bestimmte Zeitgrenzen, deren Überschreitung automatisch eine unangemessen lange Verfahrensdauer (und damit eine Verletzung des Art 6 EMRK) darstellen würden, kennen weder das Gesetz noch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (OGH, EGMR). Es kommt daher stets auf eine Einzelfallbeurteilung an ( Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 StGB Rz 153 mwN).
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab. Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen (Mehr-)Belastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnisse staatlicher Organe zu verantwortende unverhältnismäßig (im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK unangemessen) lange Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art 6 EMRK andererseits (vgl RIS-Justiz RS0132858; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 56). Er ist unter Berücksichtigung des Art 6 Abs 1 MRK anhand des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles, der Art der Verfahrensführung durch die Gerichte und des Verhaltens des Beschuldigten zu beurteilen. Der für die Beurteilung einer konventionskonformen Verfahrensdauer maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem In-Kenntnis-Setzen des Verdächtigen von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und endet mit der Entscheidung letzter Instanz, weshalb auch nach der Fällung des Urteils erster Instanz eingetretene Verzögerungen vom Rechtsmittelgericht zu beachten sind. Eine überlange Verfahrensdauer liegt aber nur dann vor, wenn den befassten Behörden unter Einräumung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten zur tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstands bei der Verfahrensführung eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung vorgeworfen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0124901; Riffelin WK² StGB § 34 Rz 51 mwN).
Zufolge der Aktenlage erlangte der Angeklagte im Zuge einer Akteneinsicht bei der Polizei am 8. Mai 2024 (ON 2.11) Kenntnis vom gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren, wobei er am 29. Mai 2024 erstmals formell als Beschuldigter einvernommen wurde (ON 2.5). Der Abschlussbericht vom 13. August 2024 (ON 2.2) langte am 25. August 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein. Zwei von dieser in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten wurden am 19. November 2024 (ON 12.1) und am 24. November 2024 (ON 13.1) übermittelt. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft am 4. September 2024 die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin B* beantragte (ON 1.4), wobei diese bereits am 6. September 2024 für den 21. November 2024 anberaumt (ON 1.6 und ON 1.9), jedoch aufgrund von Vertagungsbitten des damaligen Verteidigers des Angeklagten (ON 7.2 und ON 8.2) auf den 14. Jänner 2025 verlegt wurde (ON 1.14). Dieser Termin sowie der nachfolgend für den 20. März 2025 anberaumte (ON 1.30) wurde allerdings infolge der Erkrankung der zuständigen HR-Richterin wieder abberaumt (ON 1.26 und ON 1.35). Am 3. April 2025 zog die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf kontradiktorische Vernehmung des Opfers zurück (ON 1.37) und brachte am 28. April 2025 die Anklageschrift gegen A* vom 25. April 2025 beim Erstgericht ein (ON 1.39). Am 27. Juni 2025 wurde die erste Hauptverhandlung durchgeführt (ON 34.1) und diese zur Einvernahme des Sachverständigen Dr. C*, der am 27. Juni 2025 terminlich verhindert war (ON 33), auf den 22. September 2025 vertagt, in dieser Hauptverhandlung auch das angefochtene Urteil gefällt, welches sodann innerhalb der Frist des § 270 Abs 1 StPO ausgefertigt wurde (ON 1.44). Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. Februar 2026 endete das Rechtsmittelverfahren mit der gegenständlichen Entscheidung.
Vor diesem Hintergrund ist die Gesamtdauer des Verfahrens nicht als unverhältnismäßig lange zu bezeichnen und stellt auch der-entgegen dem Berufungsvorbringen nicht sieben Monate, sondern nur-knapp zweieinhalb Monate andauernde und nicht vom Angeklagten zu vertretende Stillstand des Ermittlungsverfahrens noch nicht eine derart längere Phase behördlicher Inaktivität dar, die die Heranziehung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB rechtfertigen würde.
Der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten wurde vom Erstgericht ohnehin als mildernd gewertet, und stellen dieser und der Umstand, dass die Tat zum Vorleben in krassem Widerspruch steht, nur einen einzigen Milderungsgrund dar (Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 20b).
Demgegenüber war dem Berufungswerber aber infolge der zwischenzeitigen Begleichung des Privatbeteiligtenzuspruchs zusätzlich der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB zuzubilligen.
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht im Übrigen zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage sowie angesichts der konkreten, durch massive Gewalttätigkeit und Vehemenz geprägten Tatmodalitäten wäre ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe die verhängte Unrechtsfolge grundsätzlich dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der strafbaren Handlung entsprechend ausgemessen. Da der Angeklagte aber zwischenzeitig die zuerkannten Ansprüche des Tatopfers vollständig befriedigt hat, war ausschließlich mit Blick darauf jedoch die Freiheitsstrafe auf ein allen Strafzwecken Rechnung tragendes Ausmaß im spruchgemäßen Umfang herabzusetzen.
Auch seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Nach dem – mangels Neuerungsverbots im Berufungsverfahren beachtlichen – von der Privatbeteiligtenvertreterin bestätigten Vorbringen des Rechtsmittelwerbers wurden die zuerkannten Ansprüche der Privatbeteiligten in der Zwischenzeit vollständig befriedigt und zog die Privatbeteiligtenvertreterin demzufolge den geltend gemachten Ersatzanspruch in der Berufungsverhandlung zurück. In Stattgebung der Berufung war daher der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ersatzlos aufzuheben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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