Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. September 2025, GZ 31 Hv 44/25b 37.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 6. August 2023 in W* * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie mit der rechten Hand würgte, am linken Oberarm packte und festhielt, sie fest an den Haaren nach hinten zog, sie biss, sie mit der Hand am Hals auf das Bett drückte, sie an den Knien packte und diese abwinkelte und sodann mit voller Wucht mit seinem erigierten Penis vaginal in sie eindrang, sie in weiterer Folge im „Vierfüßlerstand“ von hinten an den Haaren riss und ihren Kopf nach hinten zog und versuchte, anal in sie einzudringen, was ihm nicht gelang, und sie am Oberarm packte und zu seinem erigierten Penis zog und dadurch versuchte, sie zur Vornahme des Oralverkehrs zu nötigen, wodurch sie unter anderem eine zirka zwei Zentimeter messende Schleimhautläsion im Scheideneingang, Blutunterlaufungen an der Brust, den Oberarmen und der Innenseite der Oberschenkel und Bissverletzungen an der linken Wange und der linken Schulter erlitt und die Tat beim Opfer eine akute Belastungsreaktion und eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung, sohin eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), zur Folge hatte.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Nach den Feststellungen zur subjektiven Tatseite war dem Angeklagten „vollinhaltlich bewusst“, dass das Opfer mit ihm „in dieser konkreten Situation und unter diesen massiv gewaltvollen Umständen keinen Geschlechts-, Oral- und Analverkehr durchführen wollte“, und war es daher sein einziges Ziel, dieses durch die im Urteil beschriebenen massiven Gewalttaten zu einem Geschlechtsverkehr und zu gleichwertigen geschlechtlichen Handlungen wie Anal- und Oralverkehr zu nötigen (US 4).
[5] Die gegen diese Feststellungen gerichtete und Unvollständigkeit reklamierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe die Angaben der Zeugin K* übergangen, wonach der Angeklagte sie zirka zwei bis drei Minuten nach dem Treffen zu küssen begonnen und sie nach zirka zehn Minuten „Schmusen“ gefragt habe, ob sie zu ihm nach Hause mitkommen möchte, was sie bejaht habe. Er habe sie im Taxi plötzlich heftiger zu küssen begonnen und ihr auf die Lippen gebissen, was „rough“ und überraschend gewesen sei.
[6] Mit dem Verweis auf diese Aussagen zeigt die Rüge jedoch keine Tatsachen auf, die geeignet wären, die für die Unterstellung der anklagegegenständlichen – zeitlich nach den von der Zeugin beschriebenen Handlungen liegenden – Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevanten Feststellungen zu beeinflussen (RIS Justiz RS0116877 [T2]). Von einvernehmlich ausgetauschten Küssen vor der Tat, einer einverständlichen Mitfahrt des Opfers in die Wohnung des Angeklagten und vom Fehlen eines Gesprächs über einen allfällig folgenden Geschlechtsverkehr ist das Gericht im Übrigen ohnehin ausgegangen (US 3).
[7] Das ebenfalls die subjektive Tatseite des Angeklagten in Zweifel ziehende Vorbringen (Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe die Aussage der Zeugin K* übergangen, wonach sie während der sexuellen Handlungen nichts gesagt habe und sich körperlich nicht habe wehren können, weil „alles einfach extrem schnell“ gegangen sei (ON 2.8, 4 ff iVm ON 37.1, 5), vernachlässigt prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0119370) die zu dieser Zeugin erfolgte Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit (US 5 f). Die Tatrichter setzten sich nämlich mit der Aussage der als höchst glaubwürdig bezeichneten Zeugin, sie sei „aus Schockstarre“ zunächst nicht zu einer verbalen Ablehnung in der Lage gewesen, ohnehin auseinander, folgten aber – entgegen der leugnenden und für widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten (US 5) – den weiteren Angaben der Zeugin, wonach der Angeklagte ihren körperlichen Widerstand in Gestalt des wiederholten versuchten Aufrichtens des Oberkörpers gewaltsam überwunden habe, indem er sie massiv am Oberarm festgehalten, sie am Hals gewürgt, an den Haaren gezogen und ihr schließlich die Beine gegen ihren Widerstand gewaltsam auseinandergedrückt habe (US 5 f).
[8] Soweit die Beschwerde aus den Angaben des Opfers ableitet, es habe gemerkt, dass der Angeklagte „härteren Sex bevorzugte“, zu diesem aber kein Wort gesagt, und es sei mit ihm in die Wohnung gegangen, obwohl Freundinnen davon abgeraten hätten, übt sie bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik mit dem Ziel, die Einwilligung des Opfers, mit dem Angeklagten in seine Wohnung zu fahren, und das Unterbleiben einer verbalen Ablehnung von sexuellen Handlungen im Vorfeld der Tat als vom Angeklagten anzunehmende Zustimmung des Opfers zu den später unter beträchtlicher Gewalteinwirkung gesetzten sexuellen Übergriffen zu interpretieren.
[9] Die von der Beschwerde als übergangen reklamierte Aussage der Zeugin K*, sie habe „sich dann auf das Bett des Angeklagten gelegt“, findet sich an der genannten Fundstelle (ON 2.8, 5) nicht. Vielmehr gab die Zeugin an, dass ihre „nächste Erinnerung“ gewesen sei, dass sie „plötzlich am Rücken in seinem Bett“ gelegen sei und nicht wisse, wie sie in dieses gekommen sei (vgl dazu US 3).
[10] Das Erstgericht stellte – gestützt auf die Aussagen der Zeuginnen K* und * Kr* (US 5 f) – fest, dass der Angeklagte von K* abgelassen habe, nachdem diese die Durchführung eines Oralverkehrs (nunmehr auch) verbal verweigert hatte, und zu ihr gesagt habe, dass sie „dann (…) jetzt eh gehen“ könne (US 4). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, gesondert die – den Deponaten des Opfers nicht entgegenstehenden – Angaben der Zeugin * Kr* darüber zu thematisieren, wie das Opfer ihr diesen Teil des Tatgeschehens geschildert hat.
[11] Soweit die Rüge aus dem konstatierten Verhalten des Angeklagten ableitet, dieser habe sofort mit den sexuellen Handlungen aufgehört, als K* „zum ersten Mal bekundete, dass sie den Sex gar nicht will“, übergeht sie die Urteilsannahmen zum zeitlich vorangehenden Tatverhalten (US 3 f; vgl abermals RIS Justiz RS0119370) und bekämpft die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld.
[12] Die den Wegfall der Qualifikation nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB anstrebende Susumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen, die in einer Gesamtschau die rechtliche Beurteilung der vom Opfer erlittenen Verletzungen als an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 dritter Fall StGB) zulassen, nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (RIS Justiz RS0099810). Das Erstgericht hat nämlich nicht nur – wie vom Beschwerdeführer zitiert – die im Urteil angeführten Verletzungen im Gesichts-, Hals-, Brust-, Arm-, Schenkel und Genitalbereich sowie eine akute Belastungsreaktion und eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung mit zumindest bis 3. Oktober 2024 anhaltenden psychischen Folgen der bis zum Tatzeitpunkt psychisch völlig gesunden Frau festgestellt. Vielmehr konstatierte es (unter anderem) auch psychische Verletzungsfolgen im Ausmaß von drei Tagen starken, 17 Tagen mittelstarken und 30 Tagen leichten Schmerzen sowie einen psychischen Leidensdruck, der das Opfer zur vorübergehenden Aufgabe ihres Berufes zwang (US 4 f).
[13] Warum diese Feststellungen in ihrer Gesamtheit die rechtliche Beurteilung der Verletzungen als schwer im Sinn des § 84 Abs 1 StGB nicht zulassen sollten (zur Gleichwertigkeit der in dieser Bestimmung definierten Erfolge RIS Justiz RS0135350; vgl im Übrigen RS0119388, RS0092798; Burgstaller/Schütz in WK 2 StGB § 84 Rz 6, 27 ff), macht die Rüge im Übrigen nicht klar (RIS Justiz RS0116565). Bleibt anzumerken, dass die von der Beschwerde behauptete leichte Behandelbarkeit der „gegenständlichen Tatfolgen“ die bereits zuvor in dargelegter Dauer und Form eingetretenen Beeinträchtigungen nicht rückwirkend aufhebt und daher bei der Beantwortung der angesprochenen Rechtsfrage nicht maßgeblich ist (vgl RIS Justiz RS0092425, RS0092460; Burgstaller/Schütz in WK 2 StGB § 84 Rz 19).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[15] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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