Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2026, GZ B*-24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2026, GZ B*-20.1, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in **
I./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
a./ weggenommen, und zwar am 8.2.2026 durch Einbruch in ein Gebäude den Gewahrsamsträgern des Unternehmens C* drei Tablets, zwei Mobiltelefone und einen Bonier-Taschencomputer im Wert von mindestens EUR 1.217,99 sowie Getränke in nicht mehr feststellbarem Wert, indem er die Tür zum Geschäftslokal aushebelte und die Sachen an sich nahm;
b./ wegzunehmen versucht, und zwar in der Nacht von 8.2. auf 9.2.206 Gewahrsamsträgern des Unternehmens D* GmbH Kopfhörer im Wert von EUR 10,-- sowie weiteres stehlenswertes Gut, indem er mit einer Eisenstange in den Automaten fuhr und damit die Waren herausfischte, wobei er auf frischer Tat betreten wurde;
II./ am 8.2.2026 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
a./ einen Personalausweis von E*;
b./ einen internationalen Führerschein von F*;
III./ am 8.2.2026 unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, nämlich insgesamt fünf fremde Bankomat- bzw. Kreditkarten, sich mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert wird;
IV./ in der Nacht von 8.2. auf 9.2.206 eine fremde Sache, nämlich einen Fotoautomaten der G* GmbH, beschädigt, indem er die Vorhangstange des Automaten abriss, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 34,19 entstand.
Unmittelbar nach Entscheidungsverkündung stellte der Verurteilte einen Antrag auf Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG (AS 6 in ON 20.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag ab (ON 24).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A* (ON 38), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem Suchtmittelgesetz (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auch noch nach der Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
Unter Straftaten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln ist insbesondere die sogenannte Beschaffungskriminalität zu verstehen. Unter die indirekte Beschaffungskriminalität fallen Straftaten, die verübt werden, um Geld-und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen ( Schwaighofer in WK 2SMG § 35 Rz 28).
Aus dem Zweck des § 39 SMG ergibt sich sich, dass die Suchtmittelgewöhnung jedenfalls im Tatzeitpunkt vorliegen und (zumindest mit-)kausal für die Tatbegehung gewesen sein muss. Die Behandlung einer Sucht, die keinen Kausalzusammenhang mit der abgeurteilten Straftat aufweist, ist nämlich nicht geeignet, künftige Straftaten des Verurteilten zu vermeiden; die Sucht ist bei diesem Verurteilten dann nicht Ursache für sein kriminelles Verhalten ( Oshidari in Hinterhofer(Hrsg), Suchtmittelgesetz 2(2018) zu § 39 SMG Rz 25; OGH 12 Os 8/05a; Matzka/Zeder/Rüdisser SMG 3 § 39 Rz 7).
In der Hauptverhandlung vom 18. März 2026 (siehe Auszug ON 20.1) wurde A* ausdrücklich zum Motiv für die inkriminierten Taten, welche für die Gewährung eines Strafaufschubs heranzuziehen wären, befragt. Mit den Bankomatkarten wollte er Zigaretten kaufen, mit dem Verkauf des Diebsguts wollte er sich ein Zimmer finanzieren, um vom Obdachlosenheim wegzukommen. Aufgrund dieser eindeutigen Verantwortung vermag seine Behauptung in der Beschwerde, Drogen nicht umsonst bekommen zu haben, die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB nicht zu begründen.
Der Beschwerde blieb daher ein Erfolg versagt.
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