Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. März 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; 83 Abs 1, 84 Abs 2; 15, 127 StGB verhängten unbedingten Teil von sieben Monaten einer zweiundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe mit urteilsmäßigem Strafende am 14. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 1. Mai 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 5. Juni 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zwar trifft es zu, dass die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), doch ist dem Erstgericht beizupflichten, dass im vorliegenden Fall erhebliche spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung ausschließen.
Zum Strafgefangenen scheinen neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung zwischen 2016 und 2022 acht weitere Einträge in der Strafregisterauskunft (zwei davon im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB) auf, die zu den dem nunmehrigen Vollzug zugrundeliegenden Delikten überwiegend einschlägig sind. Dabei wurden über A* bis auf eine Geldstrafe durchgehend Freiheitsstrafen verhängt, deren Vollzug wiederholt bedingt nachgesehen wurde. Nicht nur, dass Probezeiten mehrfach auf fünf Jahre verlängert wurden, wurde auch bereits zweimal Bewährungshilfe angeordnet. Vor der vollzugsgegenständlichen Verurteilung wurde er vom Bezirksgericht Leopoldstadt am 20. Oktober 2022, rechtskräftig seit 25. Oktober 2022, wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe verurteilt.
Ungeachtet der bisher verhängten staatlichen Sanktionen, des bereits früher erlittenen Haftübels sowie trotz der bereits erfolgten Beigebung von Bewährungshilfe verwirklichte der Strafgefangene im Jänner 2026 die dem nunmehrigen Vollzug zugrundeliegenden Delikte, wobei er einen Polizeibeamten anlässlich seiner Festnahme nicht nur bedrohte, sondern ihn auch an den Fingern, am Ellenbogen, am Knie und im Schulter- und Nackenbereich verletzte.
Die völlige Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionierungen sowie die Erfolglosigkeit der oben aufgezählten Rechtswohltaten sprechen beim Strafgefangenen gegen eine für eine bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose. Vielmehr zeigen sich in den zahlreichen Verurteilungen wegen gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichteter Delikte – darunter Raube, eine Erpressung, gefährliche Drohungen, aber auch Vermögensdelikte – ein erheblichen Charaktermangel und die Resozialisierungsresistenz des Strafgefangenen, die gegen eine bedingte Entlassung sprechen.
Daran können auch die behauptete Wohnsitzzusage und die ordentliche Führung in der Justizanstalt (ON 2, 1) nichts ändern. Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken und die bereits zweimal erfolglos gebliebene Beigebung eines Bewährungshelfers keineswegs ausreichend.
Somit ist der Beschwerde schon aus spezialpräventiven Gründen der Erfolg zu versagen.
Einer (vom Strafgefangenen ohnehin nicht beantragten) mündlichen Anhörung bedurfte es – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – angesichts der beschriebenen Umstände nicht, weil anzunehmen war, dass der persönliche Eindruck die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StGB § 152a StVG Rz 1 mwN).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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