Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien1. B* N.V. , **, Curaçao und 2. C* Limited , **, Zypern, beide vertreten durch die STADLER PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 17.100,50 s.A. über die Berufung der erstbeklagten Partei gegen das (richtig:) Teilurteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 30.12.2025, **-44, in nicht öffentlicher Sitzung
I.gemäß § 473 Abs 1 ZPO den Beschluss gefasst:
Die Berufung gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede und die Berufung wegen Nichtigkeit werden verworfen.
Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
II.gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und
Entscheidungsgründe:
In der Verhandlung vom 3.12.2025 vereinbarten der Kläger und die Zweitbeklagte einfaches Ruhen des Verfahrens.
Die Erstbeklagte hat ihren Sitz auf Curaçao und verfügt über eine Glücksspiellizenz ihres Sitzstaates, nicht jedoch über eine österreichische Glücksspiellizenz.
Im Zeitraum März 2023 bis Jänner 2024 (im Folgenden auch: „Spielzeitraum“) bot die Erstbeklagte auf der von ihr betriebenen Webseite ** Online-Glücksspiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, sowie Sportwetten an. Die genannte Webseite war im Spielzeitraum auch in Österreich aufrufbar.
Der Kläger registrierte sich auf der Webseite, indem er ein Registrierungsformular in deutscher Sprache mit bereits vorgegebener Länderauswahl „Austria“ ausfüllte, stimmte dabei den AGB zu und legte mit seiner E-Mail-Adresse ein Spielerkonto an, auf dem seine Einzahlungen und die Auszahlungen an ihn erfasst und abgewickelt wurden. Unter Verwendung seines Spielerkontos nahm der Kläger im Spielzeitraum von Österreich aus auf der Webseite (ausschließlich) an Slot-Spielen teil. Sportwetten tätigte der Kläger nicht. Die Teilnahme an den Online-Spielen diente dem Kläger als Freizeitbeschäftigung, sohin ausschließlich zu privaten Zwecken. Die Einzahlungen auf sein Spielerkonto leistete der Kläger jeweils von Österreich aus. Insgesamt zahlte der Kläger EUR 34.400 auf sein Spielerkonto ein und erhielt Auszahlungen in Höhe von EUR 17.299,50. Er erlitt somit Spielverluste in Höhe von EUR 17.100,50.
Der Klägerbegehrte die Rückzahlung seiner Verluste und brachte zusammengefasst vor, die Beklagten hätten in Österreich Online-Glücksspiele angeboten und dafür keine Konzession nach dem GSpG, weshalb er die Spielverluste zurückfordern könne.
Die Erstbeklagtewandte die internationale Unzuständigkeit des Erstgerichtes ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. In der Sache strebte sie eine Klagsabweisung an und brachte neben der behaupteten Unschlüssigkeit des Klagebegehrens insbesondere vor, das GSpG verstoße – aus näher dargestellten Gründen – gegen das Unionsrecht.
Mit dem in das Urteil aufgenommenen angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede. Mit dem weiters angefochtenen (richtig:) Teilurteil gab es dem Klagebegehren gegen die Erstbeklagte statt und sprach dem Kläger EUR 4.455,18 (darin enthalten EUR 792 Barauslagen und EUR 610,53 USt) an Kostenersatz zu. Es traf die auf den S 4 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsichtbejahte es seine Zuständigkeit nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO, weil die Erstbeklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet habe. Der Anspruch sei nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen. Das Klagebegehren sei schlüssig dargetan. Da das Durchführen von Online-Glücksspielen nach dem unionsrechtskonformen GSpG einer Konzession bedürfe, habe es sich um verbotenes Glücksspiel gehandelt. Verträge, die zur Durchführung eines verbotenen Glücksspiels abgeschlossen werden, seien nach der Rechtsprechung absolut nichtig. Damit würde nicht einmal eine Naturalobligation erzeugt, sodass die bezahlte Spielschuld zurückgefordert werden könne.
Gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede und das Urteil samt Kostenentscheidung richtet sich die zum Teil als „Rekurs“ bezeichnete Berufung der Erstbeklagten aus den Gründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie weiters die als Kostenrekurs ausgeführte Kostenrüge. Die Erstbeklagte beantragt die Aufhebung des Urteils als nichtig, hilfsweise die Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung und ebenfalls hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Schließlich wird eine Reduktion der Kostenersatzpflicht um EUR 261,05 beantragt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Zuständigkeit:
1.Wird der Ausspruch über eine Prozesseinrede in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen, so kann er nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittel (hier somit einer Berufung) angefochten werden (§ 261 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat darüber mittels Beschluss zu entscheiden, der der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unterliegt (vgl 7 Ob 166/25z). Der Rekurs gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede war daher als Teil der Berufung umzudeuten und zu behandeln.
2.1. Die Erstbeklagte wendet sich im Rechtsmittel gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die EuGVVO ihr gegenüber anwendbar sei. Curaçao sei weder ein Drittstaat noch ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Eine Anwendbarkeit der EuGVVO auf Curaçao würde eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeuten und sei mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen. Zudem meint sie, sie richte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich aus.
2.2. Innerhalb der Europäischen Union wird die internationale Zuständigkeit in Zivil-und Handelssachen durch die EuGVVO 2012 geregelt. Hingegen gelten dann, wenn ein Beklagter seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat, die nationalen Zuständigkeitsregeln des Gerichtsstaates ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO 2012, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung einräumen, selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Art 6 Abs 1 EuGVVO verweist hier unter anderem auf den Verbrauchergerichtsstand des Art 18 Abs 1 EuGVVO (vgl ua OLG Wien 5 R 90/25d; 13 R 20/25v, 3 R 170/25d).
2.3. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Damit wurde gegenüber der Vorgängerbestimmung der Anwendungsbereich dieser Zuständigkeitsbestimmung dergestalt erweitert, dass diese ohne Rücksicht auf den (Wohn-)Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers zur Anwendung kommt ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 25). Schon aus dem Wortlaut „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“, aber auch aus dem erkennbaren Zweck der Bestimmung, dem Verbraucher die uneingeschränkte Verfolgung seiner Rechte gegenüber seinem Vertragspartner vor seinem Heimatforum zu ermöglichen, ergibt sich, dass die Bestimmung unabhängig davon anwendbar ist, wo der Vertragspartner seinen Sitz hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es einen Unterschied machen sollte, ob der Vertragspartner des Verbrauchers seinen Sitz im Gebiet eines Drittstaats oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedsstaats hat, das gemäß Art 355 Abs 2 AEUV und mangels einer Erstreckungserklärung nach Art 60 Abs 2 Nr 1 EuGVÜ nicht Teil der Europäischen Union ist. Eine solche Differenzierung wäre auch mit dem Wortlaut der Bestimmung (arg. „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz“) nicht vereinbar. Der Sitz der Erstbeklagten auf Curaçao schließt daher die Berufung des Klägers auf den Verbrauchergerichtsstand nach der EuGVVO 2012 nicht aus (ausführlich ua OLG Wien, 15 R 44/25p [Pkt 1.3]; so auch zB OLG Wien 5 R 90/25d, 3 R 170/25d).
3. Das Erstgericht hat seine Zuständigkeit daher zu Recht bejaht. Da die Berufung wegen Nichtigkeit nur auf die Behauptung der mangelnden internationalen Zuständigkeit gestützt wird, war auch sie zu verwerfen.
4.Die Unzulässigkeit des Rekurses folgt aus § 519 Abs 1 ZPO.
II. In der Sache:
Die Berufungswerberin releviert, das Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig. Sie rügt, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur tatsächlichen faktischen Ausübung der Tätigkeit des Konzessionärs, der tatsächlichen faktischen Werbetätigkeit des Konzessionärs, zur fehlenden Kohärenz des österreichischen Monopolsystems und dazu, dass tatsächlich kein Problem mit der Kriminalität im Bereich des Glücksspiels bestehe, getroffen habe.
1.Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol-bzw. Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere auch der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht, wobei auf die Zusammenfassung der entsprechenden Rechtsprechung zu 9 Ob 20/21p sowie die Entscheidungen 1 Ob 135/21s und 4 Ob 94/21h verwiesen werden kann. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nach dem hier zu beurteilenden Spielzeitraum sind bereits etliche weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshof ergangen, welche an der bisherigen Judikatur festhalten (vgl etwa: 7 Ob 112/25h; 6 Ob 157/25v).
2.Der Oberste Gerichtshof hat dabei auch sämtliche Aspekte, die die Erstbeklagte in der Berufung ins Treffen führt, ausdrücklich behandelt. Insbesondere hat das Höchstgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19, Fluctus/Fluentum, das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB 1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessionäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspielmarkt in unionsrechtswidriger Weise im Sinn einer mangelnden Kontrolle auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. § 56 GSpG wurde vom VfGH bereits in seinem Erkenntnis E 945/2016 für unbedenklich erachtet.
3. Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Admiral Casinos&Entertainment AG).
4. Entgegen der Ansicht der Erstbeklagten sind die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung daher ausreichend. Neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Erstbeklagte nicht vorgebracht; es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, denen sich das Berufungsgericht anschließt.
5. Soweit die Erstbeklagte dem Kläger vorwirft, er habe bewusst an einem illegalen Online-Glücksspiel teilgenommen, ist sie darauf zu verweisen, dass der Rückforderungsanspruch des Spielers nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch durch die Kenntnis von der Nichtschuld nicht ausgeschlossen wird (zB 6 Ob 32/23h [Rz 5]; 3 Ob 69/23b [Rz 9]).
Der unberechtigten Berufung war daher in der Hauptsache der Erfolg zu versagen.
5. Zur Berufung im Kostenpunkt :
Der Kläger wohnt nicht am Gerichtsort **. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 41 Abs 3 ZPO kann die Partei, die nicht am Gerichtsort wohnt, einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen, weil dann hinsichtlich der Mehrkosten kein Unterschied zwischen der Beauftragung eines Anwalts an ihrem Wohnort und der eines Anwalts mit einem anderen auswärtigen Kanzleisitz besteht. In einem solchen Fall ist es ohne Bedeutung, ob sich die klagende Partei eines Rechtsanwaltes bedient, der seine Kanzlei an ihrem Sitz oder in einer anderen Stadt hat ( Obermaier , Kostenhandbuch 4, Rz 1.254 mwN; RS0036203, insb. [T1]). Auf das in der Kostenrüge thematisierte besondere Vertrauensverhältnis kommt es daher gar nicht an. Weitere Argumente gegen die erstgerichtliche Kostenentscheidung enthält die Berufung nicht, sodass auch die Kostenentscheidung zu bestätigen war.
6.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Allerdings war dem Kläger der verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht zuzusprechen, weil er im Berufungsverfahren nur einer einzelnen Partei gegenüberstand.
7.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtslage durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes ausreichend geklärt ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
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