11Os21/10p—OGH Entscheidung
22. Juni 2010
…„nur“) aufgezählt (RIS Justiz RS0099002, RS0099118). Der Umstand, dass ein Gericht höherer Ordnung (hier das Geschworenengericht) entschieden hat, begründet keine Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099146). Die StPO ist bei der Regelung der Urteilsanfechtung stets auf einen Ausgleich zwischen der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers und der Reichweite der Anfechtungsmöglichkeiten ausgerichtet, sodass…