Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B* GmbH&Co KGwegen § 6 Abs 1 MedienG über die Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2025, GZ **-21, nach der am 8. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Antragstellers und von organschaftlichen Vertretern der Antragsgegnerin, indes in Gegenwart deren Vertreter Mag. Maximilian Donner-Reichstädter LL.M., LL.M. und Mag. Julia Allen-Benecik durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat die Antragsgegnerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens bilden – neben Begehren auf Urteilsveröffentlichung - mehrere Artikel, die in verschiedenen, der Antragsgegnerin als deren Medieninhaberin zuzuordnenden periodischen elektronischen Medien am 15. April 2025 erschienen sind und die Aufbringung der Kosten für das Begräbnis der Mutter des Antragstellers und deren widmungswidrige Verwendung thematisieren.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass durch die Veröffentlichungen von diesem Tag
1./ auf der Website C * mit der Überschrift „**“ und dem weiteren Inhalt, der ** Unternehmer D* „E*“ F* erhebe in seiner „Abrechnung mit A*“ schwere Vorwürfe, A* habe nach bzw bei dem Begräbnis seiner Mutter bei verschiedenen Bekannten in Summe 40.000 Euro abkassiert, soviel habe das Begräbnis laut F* aber nie gekostet, A* habe ihn um Geld für das Begräbnis gebeten, F* habe A* 10.000 Euro gegeben und danach erfahren, dass A* insgesamt 40.000 Euro bei verschiedenen Leuten abkassiert habe, kurze Zeit danach habe A* auf G* gefeiert;
2./ mit derselben Überschrift und demselben Inhalt wie zu I./1./, die über die „H*“-App für die Betriebssysteme iOS und Android abrufbar war;
3./ auf der Website I * mit dem Text „**". Der habe mehrfach abkassiert bei verschiedenen Leuten.“, durch die über einen Bild-Text-Link die unter I./1./ beschriebene Veröffentlichung mit der Überschrift „**“ abrufbar war;
4./ auf der Website J * mit dem Text „**". Der habe mehrfach abkassiert bei verschiedenen Leuten.“, durch die über einen Bild-Text-Link die unter I./1./ beschriebene Veröffentlichung mit der Überschrift „**“ abrufbar war;
in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller jeweils der objektive Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt wurde; für die dadurch erlittene persönliche Beeinträchtigung wurde die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 8a Abs 1 MedienG zur Zahlung nachstehender Entschädigungen von in Summe 11.500 Euro verpflichtet:
1./ für die Veröffentlichung auf der Website C* 6.000 Euro;
2.) für die Veröffentlichung über die „H*“-App 2.000 Euro;
3.) für die Veröffentlichung auf der Website I* 2.000 Euro;
4.) für die Veröffentlichung auf der Website J* 1.500 Euro.
Überdies wurde die Antragsgegnerin gemäß § 8a Abs 6 MedienG zu Urteilsveröffentlichungen in Frist und Form des § 13 MedienG und unter Sanktion des § 20 MedienG auf den Websites C*, I* und J* sowie in der „H*“-App verpflichtet als auch gemäß § 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO in die Tragung der Kosten des Verfahrens verfällt.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Die Antragsgegnerin ist Medieninhaberin der Websites C*, I* und J* sowie der „H*“-App für die Betriebssysteme iOS und Android, mit der die Inhalte der Website C* auf Mobiltelefonen und Tablets abgerufen werden können. Die App und sämtliche Websites (also auch der Facebook-und der X-Account der Antragsgegnerin) sind für sämtliche Medienkonsumenten frei zugänglich. Die Medieninhaberin hat ihren Sitz in **.
Der Antragsteller ist früherer Spitzenpolitiker und nunmehr Obmann des „K* “, das bei den Landtags- und Gemeinderatswahlen in ** im April 2025 angetreten ist. Er ist Mitglied der Bezirksvertretung des ** Gemeindebezirks ** und als Unternehmer tätig.
Auf der Website C* wurde am 15.4.2025 ein Bericht mit der Überschrift „**“ veröffentlicht, dessen Wortlaut und Aufmachung sich aus der Beilage ./N zu ON 1 ergeben, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. Die Veröffentlichung wurde noch am selben Tag adaptiert und hatte dann den Wortlaut und die Aufmachung, die sich aus der Beilage ./O zu ON 1 ergeben, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet. In der adaptierten Fassung war ein Video eingebettet, in dem der ehemalige Geschäftspartner des Antragstellers D* „E*“ F* zu sehen ist, während er die Behauptungen aufstellt, deren Wortlaut sich aus dem Transkript Seiten 11 bis 12 in ON 1 ergibt, die einen Bestandteil dieses Urteils bilden. Zum Beweis der Richtigkeit der Behauptungen des F* werden in dem Video zudem ein Überweisungsbeleg, aus dem sich ergibt, dass der Zeuge F* 10.000 Euro an ein Unternehmen des Antragstellers überwiesen hat, und ein Auszug von Chatnachrichten zwischen F* und dem Antragsteller, die die Überweisung belegen sollen, eingeblendet.
Der Medienkonsument aus dem Kreis der an Politik, menschlichen Schicksalen und den Geschäftsbeziehungen des Antragstellers interessierten Personen aus allen Bildungsschichten versteht die Veröffentlichung soweit hier wesentlich so, dass der Geschäftspartner des Antragstellers D* „E*“ F* behaupte, dass der Antragsteller und F* kurz vor dem Ableben der Mutter des Antragstellers gemeinsam geschäftlich in Albanien gewesen und in der Nacht nach Österreich zurückgekehrt seien, der Antragsteller F* dann in der Früh angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass seine Mutter in der Nacht verstorben sei. Am nächsten Tag sei der Antragsteller zu F* ins Büro gekommen und habe gesagt, dass das Begräbnis teuer sein werde und er das Geld dafür nicht habe. Noch am selben Tag habe er F* wieder kontaktiert und ihn gefragt, ob er eine Honorarnote legen könne. Der Antragsteller sei immer gut beim Legen von Honorarnoten für Geschäfte, die noch nicht erledigt seien. Jedenfalls habe F* dem Antragsteller am Tag, nach dem die Mutter verstorben sei, aufgrund seines Ersuchens 10.000 Euro überwiesen. Das Problem sei nun, dass F* mit vielen anderen Leuten gesprochen habe bzw diese sich bei ihm gemeldet hätten und ihm mitgeteilt hätten, dass der Antragsteller sie ebenfalls um Geld für die Beerdigung gefragt hätte. F* habe gehört, dass der Antragsteller 40.000 Euro oder zwischen 30.000 und 50.000 Euro für die Beerdigung der Mutter bei Bekannten „abkassiert“ habe. So viel habe das Begräbnis aber bei Weitem nicht gekostet. F* werfe weitere Vorwürfe nach, nämlich dass der Antragsteller kurze Zeit danach auf G* gefeiert habe. Dort habe er mit Freunden und Champagner „und was alles“ gefeiert, was laut F* traurig sei. Eine weitere Person außer F*, die dem Antragsteller Geld für das Begräbnis gegeben habe, sei der Unternehmer M*, der bestätige, dass er dem Antragsteller aus freien Stücken 8.000 Euro gegeben habe.
Zusammengefasst versteht der Medienkonsument die Veröffentlichung so, dass der Antragsteller laut seinem ehemaligen Geschäftspartner und Weggefährten D* F* anlässlich des Begräbnisses seiner Mutter bei mehreren Leuten insgesamt 40.000 Euro für die Begräbniskosten einkassiert habe und F* nun schwere Vorwürfe gegen den Antragsteller erhebe, weil das Begräbnis niemals so viel gekostet habe. Kurz nach dem Begräbnis habe A* mutmaßlich mit Geld, das er für das Begräbnis kassiert aber nicht für das Begräbnis verwendet habe, auf G* gefeiert.
Beim Medienkonsumenten bleibt aufgrund der Veröffentlichung daher der Eindruck, dass der Antragsteller moralisch so verkommen sei, dass er die Beerdigung seiner Mutter zum Anlass genommen habe, mehrere Personen um Geld für die Begräbniskosten zu bitten, weil er sich die Begräbniskosten nicht leisten könne, dann aber viel mehr Geld von diesen bekommen habe, als er für das Begräbnis ausgegeben habe, und das zu viel erhaltene Geld nicht zurückgegeben, sondern für sich selbst und unter anderem zur Finanzierung von Partys auf G* verwendet habe.
Die beschriebenen Veröffentlichungen waren am selben Tag auch über die App „H*“ abrufbar, mit der die Inhalte der Website auf Smartphones und Tablets mit den Betriebssystemen iOS und Android abgerufen werden können. Der Medienkonsument der Veröffentlichung in der App aus dem oben beschriebenen Personenkreis versteht die Veröffentlichung gleich wie der der Website C*.
Am selben Tag erschien auf der Website I* (dem Facebook-Auftritt von „B*“) eine Veröffentlichung, deren Wortlaut und Aufmachung sich aus der Beilage ./R zu ON 1 ergeben, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet, und in der über einen Bild-Text-Link die Veröffentlichung auf C* mit der Überschrift „Schwerer Vorwurf: A* soll bei Begräbnis seiner Mutter abkassiert haben“ abrufbar gemacht wurde. Der Medienkonsument dieser Veröffentlichung aus dem oben beschriebenen Personenkreis versteht sie gleich wie jener der Website C*.
Am selben Tag erschien auf der Website J* (dem X-/Twitter-Kanal von B*) eine Veröffentlichung, deren Wortlauf und Aufmachung sich aus der Beilage ./S zu ON 1 ergeben, die einen Bestandteil dieses Urteils bildet, und in der über einen Bild-Text-Link die oben beschriebene Veröffentlichung auf C* mit der Überschrift „**“ abrufbar gemacht wurde. Der Medienkonsument dieser Veröffentlichung aus dem oben beschriebenen Personenkreis versteht sie gleich wie jener der Website C*.
Tatsächlich haben sich der Antragsteller und D* „E*“ F* nach ihren übereinstimmenden Angaben im September oder Oktober 2023 kennengelernt und wenige Monate danach für ihre jeweiligen Unternehmen (N* GmbH – in der Folge N* - bzw O* Ltd. – in der Folge O*) die am 1.2.2024 verschriftlichte Kooperationsvereinbarung Beilage ./W abgeschlossen, mit der sich die N* verpflichtete, für die O* „potentielle Kunden namhaft“ zu machen, damit „verdienstlich tätig“ zu werden und das Unternehmen F* „damit bei der Kundenakquise, darüber hinaus noch für Marketing, bei Medienarbeit und in der Administration“ zu unterstützen. Der Antragsteller war mit F* Ende Jänner 2024 in Albanien und kehrte in der Nacht auf den 22.1.2024 nach ** zurück. In dieser Nacht verstarb die Mutter des Antragstellers. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten und benötigte Geld für die Begräbniskosten, das er nicht hatte. Er legte daher an den Zeugen F* im Namen der N* am 22.1.2024 die Honorarnote Beilage ./M über 10.000 Euro für „Leistung: Administrative Unterstützung, Unterstützung bei der Kundenakquise&Vermittlungsleistungen – anteiliges Honorar. Kunde: P*“. Der Antragsteller ging im Zeitpunkt der Legung der Honorarnote davon aus, dass ihm dieses Honorar zustand, weil er der Überzeugung ist und war, dass er bzw sein Unternehmen N* im Zusammenhang mit einem Geschäft der O* mit P* im Sinne der Kooperationsvereinbarung zwischen der N* und F* O* verdienstlich geworden sei. F* überwies die 10.000 Euro daraufhin an die N*. Der Antragsteller zahlte sich aus diesem Geld ein Gehalt als Geschäftsführer aus und bestritt damit Begräbniskosten. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Honorarnote Beilage ./M um eine Scheinrechnung handelt. Jedenfalls ging der Antragsteller davon aus, dass er Honoraransprüche aufgrund seiner Tätigkeit bzw der Tätigkeit der N* gegen die O* hatte. Es war zwischen F* und dem Antragsteller nicht besprochen, dass es sich dabei um ein Geschenk aus Anlass des Begräbnisses der Mutter des Antragstellers handeln solle. Vielmehr legte der Antragsteller die Honorarnote im Glauben, sie sei berechtigt, und ersuchte F*, sie rasch zu bezahlen, weil er das Geld für das Begräbnis brauchte.
Der Antragsteller war damals mit dem ** Unternehmer Dr. M* befreundet, der ebenfalls darüber Bescheid wusste, dass der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten war, und der am Begräbnis der Mutter des Antragstellers teilnahm. Zwischen Dr. M* und dem Antragsteller gab es seit geraumer Zeit Diskussionen darüber, dass der Antragsteller der Meinung war, dass ihm ein Honorar dafür zustehe, dass er Dr. M* und dessen Geschäftspartner Q* miteinander bekannt gemacht habe. Dr. M* und Q* waren demgegenüber der Meinung, dass dem Antragsteller dafür, dass er sie einander vorgestellt habe, kein Honorar zustehe. Diese Unstimmigkeit belastete seit einiger Zeit das freundschaftliche Verhältnis der Beteiligten. Dr. M* nahm nun das Begräbnis und die finanziellen Probleme des Antragstellers zum Anlass, diesem folgende Lösung für die Meinungsverschiedenheit über das vom Antragsteller beanspruchte Honorar vorzuschlagen: Der Antragsteller solle eine Honorarnote über 8.000 Euro (und nicht in der deutlich darüber liegenden Höhe, die der Antragsteller eigentlich beanspruchte) an Q* legen. Dr. M* werde diesen veranlassen, das Honorar von 8.000 Euro zu begleichen. Dr. M* werde Q* danach auf die eine oder andere Weise bei ihren Geschäften schadlos halten und so wirtschaftlich betrachtet die 8.000 Euro dem Antragsteller zukommen lassen. So wurden aus Anlass des Begräbnisses der Mutter des Antragstellers von Q* bzw dessen Unternehmen 8.000 Euro an den Antragsteller bzw dessen Unternehmen bezahlt, die wirtschaftlich betrachtet von Dr. M* kamen. Der Antragsteller hatte Dr. M* nicht um dieses Geld gebeten, sondern war die Initiative für das Arrangement von Dr. M* ausgegangen, wobei es sich aus Sicht des Dr. M* um eine freiwillige Unterstützungsleistung an einen finanziell „klammen“ Freund, aus Sicht des Antragstellers aber um die Zahlung einer tatsächlich bestehenden Schuld aufgrund seiner vermeintlichen Verdienstlichkeit beim Bekanntmachen von Q* und Dr. M* handelte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller sonstige Personen um Geld für das Begräbnis seiner Mutter gebeten oder von sonstigen Personen Geld für das Begräbnis erhalten hat.
Der Antragsteller hat somit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Begräbnis zwei Zahlungen erhalten:
Erstens 10.000 Euro aufgrund der von ihm als berechtigt erachteten Honorarforderung Beilage ./M, die von der O* - dem Unternehmen des F* - an die N* - das Unternehmen des Antragstellers - bezahlt wurden, woraus sich der Antragsteller als Geschäftsführer der N* ein Gehalt ausbezahlte.
Zweitens 8.000 Euro, die ihm Dr. M* aus freundschaftlichen Motiven zukommen ließ, wobei der Antragsteller der Meinung war, dass ihm das Geld als eine Art Vermittlungsprovision zustand.
Sonst hat der Antragsteller von niemandem Geld für das Begräbnis oder aus Anlass des Begräbnisses erbeten oder erhalten.
Die Begräbniskosten betrugen rund 12.000 Euro und wurden vom Antragsteller getragen.
Der Antragsteller ist nicht kurz nach dem Begräbnis, sondern erst dreieinhalb Monate danach nach G* gereist, wobei er einen R*-Flug um wenige 100 Euro nutzte und ansonsten auf Einladung und Kosten eines Geschäftspartners dort aufhältig war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller auf G* Geld für Feiern ausgegeben hat, das er zur Bestreitung der Kosten des Begräbnisses seiner Mutter erbeten und/oder erhalten hat.
Die Antragsgegnerin hat nach eigenen (vom Antragsteller aber vehement bestrittenen) Behauptungen versucht, eine Stellungnahme vom Antragsteller zu den Behauptungen F* einzuholen, wobei nicht feststeht, ob dies stimmt oder nicht.
Der Antragsgegnerin (bzw den Artikelverfassern) war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt, dass gegen den Zeugen F* ein Betrugsverfahren anhängig war und dass er sich mit dem Antragsteller – wie es in der inkriminierten Veröffentlichung formuliert wird – „heillos zerstritten“ hatte. Die Antragsgegnerin und ihrer Mitarbeiter haben dennoch vor der Veröffentlichung keine genaueren Recherchen angestellt, ob seine Aussagen der Wahrheit entsprechen. Hätten sie einige Tage lang versucht, die Wahrheit seiner Aussagen zu überprüfen, wäre ihnen vor der Veröffentlichung bekannt geworden, dass der Zeuge F* aufgrund der gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfe festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden war (zum zeitlichen Ablauf siehe sogleich unten). Die gegen F* erhobenen Betrugsvorwürfe sind massiv und die Verdachtslage dringend. Er befindet sich seit Monaten deshalb in Untersuchungshaft. Die Antragsgegnerin bzw ihre Mitarbeiter haben keine Recherchen dazu angestellt, wie verlässlich die Aussagen des Zeugen sind und sich entweder nicht darum bemüht oder es nicht geschafft, weitere Personen namentlich auszuforschen, die dem Antragsteller die vom Zeugen F* genannten „40.000 Euro“ oder „30.000 bis 50.000 Euro“ Euro für das Begräbnis gegeben hätten. Dass der Zeuge Dr. M* dem Antragsteller freiwillig und gerade nicht auf dessen Bitte die viel geringere Summe von 8.000 Euro gegeben hatte, war den Artikelverfassern bekannt und hat Eingang in die Veröffentlichung gefunden. Weiters wurden keine Recherchen dazu angestellt, wann genau der Antragsteller nach dem Begräbnis nach G* gereist ist und dass dies erst mehrere Monate nach dem Begräbnis und nicht, wie der Artikel suggeriert, unmittelbar danach war. Ebenso wurden keine Recherchen dazu angestellt, ob es stimmt, dass der Antragsteller dort überhaupt größere Summen eigenen Geldes oder gar für das Begräbnis „abkassiertes“ Geld ausgegeben hat oder dort eingeladen war.
Kurz gesagt hat die Antragsgegnerin - außer den Zeugen F*, der ihr von dessen Verteidigerin als Quelle vermittelt wurde, anzuhören und dessen Video anzusehen und (möglicherweise) zu versuchen, den Antragsteller zu kontaktieren - keine Recherchen angestellt, um die Vorwürfe F*, wonach sich der Antragsteller für das Begräbnis seiner Mutter große Geldbeträge – salopp gesagt - „zusammengeschnorrt“, das Geld dann aber größtenteils gar nicht für das Begräbnis verwendet und teils damit Partys gefeiert hätte, zu verifizieren.
Der Antragsteller, der sich zum Zeitpunkt der inkriminierten Veröffentlichung im Wahlkampf zur Landtags- und Gemeinderatswahl in ** befand, wurde nach seinen glaubhaften Angaben auf der Straße von vielen Personen auf die Veröffentlichungen angesprochen und musste sich daher auch Fremden gegenüber dafür rechtfertigen, dass er das Begräbnis seiner Mutter zur persönlichen Bereicherung ausgenutzt habe.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der inkriminierten Veröffentlichungen ergeben sich aus deren wörtlicher und grammatikalischer Interpretation in ihrem Gesamtzusammenhang. Die Veröffentlichungen waren soweit hier wesentlich unmissverständlich und klar formuliert. Das Video, in dem der Zeuge F* spricht, wurde im Schriftsatz des Antragstellers im Wesentlichen zutreffend transkribiert. Letztlich bleibt für den Medienkonsumenten der Eindruck, dass der Antragsteller aus Anlass der Beerdigung seiner Mutter eine ganze Reihe von Personen um Geld für das Begräbnis angegangen sei und diesen gesagt habe, dass er sich die Begräbniskosten sonst nicht leisten könne (was die um Geld Gebetenen naheliegender Weise unter moralischen Druck brachte), von diesen Geldbeträge in Höhe von um die 40.000 Euro eingesammelt habe, die bei Weitem die Begräbniskosten überstiegen, das die Begräbniskosten übersteigende Geld behalten und sich damit ein schönes Leben gemacht und kurz nach dem Begräbnis nach G* gefahren und dort mit dem Geld Partys gefeiert habe.
Dieser Eindruck und die Glaubhaftigkeit der Behauptungen wird durch die Formulierungen in den Veröffentlichungen, die ein besonderes Naheverhältnis des Zeugen F* zum Antragsteller nahelegen und die Behauptungen werten („Weggefährte“, „schwere Vorwürfe“, „**“, „weitere Vorwürfe“ etc.) noch über die eigentlichen Aussagen des Zeugen selbst hinaus verstärkt. Dieser stellt in seinen zitierten Äußerungen den zeitlichen Konnex zwischen der (tatsächlich erst mehrere Monate später erfolgten) G*-Reise des Antragstellers und den Zahlungen her, wenn er davon spricht es sei „traurig“, dass der Antragsteller (suggeriert: so kurz) nach der Beerdigung G* gefahren sei. Dies wird wiederum in der Veröffentlichung noch dadurch verstärkt, dass behauptet wird, es sei ein „weiterer Vorwurf“ F*, dass der Antragsteller kurze Zeit später „mutmaßlich auch mit Geldern, die er für das Begräbnis kassiert“ habe auf G* gefeiert habe. Die Aussagen F* im Video lassen hier keinen Interpretationsspielraum ( „Und ja, das traurig ist allein, nachdem die Mutter begraben ist, kurz danach ist A* nach G* gegangen. Ja, der hat mir noch Videos geschickt mit Freunden und Champagne und von alles und noch was." , Seite 12 in ON 1).
Der Zeuge F* stand im Zeitpunkt der Veröffentlichungen und steht immer noch im dringenden Verdacht schwerer Vermögensdelikte, wie sich aus dem Inhalt des beigeschafften Aktes der Staatsanwaltschaft Wien zu da. ** ergibt. Zu verweisen ist insb auf
- den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer Delikte vom 22.9.2025 (ON 82 im Beiakt);
- den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft (dort ON 50) wegen desselben Tatverdachts vom 24.4.2025; die Untersuchungshaft wurde also neun Tage nach den inkriminierten Veröffentlichungen verhängt;
- die Anordnung der Festnahme (dort ON 30) wegen derselben Tatvorwürfe vom 10.4.2025; diese wurde also fünf Tage vor den inkriminierten Veröffentlichungen erlassen; sowie
- die Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte wegen desselben Verdachts (dort ON 24) vom 6.3.2025; diese wurde also bereits Wochen vor den inkriminierten Veröffentlichungen erlassen.
Der Zeuge F* stand also bereits Wochen vor den inkriminierten Veröffentlichungen im Verdacht schwerer Betrügereien. Es liegt im Wesen des Betruges, dass es Betrüger mit der Wahrheit nicht eben genau nehmen. Der Antragsgegnerin bzw den Artikelverfassern war das laufende Verfahren sogar bekannt, wie sich aus der inkriminierten Veröffentlichung selbst ergibt („E* F* selbst ist jedenfalls auch kein Unbekannter - die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn. Star-Anwältin S* vertritt ihn.“, Seite 3 in Beilage ./O).
Der Zeuge hinterließ auf das Gericht einen sehr unglaubwürdigen Eindruck. Er scheint zu sein, was der Volksmund als „Dampfplauderer“ bezeichnet: Er redet viel und gern, und vieles davon ist nicht wahr. Seine Angaben als Zeuge wichen zum Teil von denen im veröffentlichten Video ab. Insb waren die angeblich einkassierten Geldsummen, die er in seiner Zeugenvernehmung nannte, in Summe deutlich geringer als die im Video angeführten. Er wollte seine angeblichen Quellen für das behauptete „Abkassieren“ nicht nennen. Nach dem Eindruck des Gerichts vom Zeugen existieren diese Personen auch nicht, sondern wurden vom Zeugen erfunden.
Im Verhältnis zu ihm machte der Antragsteller einen deutlich glaubwürdigeren Eindruck. Die im zeitlichen Zusammenhang mit der Beerdigung seiner Mutter tatsächlich von ihm bzw der N* eingenommenen Gelder, die von den Unternehmen F* bzw Q* (letztere wirtschaftlich von Dr. M*) kamen, standen ihm nach eigenen Angaben und eigener Überzeugung aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit zu. Er scheint ehrlich der Meinung zu sein, dass seine Honorarforderungen gegen F* (bzw die O*) und gegen Q*/Dr. M* auf Grund der von ihm gesehenen „Verdienstlichkeit“ wirklich zustanden. Der Antragsteller hat glaubhaft bestritten, andere Personen um Geld für das Begräbnis angegangen zu sein, und auch glaubhaft ausgesagt, dass er kein Geld für das Begräbnis von anderen Personen bekommen hat. Ebenso war es glaubhaft, dass er erst Monate nach der inkriminierten Veröffentlichung wieder auf G* war, dorthin mit einer „Billigfluglinie“ geflogen ist und die übrigen Kosten seines Aufenthalts nicht von ihm selbst und daher logischer Weise nicht aus angeblich für die Beerdigung „abkassierten“ Geldern, sondern von einem Geschäftspartner getragen wurden.
Die Zeugen Dr. M* und Q* bestätigten im Wesentlichen den vom Antragsteller geschilderten Ablauf, wonach Dr. M* im Hinblick auf die schon längere Zeit erhobenen Honorarforderungen des Antragstellers diesen im Zusammenhang mit dem Begräbnis angeboten habe, dafür Sorge zu tragen, dass ein Teil davon ausbezahlt werde, damit der Antragsteller trotz seiner finanziellen Schwierigkeiten das Begräbnis bezahlen könne und es am Ende zur Zahlung der 8.000 Euro gekommen ist. Nichts anderes ergibt sich auch aus den im Akt erliegenden Chatnachrichten, die im Einklang mit der Version des Antragstellers und der Zeugen Dr. M* und Q* stehen. Da die Zeugen Dr. M* und Q* ganz offensichtlich auf den Antragsteller nicht mehr gut zu sprechen sind, gab es auch keinen Grund anzunehmen, dass sie zu dessen Gunsten falsche Angaben machen würden. Sie machten auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck.
Belastbare Beweisergebnisse dafür, dass der Antragsteller tatsächlich „40.000 Euro“ oder „30.000 bis 50.000 Euro“ anlässlich des Ablebens seiner Mutter bei mehreren Personen „abkassiert“ hätte, gibt es also nicht. Ebenso wenig gibt es belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er damit auf G* „gefeiert“ hätte.
Dass der Antragsteller im Wahlkampf von Fremden auf die Veröffentlichungen angesprochen wurde, ist angesichts der Reichweite der Veröffentlichungen naheliegend und glaubhaft.
Dass die Antragsgegnerin bzw die Artikelverfasser weitere Recherchen angestellt hätten, was die Glaubwürdigkeit ihrer Quelle F* betrifft, oder ernstlich versucht hätten, die von F* genannten weiteren Geldgeber (mit Ausnahme von Dr. M*) auszuforschen, wurde von ihr nicht einmal behauptet. Bis dato sind die angeblichen weiteren Geldgeber namentlich nicht genannt worden.
Weshalb anzunehmen sein sollte, dass die von der Antragsgegnerin beantragten Zeugen Dr. S* und T* eigene Wahrnehmungen zu hier relevanten Beweisthemen hätten, wurde von der Antragsgegnerin trotz mehrfacher Aufforderung und trotz Vertagung der Hauptverhandlung nicht dargelegt. Die auf ihre Einvernahme gerichteten Anträge waren als unzulässige Erkundungsbeweise abzuweisen, weil nicht plausibel wurde, dass die Beweismittel ungeachtet ihres Beweiswerts zur Beweisführung hinsichtlich des Beweisthemas tauglich sind.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass derjenige, der das Begräbnis der eigenen Mutter dazu ausnutze, viele Personen um große Geldsummen, die er für das Begräbnis benötige, anzugehen, dann aber viel mehr „abkassiere“, als das Begräbnis tatsächlich koste, und, anstatt die zu viel kassierten Gelder zurückzugeben, damit Partys feiere, sich unehrenhaft verhalte, sodass durch die in Rede stehenden Artikel jeweils der objektive Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht worden sei, wobei auch keiner der Ausschlussgsgründe des § 6 Abs 2 Z 2 lit a und b MedienG oder des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vorgelegen habe.
Die Höhe der Entschädigungsbeträge bemaß es iSd § 8 Abs 1 MedienG insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung sowie der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, wobei dabei auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers Bedacht genommen wurde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 20, 19), und zu ON 29.1 fristgerecht ausgeführte Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach. Schließlich knüpft eine gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung am Schuldspruch logisch an und folgt dessen Bekämpfung systematisch nach (vgl Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Die demnach zunächst zu behandelnde Verfahrensrüge (§§ 281 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) schlägt jedoch fehl. Das Erstgericht hat den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von U*, einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, zum Beweis dafür, dass die Antragsgegnerin vor den gegenständlichen Veröffentlichungen den Antragsteller telefonisch zu erreichen versucht sowie per E-Mail kontaktiert hat, zu Recht abgewiesen (ON 20, 14 f). Der Antrag betraf nämlich kein für die Schuld-und Subsumtionsfrage erhebliches Thema (vgl aber RIS-Justiz RS0118319), weil allein aus diesen Umständen, die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht iSd § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG nicht abgeleitet werden könnte.
Für deren Wahrung stellt die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen idR zwar eine notwendige, nicht jedoch hinreichende Bedingung dar. Vielmehr muss - unabhängig davon – umso sorgfältiger recherchiert werden, je schwerwiegender der Vorwurf ist und je größer die Publizitätswirkung der Behauptung. Es müssen nach einem objektiven Maßstab hinreichende Gründe für den Medieninhaber vorgelegen haben, die Behauptung für wahr zu halten ( Rami , WK 2MedienG § 29 Rz 9/2 und 9/7 f mwN).
Ausgehend von diesen Prämissen käme aber der Medieninhaberin, das Beweisthema als wahr unterstellt, der genannte Ausschlussgrund dennoch nicht zugute. Denn ein entsprechend sorgfältiger Journalist (vgl zum Maßstab der Informationsbeschaffung RIS-Justiz RS0108415, RS0124797 und RS0125053) hätte sich auf die Informationen bloß einer Quelle, nämlich eines mutmaßlichen Betrügers, der überdies just mit jener Person im Streit liegt, gegen die sich seine Vorwürfe richten (US 9), auch mit Blick auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe und dem Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen keinesfalls begnügt.
Mit ihrer Berufung wegen Schuld wendet sich die Berufungswerberin zunächst gegen die Feststellung, wonach der Antragsteller – abgesehen von D* F* und Dr. M* - „sonst […] von niemandem Geld für das Begräbnis oder aus Anlass des Begräbnisses erbeten oder erhalten habe“ (US 9).
Mit ihren auf entsprechende Angaben des Zeugen F* gestützten Ausführungen (richtig: ON 14, 8 f und 11 f) vermag sie aber nicht zu überzeugen, werden die entsprechenden Depositionen des Genannten doch durch keine anderen Beweisergebnisse gestützt.
So hatten weder die Zeugen Dr. M* (ON 14, 4), im Jänner/Februar 2024 ein enger Freund des Antragstellers (vgl insoweit die übereinstimmenden Angaben des Zeugen [ON 14, 2] und des Antragstellers [ON 20, 4] sowie den diesen Umstand belegenden Chatverlauf zwischen den beiden in Beilage ./I, 1 f), noch Q* (ON 14, 6) Wahrnehmungen zu anderen Personen, die dem Antragsteller über dessen Ersuchen Geld zur Finanzierung des Begräbnisses zur Verfügung stellten. Auch er selbst bestritt diesen Umstand vehement (ON 20, Seiten 4, 6, 8 und 12).
Demgegenüber verstrickte sich der Zeuge F* mehrfache in Widersprüche. Während er zunächst ausführte, er kenne die Namen weiterer „Spender“ nicht (ON 14, 8: „[…], aber ich weiß nicht, wie sie heißen. […]“), betonte er anschließend, er wolle sich (durch Preisgabe dieser Information) „nicht [selbst] belasten“ (aaO), um auf weitere Nachfragen darzulegen, diese Personen hätten nicht gewollt, in diesem Zusammenhang genannt zu werden sowie die Frage des Richters nach den Namen sei „indiskret“ (aaO S 8 f). Zudem beteuerte er anfangs auch noch, von lediglich drei weiteren Geldgebern gehört zu haben (erneut aaO S 8). Etwas später nach den von diesen zur Verfügung gestellten Geldbeträgen befragt, nannte er allerdings nur Beträge von 3.500 Euro und 1.200 Euro (aaO S 11), also Spenden von lediglich zwei Personen. Mit der Diskrepanz zu der in seinem Video angeführten Summe von 30.000 bis 50.000 Euro konfrontiert (die von ihm bis dahin genannten Beträge addierten sich lediglich auf 22.700 Euro), replizierte er, er habe auch von Zahlungen von 7.500 und 5.000 Euro - also plötzlich von Spenden durch insgesamt vier weitere Personen - gehört (aaO S 12).
Auch zum im zeitlichen Zusammenhang mit dem Begräbnis stehenden G*-Urlaub, so noch dessen Ausführungen in seinem Video (vgl das Transkript in ON 1.1, 12; ab Sekunde 2:24 des Videos in Beilage ./P), bestätigte der Zeuge in der Hauptverhandlung nur mehr, der Antragsteller sei zwar dort gewesen, jedoch habe der Urlaub nichts mit dem Begräbnis zu tun (ON 14, 12).
Gerade auch der Antragsteller als Geschäftsführer der N* GmbH (Beilage ./J, 2) hat im Übrigen vor den in Rede stehenden Veröffentlichungen bereits im September 2024 Anzeige gegen F* wegen des Vorwurfs des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB erhoben (ON 2.2 und ON 3.4 in AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien), die auch zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen diesen führte, sodass der Zeuge ein Motiv aufwies, den Antragsteller in ein schlechtes Licht zu rücken.
Aufgrund all dieser Aspekte konnte der Erstrichter die Ausführungen des Zeugen zu den vorgeblich weiteren Geldgebern aber berechtigt als unglaubwürdig verwerfen.
Soweit die Berufungswerberin den Sinngehalt der gegenständlichen Veröffentlichungen kritisiert, ist ihr zu erwidern, dass eine Beweisregel in dem Sinn, dass zur Frage des Bedeutungsinhalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) günstigsten denkmöglichen Variante auszugehen sei, dem Gesetz fremd ist (RIS-Justiz RS0123503 [T5]). Nur dort, wo das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zunächst andere Auslegungsvarianten nicht ausschließen kann (RIS-Justiz RS0123503 [T2]), ist von dieser Lesart auszugehen.
Ausgehend davon hat das Erstgericht aber nachvollziehbar dargelegt, weshalb der angesprochene Rezipientenkreis die inkriminierten Veröffentlichungen im konstatierten Sinn versteht, und insoweit eben andere Auslegungsvarianten ausgeschlossen. Tatsächlich lässt eine wörtliche und grammatikalische Interpretation des in einfachen Worten abgefassten Artikels auch keine andere Deutung zu, wie die verwendete Diktion („**“; „abkassiert“) und die Erwähnung eines G*-Urlaubes („Feierte dann auf G*“), der schon im ursprünglich veröffentlichten Artikel in einen engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Begräbnis gesetzt wurde („Kurze Zeit später feierte A* auf G*“; Beilage ./N, 3), zeigen. Nachdem die Ausführungen F* zur G*-Reise als „weitere Vorwürfe“ präsentiert werden, nimmt der Leser eine Verwendung der vereinnahmten Gelder gerade dafür an (in der adaptierten Fassung vom selben Tag wird dies sogar ausdrücklich erwähnt [vgl Beilage ./O, 3]).
Auch die weiteren – nicht ausdrücklich bekämpften - Konstatierungen beruhen auf der überzeugend dargelegten Würdigung der aufgenommenen Beweise. Der aktenkonformen Beweiswürdigung kann sich das Berufungsgericht bedenkenlos anschließen und hegt der erkennende Senat bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Die Rechtsrüge (§§ 281 Abs 1 Z 9 lit b, 489 Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG) behauptet, die Antragsgegnerin habe den Wahrheitsbeweis ihrer Äußerungen erbracht (§§ 6 Abs 2 Z 2 lit a, 29 Abs 1 MedienG), habe der Antragsteller doch in zeitlichem Zusammenhang mit dem Begräbnis seiner Mutter von dritter Seite Zahlungen erhalten oder solche zumindest einzuwerben versucht.
Sie übersieht, dass der entsprechende Beweis – anders als hier - nur dann erbracht wurde, wenn eine Äußerung in ihrem tragenden Kern (in ihrem wesentlichen Inhalt) mit den Tatsachen übereinstimmt (vgl RIS-Justiz RS0079693, RS0115694; Rami, WK 2StGB § 111 Rz 28/1 mwN). Ausgehend von den getroffenen Konstatierungen (US 5 ff) erweisen sich die Veröffentlichungen jedoch als unwahr. Sachlicher Kern der Veröffentlichungen bildet doch nicht der Umstand, dass der Antragsteller zwei Honorare im Ausmaß von 18.000 Euro, die ihm seines Erachtens für von ihm erbrachte Arbeitsleistungen zustanden und die er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Begräbnis abrechnete, für das Begräbnis seiner Mutter verwendete, sondern gerade der Vorwurf, er habe sich Gelder im Ausmaß von 40.000 Euro für die Beerdigung „erbettelt“ und zumindest einen Teil davon widmungswidrig, nämlich noch dazu für eine Feier auf G*, verwendet.
Letztlich versagt auch die Berufung wegen Strafe. Nach § 8 Abs 1 MedienG ist die Höhe des Entschädigungsbetrages nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswertes und der Auswirkung der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer zu bemessen.
Durch die Entschädigung soll die persönliche Beeinträchtigung des von der Berichterstattung Betroffenen abgegolten werden, es handelt sich um einen Schadenersatz für immaterielle Schäden. Auch in krassen Fällen von Eingriffen in Persönlichkeitsrechte hat sich die Höhe der Entschädigung nach dem Nachteil des Betroffenen und nicht nach dem Unmut zu richten, den die zu missbilligende Berichterstattung auslöst. Dabei unterstellt schon die Tatbestandsverwirklichung eine Kränkung, sodass es eigener Feststellungen hiezu nicht bedarf (vgl Berka in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4 Vor §§ 6-8a Rz 45 ff generell zur Bemessung des Entschädigungsbetrages).
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen erweisen sich die dem Antragsteller zuerkannten Entschädigungsbeträge jedoch nicht korrekturbedürftig. Denn fallkonkret handelt es sich um eine besonders reißerische und erniedrigende Wort-und Bildberichterstattung, mit welchem dem Antragsteller – wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt (vgl US 17) – besonders pietätloses Verhalten unterstellt wird, indem er einen zur Trauer Anlass gebenden Todesfall dafür ausgenutzt habe, sich (sogar auf Kosten eines „Weggefährten“) zu bereichern. Dem nicht genug, wird suggeriert, er habe das Geld zumindest teilweise für eine Party auf G* verwendet.
Zudem wurden die Vorwürfe durch die Antragsgegnerin medial weit verbreitet, wirbt sie doch selbst mit der enormen Reichweite des „B*-Netzwerkes“ (vgl hiezu Beilage ./E, 1: „Neuer Online-Rekord: 49,9% Prozent Reichweite, mehr als 3,5 Millionen Unique User und 6,9 Millionen Unique Clients“; Beilage ./F [= Facebook]: 325.397 Follower; Beilage ./G [= X]: 37.900 Follower). Tatsächlich führte die Berichterstattung auch dazu, dass der Antragsteller auf diese ständig angesprochen wurde (vgl ON 20, 9, wonach der Antragsteller eine Frage danach, zunächst mit „Ja, selbstverständlich“ beantwortet und dann weiter dazu ausführt), war der Artikel doch zumindest am 28. April 2025 auch der „Top Gelesene“ (Beilage ./V).
Mit Blick auf die Intensität der medialen Angriffe in formaler (Veröffentlichungswert) und in inhaltlicher Hinsicht (zB Wortwahl) sowie des Ausmaßes ihrer Verbreitung sind die Entschädigungsbeträge daher zur Abgeltung der persönlichen Beeinträchtigung in der zugesprochenen Höhe erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet auf den bezogenen Gesetzesstellen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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