Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , p.A. **, wegen Beigebung eines Rechtsanwalts für ein Aufforderungsverfahren gemäß § 9 StEG, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10.12.2025, GZ **-2, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für die kostenlose Beigebung eines Rechtsanwalts für ein Aufforderungsverfahren nach § 9 Abs 1 StEG gegen die Republik Österreich „wegen Anrechnung einer verbüßten Untersuchungshaft“. Dazu gab er an, er sei einst 14 Tage in Untersuchungshaft angehalten worden. Die darauf basierende fünfmonatige Freiheitsstrafe sei bedingt nachgesehen worden. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug leite er ab, dass per dato keine seiner Haftstrafen angerechnet worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Ein endgültiges bedingtes Nachsehen gebe es nicht. Wenn man das Antragsvorbringen so verstehe, dass die fünfmonatige Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen worden sei und der Antragsteller eine Anrechnung der 14-tägigen Untersuchungshaft anstrebe, sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos, weil im Rahmen eines Aufforderungsverfahrens die Anrechnung einer verbüßten Haftstrafe ebensowenig erlangt werden könne, wie in einem Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Auch eine Entschädigung nach dem StEG stehe dem Antragsteller seinem Vorbringen zufolge nicht zu, weil keiner der Fälle des § 2 Abs 1 StEG vorliege. Der Antragsteller sei seinem Vorbringen zufolge weder gesetzwidrig festgenommen oder angehalten worden, weshalb nicht von einer gesetzwidrigen Haft auszugehen sei. Er behaupte zudem nicht, in Ansehung der zugrundeliegenden Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden zu sein, weshalb nicht von einer ungerechtfertigten Haft auszugehen sei. Für eine Wiederaufnahme gebe es keine Anhaltspunkte. Die Verfahrenshilfe dürfe daher nicht bewilligt werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der vom Antragsteller selbst verfasste und rechtzeitig eingebrachte Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erkennbar mit einem Abänderungsantrag ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen.
Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und soweit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Den Gerichten ist daher bei der Überprüfung von Verfahrenshilfeanträgen die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die finanziellen Verhältnisse der antragstellenden Partei zu prüfen, sondern auch den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf dessen offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit. Diese Prüfung hat nicht aus der subjektiven Sicht und Überzeugung der Partei heraus zu erfolgen, sondern von einem objektiven Standpunkt ex ante aus.
„Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs-oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
„Offenbar mutwillig“ ist eine Rechtsverfolgung besonders dann, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 19).
Freilich ist bei der Annahme von Aussichtslosigkeit schon deshalb größte Zurückhaltung angebracht, weil sonst durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen werden würde. Es bedarf keiner genauen Chancenabwägung, sondern es genügt eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs, um die „offenbare Aussichtslosigkeit“ auszuschließen (vgl M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20 ff mwN; RIS-Justiz RS0116448 und RS0117144). Dies muss umso mehr dort gelten, wo Rechtsunkundige im Rahmen der Verfahrenshilfe überhaupt erst um kostenlose Beigebung eines Rechtsanwalts zur Formulierung einer entsprechenden Klage ansuchen.
1.2 Eine Prüfung im Hinblick auf eine allfällige offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit hat auch dann stattzufinden, wenn die Verfahrenshilfe - insbesondere die vorläufige kostenlose Beigebung eines Rechtsanwalts - nicht für die Erhebung einer Klage, sondern – wie hier – für das (einer Klageführung vorgelagerte) schriftliche Aufforderungsverfahren nach § 9 StEGbegehrt wird, verweist doch § 9 Abs 1 letzter Satz ausdrücklich auf die Bestimmungen der ZPO über die Verfahrenshilfe.
2.1 In einem Verfahrenshilfeantrag muss der Gegenstand des beabsichtigten Rechtsstreits zumindest so klar angegeben werden, dass das Gericht die ihm gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen kann. Wenn das Vorbringen einer Partei für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsmöglichkeit ihrer Klage zu unklar oder unvollständig ist, hat das Gericht auf eine Klarstellung und Vervollständigung hinzuwirken, indem ein Verbesserungsauftrag zu erteilen ist; die Partei trifft dabei eine Mitwirkungspflicht. Wiederholte Verbesserungsaufträge sind nicht zu erteilen (vgl dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPG 3§ 63 ZPO Rz 22; auch RIS-Justiz RS0115048).
2.2Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in seinem Verfahrenshilfeantrag seine Gründe für das von ihm beabsichtigte Aufforderungsverfahren nach § 9 Abs 1 StEG umfassend, klar und nachvollziehbar dargelegt. Diese Angaben sind sowohl im Hinblick auf Schlüssigkeit als auch auf Vollständigkeit zur Beurteilung in Richtung § 63 ZPO geeignet. Ein Verbesserungsauftrag war nicht erforderlich.
3.1 § 9 StEGsieht für Ersatzansprüche nach dem StEG ein Aufforderungsverfahren (ähnlich wie das in § 8 AHG vorgesehene) vor. Die geschädigte Person soll den Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, zunächst schriftlich auffordern, ihr binnen drei Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder ganz oder zum Teil ablehnt. Das Gesetz sieht auch vor, dem Geschädigten nach den Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO dafür (vorläufig) kostenlos einen Rechtsanwalt beizugeben.
Nach § 1 StEG haftet der Bund für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zwecke der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat. Ein Ersatzanspruch besteht nach § 2 StEG (nur) dann, wenn eine Haft gesetzwidrig war, weil eine Person gesetzwidrig festgenommen oder angehalten wurde, eine Haft ungerechtfertigt war, etwa weil die Person in der Folge freigesprochen wurde, oder in Fällen der Wiederaufnahme, wenn also ein früheres Urteil aufgehoben wurde, die Person freigesprochen wurde bzw nur eine mildere Strafe verhängt wurde.
3.2Der Antragsteller behauptet aber in seinem Antrag weder, dass die erlittene Untersuchungshaft gesetzwidrig oder ungerechtfertigt gewesen wäre, noch dass Wiederaufnahmegründe vorlägen. Auch behauptet er in keiner Weise Ersatzansprüche aus der verbüßten Freiheitsentziehung ableiten zu wollen, sondern nur, dass er der Meinung sei, die 14 Tage in Untersuchungshaft seien bis dato bei keiner seiner Haftstrafen angerechnet worden. Eine solche Haftanrechnung – sollte sie tatsächlich entgegen § 38 StGB im Strafverfahren noch nicht erfolgt sein – kann jedoch im Rahmen eines StEG-Entschädigungsverfahrens (bzw eines Aufforderungsverfahrens nach § 9 StEG) nicht erlangt werden.
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass seine fünfmonatige Freiheitsstrafe mittlerweile endgültig nachgesehen wurde, ohne dass eine U-Haft-Anrechnung erfolgt wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass bei einer endgültigen Strafnachsicht (§ 43 Abs 2 StGB), also wenn innerhalb der Probezeit eine bedingte Nachsicht (nach § 43 Abs 1 StGB) nicht widerrufen wurde, die Anrechnung einer in diesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft nicht vorgesehen ist. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft hat grundsätzlich nach § 38 StGB zu erfolgen, und zwar in dem Strafurteil, in dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde. Unterblieb die Anrechnung im Urteil, so ist sie (auch nach Urteilsrechtskraft) auf Antrag oder von Amts wegen durch Beschluss nachzuholen. Eine fehlerhafte Vorhaftanrechnung im Urteil ist jederzeit mittels Beschluss zu berichtigen (§ 400 Abs 2 StPO; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 38 Rz 10).
Jedenfalls kann das vom Antragsteller beabsichtigte StEG-Aufforderungsverfahren nicht zu der von ihm offenbar angestrebten Vorhaftanrechnung führen. Auch in einem Amtshaftungsverfahren können andere Ansprüche als solche auf Schadenersatz (in Geld) nicht geltend gemacht werden (vgl RS0049906).
4.1 Im Rekurs behauptet der Antragsteller zwar eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, führt aber nicht näher aus, worin eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegen sollte. Er verweist nur auf den Umstand, dass ein früheres Urteil der Erstrichterin in einem anderen Verfahren vom Oberlandesgericht Wien aufgehoben wurde (offensichtlich gemeint: OLG Wien zu 14 R 19/21y). Damit vermag er aber eine Unrichtigkeit des nunmehr angefochtenen Beschlusses nicht darzulegen. Seine Rekursausführungen zur „Befangenheit/Voreingenommenheit“ sollen offensichtlich der Dartuung der behaupteten Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung dienen, ohne dass darin ein (neuerlicher) Ablehnungsantrag zu erblicken wäre.
4.2 Im Zusammenhang mit seiner Aussage im Rekurs, die Erstrichterin sei „im Strafprozessrecht etwas unterernährt“ hat der Antragsteller zur Kenntnis zu nehmen, dass im Falle weiterer solcher beleidigender AusfälleiSd § 86 ZPO in seinen Schriftsätzen bzw Eingaben - abgesehen von der in § 86 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, deswegen Ordnungsstrafen in Höhe von bis zu 2.000,- Euro (vgl § 220 ZPO) zu verhängen -, die Gefahr droht, dass solche Schriftstücke gemäß § 86a ZPO vom Gericht nicht mehr behandelt werden (vgl RS0129051).
5.Da sich dem Antragsvorbringen keine Behauptungen entnehmen lassen, aus welchen sich rechtlich eine Ersatzpflicht des Bundes nach § 2 StEG (oder dem Amtshaftungsgesetz) ableiten ließe, hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag zu Recht abgewiesen und das beabsichtigte Aufforderungsverfahren (hier nach § 9 StEG) alsoffenbar aussichtslos bzw zumindest mutwillig im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO beurteilt.
Dem Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.
6.Der Revisionsrekurs ist in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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