Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Schneider-Reich und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. März 2026, GZ B*-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 11. März 2026, AZ **, GZ B*-23 des Landesgerichts Wiener Neustadt, legt die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt dem am ** geborenen serbischen Staatsangehörigen A* die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach hat er am 9. September 2025 in ** seinen damaligen Erwachsenenvertreter C* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm per E-Mail (siehe ON 2.3, S 6) schrieb
1. „Dann werde ich ihnen etwas antun danach und das zu 100 % das wird niemand vermeiden können.“;
2. „[…] Bedeutet entweder verstehst du Hurensohn die Lage und vielleicht tust du es aber dir ist es egal. Dann wird mir auch der Tag egal sein wo ich dich angreife. Weil so werde ich nicht leben. […]“.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 3 StPO mit der wesentlichen Begründung zurück, das rechtliche Gehör des A* sei nicht gewahrt worden.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 26), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und in den Fällen des § 212 Z 3 und Z 4 StPO mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 212 Z 3 StPO zielt auf Verfahren ab, in welchem die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend geklärten Sachverhalts Anklage erhebt. Die vorläufige Zurückweisung der Anklage nach leg.cit. hat die weitere Ermittlung des Sachverhalts, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, zum Ziel. Das Hauptverfahren wird dadurch beendet und das Ermittlungsverfahren wiedereröffnet, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt (negativer Gesichtspunkt) und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (positiver Gesichtspunkt). Die Ermittlungen müssen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer, WK-StPO § 212 Rz 14 und 16).
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Teilaspekt des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Art 6 MRK). Der Beschuldigte soll nicht nur Objekt der gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (Kirchbacher StPO 15 § 6 Rz 1/1). Rechtliches Gehör sichert dem Beschuldigten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass er sein Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kann. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Anklageerhebung stellt einen Grund dar, die Anklage zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes vorläufig zurückzustellen.
Eine Verletzung des Grundrechts des rechtlichen Gehörs und der aus Art 6 MRK resultierenden Beschuldigtenrechte und der Pflicht zur umfassenden Information des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren liegt aber nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, weil er vernommen werden will, das Gericht dies aber von Anfang an verweigert (RIS-Justiz RS0108342).
Nach der Anzeige durch den ** Landesverein für Erwachsenenschutz bzw das Opfer C* im September 2025 (ON 2, ergänzt im November 2025, ON 7) wurde von der ermittelnden PI D* versucht, den Beschuldigten zu laden und zu kontaktieren, er leistete doch drei (mit RSb bzw postalisch) übersandten Ladung keine Folge, fünf Versuche, ihn persönlich an seiner Wohnadresse in **, zu kontaktieren, scheiterten, weil er – wiewohl vermutlich dort anwesend – nicht öffnete (ON 9.1, S 3). Auch den beiden Ladungen des am 10. Dezember 2025 zur Frage nach § 11 StGB bestellten Sachverständigen Univ.Prof.Dr. E* (ON 14) leistete er keine Folge (ON 18, ON 21.1, S 8), es wurde ein Aktengutachten erstattet, das die Eingangskriterien des § 11 StGB (tiefgreifende Bewusstseinsstörung) als (noch) nicht vorliegend feststellt.
Wie das Erstgericht zutreffend festhält wurden A* jedoch zu keinem Zeitpunkt die gegen ihn bestehenden Verdachtsmomente zur Kenntnis gebracht oder er gemäß § 49 StPO über die ihm zustehenden Rechte als Beschuldigter informiert. Nicht einmal anlässlich einer Teileinstellung (siehe ON 1.3) wurde er verständigt; aus dem Bericht der PI D* geht ebensowenig hervor, dass A* über die Verdachtsmomente informiert worden wäre, Zustellnachweise fehlen gänzlich.
Gemäß § 6 Abs 2 Satz 2 StPO hat der Beschuldigte das Recht, alle gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu erfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten. Gemäß § 50 StPO ist jeder Beschuldigte durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 49, 164 Abs 1 StPO) zu informieren. Der Umstand der erteilten Belehrung des Beschuldigten sowie eines Verzichts auf ein Recht des Beschuldigten ist schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96). Die Belehrung kann mündlich oder durch ein Formblatt erfolgen (Bertel in Bertel/Venier, Strafprozessordnung 2 § 6 Rz 5).
Somit ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Kenntnis des von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen ihn geführten Verfahrens bzw der konkreten Verdachtsmomente und somit die Möglichkeit hatte, sich zu dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht zu äußern. Gerade bei einer Erkrankung wie der vom Sachverständigen attestierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem paranoiden und schizoiden Persönlichkeitsanteilen (F61) und der vermuteten Autismus-Spektrum-Störung/Asperger-Syndrom (F84.5) ist nicht unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine Türe nicht öffnet und nicht zu Behörden geht, wenn ihm nicht einmal die Tatvorwürfe nachweislich bekannt sind.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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