Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geb. am **, **, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, wegen zuletzt EUR 18.657,58 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 18.529,28) gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 14.01.2026, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird abgeändert , sodass es lautet:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 128,30 samt 4% Zinsen seit 17.10.2025 bei sonstiger Exekution in den zu C* bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien erliegenden Betrag zu Handen des Klagevertreters zu zahlen.
2. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 18.529,28 samt 4% Zinsen seit 27.10.2023 sowie 4% Zinsen aus EUR 128,30 von 27.10.2023 bis 16.10.2025 zu zahlen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.945,98 (darin enthalten EUR 974,-- Barauslagen und EUR 495,33 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.589,32 (darin enthalten EUR 348,22 USt und EUR 1.500,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des Beklagten als Inhaber der D* e.U. wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.12.2023, E*, das Insolvenzverfahren eröffnet und Mag. F* zum Masseverwalter bestellt.
Der Klägererhob am 09.05.2025 eine Prüfungsklage nach § 110 IO mit der er die Feststellung von im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen von EUR 10.137,58 und EUR 8.520,-- begehrte.
Der beklagte Masseverwalterbeantragte Klagsabweisung und brachte insbesondere vor, die Prüfungsklage sei hinsichtlich der Forderung von EUR 10.137,58 nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Klagefrist eingebracht worden. Der Masseverwalter habe mit Schriftsatz vom 17.03.2025 im Insolvenzverfahren die Schlussanträge samt Verteilungsentwurf und den Antrag auf Anberaumung einer Schlussrechnungstagsatzung verbunden mit einer besonderen Prüfungstagsatzung eingebracht. Der Verteilungsentwurf sei am 09.04.2025 genehmigt worden. Die Forderung von EUR 10.137,58 sei aufgrund der verspäteten Klagsführung bei der Verteilung gemäß § 131 Abs 3 IO nicht berücksichtigt und die auf diese Forderung entfallende Quote nicht sichergestellt worden. Hinsichlich der Forderung von EUR 8.520,-- sei eine Sicherstellung erfolgt.
Mit Beschluss vom 25.08.2025, E*–41, hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach § 139 IO auf, weshalb das Erstgericht die Parteienbezeichnung des Beklagten mit Beschluss vom 09.09.2025, ON 7, berichtigte.
Mit Beschluss vom 22.10.2025, ON 10, stellte das Erstgericht das Klagebegehren des Klägers von Amts wegen derart um, sodass es lautete:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 128,30 samt 4 % Zinsen p.a. seit 17.10.2025 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in den zu C* bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien erliegenden Betrag zu zahlen. “
Begründend führte das Erstgericht aus, aus dem Insolvenzakt ergebe sich für die Gläubiger des Insolvenzverfahrens eine Verteilungsquote von 1,5058%. Für die Forderung von EUR 8.520,-- ergebe sich daraus gemäß § 131 IO eine Quote von EUR 128,30, die durch Erlag sichergestellt worden sei. In diesem Umfang sei das Verfahren fortzusetzen, der Beklagte hafte aber alleine mit dem hinterlegten Betrag. Betreffend der Forderung von EUR 10.137,58 sei keine Sicherstellung erfolgt. In diesem Umfang sei daher keine Umstellung von Amts wegen erfolgt, weil der Beklagte dafür nicht mit seinem übrigen Vermögen hafte.
Mit – dem Beklagten zugestellten - Schriftsatz vom 04.12.2025, ON 12,dehnte der Kläger das Klagebegehren auf einen Betrag von EUR 18.657,58 samt 4% Zinsen seit 27.10.2023 aus. Er brachte vor, auch wenn eine Forderung bei der Verteilung nach § 131 IO nicht zu berücksichtigen sei, sei der Anspruch durch eine verspätete oder nicht erhobene Prüfungsklage nicht erloschen. Eine Beschränkung des Anspruchs auf die Quote und eine darüberhinausgehende Haftungsbefreiung des Schuldners („Restschuldbefreiung“) sehe die Insolvenzordnung lediglich in ausdrücklich normierten – und hier nicht vorliegenden - Fällen vor.
Da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur vorbereitenden Tagsatzung vom 15.12.2025 erschien, beantragte der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils.
Mit dem angefochtenen Versäumungsurteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 128,30 samt 4% seit 17.10.2025 bei sonstiger Exekution in den hinterlegten Betrag rechtskräftig statt und wies das Mehrbegehren von EUR 18.529,28 sowie das Zinsenmehrbegehren ab. Dazu erwog es, eine nach Fristablauf erhobene Prüfungsklage sei nicht wegen Fristversäumnis zurück- oder abzuweisen, sondern meritorisch zu erledigen. Dies gelte jedoch dann nicht mehr, wenn die Verteilung des Massevermögens bereits anstehe. Bei der Verteilung des Massevermögens werde eine bestrittene Forderung nur dann berücksichtigt, wenn die Frist zur Erhebung der Klage noch offen oder wenn die Klage spätestens an dem Tage eingebracht worden sei, an dem der Insolvenzverwalter den Antrag auf Verteilung gestellt habe. Dies sei bei der Forderung von EUR 10.137,58 nicht der Fall gewesen, sodass eine Berücksichtigung dieser Forderung nicht erfolgen könne. Da es sich bei der Forderung um eine Konkursforderung handle, hafte für sie ausschließlich das vorhandene Massevermögen. Dieses sei abschließend verteilt, das Insolvenzverfahren sei aufgehoben, sodass ein Zuspruch der Forderung nicht möglich sei. Die gegenteilige Rechtsansicht des Klägers hätte zur Folge, dass Gläubiger, die die ihnen gesetzten Fristen zur Einbringung der Prüfungsklage korrekt einhalten und mit dieser obsiegen (oder deren Forderung im Konkurs gar nicht bestritten werden), nur quotenmäßig aus dem vorhandenen Massevermögen befriedigt würden, während Gläubiger, die die Frist nicht einhalten, im Falle des Obsiegens die Möglichkeit hätten, volle Befriedung aus dem künftigen Vermögen zu erzielen. Zinsen seien im Konkurs nicht angemeldet worden, sodass gesetzliche Zinsen erst mit Umstellung auf den Klagsbetrag zugesprochen werden können.
Gegen den abweisenden Teils des Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren in vollem Umfang stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist berechtigt.
1.Die Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses führt dazu, dass an die Stelle des Masseverwalters der frühere Schuldner tritt. Ein ursprünglich gestelltes Leistungsbegehren lebt wieder auf, sodass das Begehren des Prüfungsprozesses - erforderlichenfalls auch von Amts wegen - in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren umzustellen ist (RS0065564 [T1]; 9 ObA 133/22g [Rz 3]; 6 Ob 212/18x Pkt 5.1; Jelinek in Koller/Lovrek/Spitzer IO 2§ 110 IO Rz 56). Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2025 eine Umstellung des Klagebegehrens vorgenommen, auf die der Kläger mit einer Klagsausdehnung reagierte. Ungeachtet der Frage, wie die Umstellung des Begehrens zu erfolgen hatte, begehrte der Kläger zuletzt die unbeschränkte Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von EUR 18.657,58 samt 4% Zinsen seit 27.10.2023.
2.Anders als in § 156 Abs 1 IO vorgesehen hat die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 139 IO keine über die Berücksichtigung der Insolvenzgläubiger bei der Schlussverteilung hinausgehende schuldbefreiende Wirkung ( Zeitler in Koller/Lovrek/Spitzer IO 2§ 139 IO Rz 39). Selbst wenn dem so wäre, übersieht das Erstgericht, dass auch nach Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes bezüglich der nicht bezahlten Schulden eine Naturalobligation zurück bleibt (RS0052128). Daraus folgt, dass auf Grund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime ein Sanierungs- oder Zahlungsplan nur auf entsprechenden – hier vom Beklagten nicht erhobenen - Einwand des Schuldners berücksichtigt werden darf (RS0001231; 6 Ob 212/18x Pkt 5.2.; Lovrek in Konecny/Schubert§ 156 KO Rz 125). Zudem führt nicht einmal die Nichtanmeldung einer Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren zum Verlust der Forderung (3 Ob 63/19i Pkt 5.2. mwN), sodass dies noch viel weniger für den hier vorliegenden Fall gelten kann, in dem hinsichtlich einer geltend gemachten Forderung bloß die Frist des § 110 Abs 4 IO nicht gewahrt wurde.
Soweit das Erstgericht das Zinsenmehrbegehren mit der Begründung abgewiesen hat, in den Forderungsanmeldungen seien keine Zinsen begehrt worden, ist darauf zu verwiesen, dass die konkursspezifische Vorschrift des § 110 Abs 1 zweiter Satz IO in dem nach Konkursaufhebung gegen den früheren Schuldner fortgesetzten Verfahren, bei dem es sich gerade nicht um einen Prüfungsprozess handelt, nicht mehr anwendbar ist, sodass ab diesem Zeitpunkt auch Klagsänderungen zulässig sind (3 Ob 229/15w; RW0000437). Das Erstgericht hatte somit ausschließlich über das zuletzt erhobene Begehren zu entscheiden, gegen das der Beklagte keinen Einwand erhoben hat.
3.Die teilweise Klagsabweisung durch das Erstgericht erfolgte daher zu Unrecht. Aus dem Gesamtinhalt der Berufung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger lediglich den Zuspruch weiterer EUR 18.529,28 s.A. begehrt. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 41 ZPO.
4.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Amtswegig war zu berücksichtigen, dass lediglich ein Erhöhungsbetrag von EUR 2,60 zusteht.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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